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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-03-05 · Heft 10 (5.3.1849) · p. Seite 126

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 10 (5.3.1849)
Date
1849-03-05
Page
Seite 126 (sequence 2)
Language
German
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126 betrachten sind, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die bereits das den Kosten des Großbürgerrechts größtentheils gleichkommende Recht der Transitodeklaration und der eigenen Bankkonto erlangt haben, und der Söhne derselben; für diese wird die Vorschrift des ersten Anhanges der Verordnung über das hamburgische Bürgerrecht vom 29. Oktober 1845 unter No. 10 maßgebend sein müssen. Außerdem hält E. E. Rath zur Verwirklichung des Eintritts der Juden in die Rechte des hamburgischen Bürgers einige transitorische Verfügungen über die Feststellung der jüdischen Namen, hinsichtlich welcher bisher zum Lheil eine große Unsicherheit bestand, so wie ferner über die Abstattung des Bürgereides und über das Berhältniß zu den bestehenden Aemtern für erforderlich, wie dies Alles näher aus der beigefügten Verordnung selbst hervorgeht. Den provisorischen Charakter dieser Verordnung hat aber E. E. Rath auch in einigen anderen Beziehungen festhallen zu müssen geglaubt. Das Verhältniß der beiden Judengemeinden war bisher ein ganz eigenrhümliches. Der Eintritt in die Gemeinde ist von der Staatsgewalt unabhängig, die Bestimmung darüber liegt in den Händen des Vorstandes, der sich in der Weise selbst ergänzt, daß für jedes austretende Mitglied E. E. Rathe zwei Personen vorgeschlagen werden, aus denen dieser eine erwählt. Gleichwol erlangt jedes neue Gemeindeglied durch die Zulassung des Vorstandes alle diejenigen Rechte, in deren Besitz die Juden bisher Hieselbst waren, wie dieselben im Wesentlichen auS den Judenreglements von 1710 (abgedruckt in Klefeckers Sammlung hamburgischer Gesetze und Verfassungen, Th. II. S. 386 fgg.) hervorgehen, deren Bestimmungen übrigens in vielen Beziehungen durch mildere Zeitansichten mehrfach modisizirt, wie auch durch den Rath- und Bürgerschluß vom 1. Dezember 1842 »erstattet worden ist, daß die Israeliten überall wohnen und Grundeigenthum erwerben können. Dagegen liegt nun den Judengemeinden ihre Armenversorgung im weitesten Umfange ganz allein ob, sie erheben zu diesem Zwecke Kommunalabgaben, bei deren Beitreibung ihnen, wenn es erforderlich ist, die Staatsgewalt Hilfe leistet, so wie sie Behufs der Aussicht auf fremde und durchreisende Juden von der Polizei unterstützt werden. In diesem Verhältnisse liegt bisher die Sicherung vor dem Zudrange fremder und armer Israeliten. E. E. Rath ist nun bei der anliegenden Verordnung davon ausgegangen, dies Berhältniß unverändert fortbestehen zu lassen. Deshalb legt die Verordnung den Juden nicht die Pflicht auf, das Bürgerrecht zu gewinnen, sondern sie ertheilt ihnen nur das Recht dazu, und es soll in dem Kommunalverhältniffe durch Erwerbung des Bürgerrechts Nichts verändert werden. Die Gründe hiefür sind schon oben angedeutet worden, sie liegen in der obschwebenden Revision unserer Verfassung, und in der von Reichswegen (nach §. 3 der Grundrechte) zu erwartenden Heimaths- und Gewerbeordnung. Hieran knüpft sichdieFrage nach den Verpflichtungen, welche den Israeliten, dem Staate gegenüber, künftig obliegen werden. Denn der §. 16 der Grundrechte fügt zu dem schon oben angeführten Satze auch den hinzu, daß das religiöse Bekenntniß den staatsbürgerlichen Pflichten keinen Abbruch lhun dürfe. Nun ist es bekannt, daß die Juden schon bisher hinsichtlich aller Staatslasten den Christen gleichgestellt sind, wie sie denn auch seit 1814 der Militär- und Bürgermilitärpflichtigkeit, gleich diesem, unterworfen wurden. In dieser Hinsicht bedarf es also keiner Verfügungen, wie es sich auch von selbst versteht, daß diejenigen Juden, die das Bürgerrecht erlangen werden, .sich allen sonstigen damit verbundenen Lasten, z. W. hinsichtlich der Uebernahme von bürgerlichen Aemtern, ebenso unterziehen müssen, wie der christliche Bürger. Aber es kommen hier noch folgende zwei Punkte in Betracht: 1) Der Einfluß, derben jüdischen Feiertagen hinsichtlich des Wechselverkehrs bisher gesetzlich zugestanden ist. Derselbe ergiebt sich aus dem Art. 13 (und indirekt auch aus dem Art. 16) der Wechselordnung. Dieser Einfluß wird mit der am 1. Mai d. I. eintretenden Gesetzeskraft der allgemeinen deutschen Wechselordnung von selbst wegfallen; es scheint daher überflüssig, schon jetzt darüber Verfügungen zu erlassen, die jedenfalls schwierig sein würden, und dem Wechselgeschäft, statt dasselbe zu erleichtern, nur unnöthige Verwickelungen zuziehen dürften. Eine sonstige gesetzliche Berücksichtigung finden die jüdischen Feiertage in Rechtsgeschäften und bei gerichtlichen Handlungen bei uns nicht.

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