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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-03-05 · Heft 10 (5.3.1849) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 10 (5.3.1849)
Date
1849-03-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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XIII. Jahrgang. No. IO. Allgemeine Zeitung -es Zn-enthnms. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philipps»«, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Leipzig, den 5. März 1849. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22£ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. fachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Hamburg, Hamburg, Frankfurt a. M., Wien, Wien, Meiningen, München, Hamm. Großbritanien: London, London, London, London. Rußland: Minsk. Literarische Nachrichten r Magdeburg. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: III. Jüdischsoziale Fragen. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, 22. Februar. (Privatmitth.) Die in dieser Zeitung No. 8 mitgetheilte provisorische Verordnung „Behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten" ist nach dem Vorschläge des „Raths" von der „Bürgerschaft" gestern angenommen. Interessant und bezeichnend sind die Motive, die der „Rath" vorlegtr, und die ich Ihnen hier beilege. Sie lauten: „Bekanntlich schreibt §. 16 der von der Reichsversammlung zu Frankfurt beliebten, und demnächst von der provisorischen Zentralgewalt als Reichsgesetz verkündeten Grundrechte des deutschen Volks vor, daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch das religiöse Bekenntniß wederbedingt noch beschrankt werden soll, und nach dem zugleich publizirten Einführungsgesetze gehört dieser Satz zu denjenigen, die sogleich in's Leben treten sollen. Es wird dadurch für Hamburg nothwendig, die politische Stellung der hiesigen Israeliten, welche bisher das Bürgerrecht nicht erlangen konnten, zu verändern. Definitiv kann dies zwar noch nicht geschehen, weil die noch obschwebende Berfassungsfrage so wie die noch zu erwartenden Reichsgesetze über das Heimathsrecht und über den Gewerbebetrieb von Einfluß darauf sein können. Aber es erscheint als Pflicht, es zu verwirklichen, daß die Juden jetzt gleich so gestellt werden, daß der Unterschied der Religion, soweit die Verhältnisse es irgend zulassen, ihnen nicht mehr im Wege steht; und da hält E. E. Rath eö für das Richtigste, ihnen sofort diejenigen Rechte zuzugestehen, in deren Besitz die nichtlutherischen Christen sich dermalen hier befinden. Zwar muß auch der Unterschied, der bisher noch zwischen diesen und den Lutheranern besteht, und der sich bekanntlich nur auf die Wahlfähigkeit in die bürgerlichen Kollegien bezieht, wegfallen; es ist aber unmöglich, dies vor beendigter Revision der Verfassung auszuführen. Die ganze Angelegenheit bis zu diesem Zeitpunkte auszusetzen, kann noch weniger gerechtfertigt werden, auch haben sich bereits mehrere hiesige Juden zur Erlangung des Bürgerrechts gemeldet. Der rechtliche Standpunkt ist dann im Uebrigen der, daß diejenigen Israeliten, die sich als Mitglieder einer der beiden hiesigen Gemeinden (der portugiesischen und der deutsch-israelitischen) ausweisen können, als Heimathsberechtigte, aber nicht als Bürgerssöhne zu

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