Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1849)
- Date
- 1849-03-05
- Page
- Seite 127 (sequence 3)
- Language
- German
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127 2) Die den Israeliten im Art. 23 des Judenreglements zugestandene Befugniß, in Matrimonial-, Testament- und Erbschaftssachen nach Inhalt der mosaischen Gesetze zu verfahren, insoweit dies nicht ebendaselbst beschränkt wird. Darüber, daß dies künftig wegfallen muß, kann schwerlich ein Zweifel obwalten; schon jetzt aber darin etwas zu ändern, dies kann E. E. Rath mit dem Standpunkte nicht wohl für vereinbar halten, von dem er bei der ganzen Sache für jetzt ausgeht. Auch ist die Unbequemlichkeit, welche daraus in einzelnen Fällen für die Gerichte entsteht, nicht so erheblich, als daß sie nicht füglich bis zur definitiven Feststellung des ganzen Verhältnisses ertragen werden könnte; andere daraus für die christliche Bevölkerung entspringende Nachtheile sind E. §. Rathe bisher nicht bekannt geworden. Die Vorschrift des Art. 22 des Judeirreglements über jüdische Vormundschaften ist bereits durch die Vormundschaftsordnung abgeändert worden. Man könnte übrigens auch die Frage aufwerfen, ob jene Befugnisse nicht wenigstens für diejenigen Israeliten gleich wegfallen müßten, die das Bürgerrecht gewinnen werden. Es ist aber einleuchtend, daß daraus nur Verwirrung und Rechtsunsicherheit entstehen würde, so lange man die Gewinnung des Bürgerrechts der freien Wahl der Juden anheimstellt. Dies sind im Wesentlichen die Motive, von denen E. E. Rath bei Abfassung der provisorischen Verordnung Behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutschen Volks in Bezug auf die Israeliten ausgegangen ist, aufderen Mitgenehmigung durch Erbges. Bürgerschaft er jetzt anträgt, und mit welcher Sechsziger sich einverstanden erklärt, während Ehrb. Oberalten ihre Zustimmung nur unter der Voraussetzung ertheilt haben, daß der Gebrauch des mosaischen Rechts in Matrimonial- und Erbschaftssachen von Seilen der Israeliten gleich jetzt wegfalle." —. Um noch ein anders lautendes Urtheil über diese provisorische Verordnung zu geben, möge hier ein kurzer Artikel des Franks. Journ. vom 8. h. einen Platz finden. Es heißt da: Die Judenfrage ist, wie allenthalben, auch hier der Gradmesser für die Willfährigkeit der Behörden, inwiefern sie geneigt sind, die Grundrechte in Ausführung zu bringen. Der Antrag des hiesigen Senats an die Bürgerschaft, die Israeliten betreffend, zeigt zu deutlich, wie wenig es unseren Behörden Ernst mit Ausführung der Grundrechte ist. Aus diesem Anträge geht hervor, daß weder den Juden, noch den nichtlutherischen Christen sofort alle Rechte der Lutheraner zuzugestehen sind, während cs doch im Paragraphen 16 der Grundrechte heißt: „daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch das religiöse Bekenntniß weder bedingt, noch beschränkt werden soll." Ebenso wenig entspricht es dem Geiste des Paragraphen 19 der Grundrechte, welcher feststellt: „Die Formel des Eides soll künftig lauten: So wahr mir Gott helfe," wenn von den Juden das Schwören des s. g. Judeneides, der noch aus jenen barbarischen Zeiten herstammt, wo unsere aschgraue Republik vielleicht noch in den Windeln lag, beim Zulassen zum Bürgerwerden gefordert wird. Besonders haben die hier lebenden Juden der Proklamirung der Grundrechte mit freudiger Sehnsucht entgegen gesehen, indem man hoffte, dadurch von dem drückenden Alp der despotischen Willkür des Vorstandes und der jüdischen Fremdenkommission befreiet zu werden. Aber auch diese Hoffnung ist gescheitert. — Unser Senat läßt die durch und durch faulen inneren Gemeindeverhältnisse noch fortbestehen. Hamburg, 23. Februar. Die Israeliten feiern morgen in ihren Synagogen und Tempeln die durch §. 16 der Grundrechte herbeigeführte Erweiterung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte, in welche sie durch Rath- und Bürgerschluß vom vorgestrigen Tage bereits eingesetzt wurden. Ihre unbehinderte Zulassung zu den Versammlungen des s. g. „Ehrbaren Kaufmannes" wurde gestern im Börsensaale von der Kommerzdeputation ausgesprochen. Frankfurt am Main, 18. Februar. (Privatmitth.) Auch einmal eine notorische Anekdote, als Gegenstück zu der vom Rabbiner Meisel. Ein bei der hiesigen Polizei Angestellter, mit dem ominösen Namen Katzenmeyer, sagte jüngst: „es wird bald die Zeit kommen, wo ich am Jom Kippur Mittags in die „Schul" gehen muß, um den Herrn Bürgermeister zu fragen, wie er fastet." Diese Worte zeigen mehr als alle Folianten, die man darüber schriebe, welchen Sieg wir hier errungen, und von welchem Ingrimm unsere Feinde erfüllet sind.