Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1849)
- Date
- 1849-02-26
- Page
- Seite 115 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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115 die dem königlichen Dekrete vom 3. Februar beigefügten Bemerkungen der sächsischen Regierung, sofort zur Publikation gelangen lasse; 3) die Kammer beantragt bei der Regierung, daß dieselbe die besonderen mit den Grundrechten in Verbindung stehenden im Einführungsgesetz bezeichneten Gesetzesvorlagen noch den gegenwärtigen Kammern baldigst zur Berathung unterbreite. Hiernach würde auch die Religionsfreiheit, also auch die Gleichstellung der Juden unbeschränkt «intreten. Prag, 13. Februar. (Privatmitth.) Gegenwärtig leben die hiesigen Juden in großer Spannung hinsichtlich der Entscheidung des Reichstages zu Kremsier über §. 16 der Grundrechte. Eine für die deutschen Juden merkwürdige Zahl, diese 16, wenn man die §§. der weiland deutschen Bundcsakte, der deutschen und der österreichischen Grundrechte mustert; 3 X 16 ----- 48, die Zahl des bedeutsamsten Jahres dieses Jahrhunderts. Die Verwerfung des §. 16 auf dem Reichstag zu Kremsier würde demnach die Welt glauben lassen, daß es für die Majorität dieses Reichstages kein Jahr 1848 gegeben. Die Verwerfung des beregten §. wäre ein unermeßliches Unglück für die Juden Oesterreichs überhaupt, und für die Böhmens insbesondere, — da nur eine vollständige Emanzipation die klaffenden, blutigen Wunden heilen kann, die ihnen namenloser Druck geschlagen hat, und diese Wunden sind für den Gefühlvollen um so schmerzhafter, als das Werkzeug, wodurch sie herbeigeführt wurden, nicht immer von außen her stammte — sapienti sat. Wien, 13. Februar. Die Presse beschäftigt sich fortwährend mit §. 16 der Grundrechte (im Wesentlichen die Judenemanzipation). Von geachteten ministeriellen, gleichwie Oppositionsblättern ist Kernes, das nicht entschieden Partei dafür genommen; auch waltet über die Anerkennung des Prinzips am Reichstage kein Zweifel ob. Allein es verlautet, daß von Seite einiger czechischen Deputirten die Anwendung hinausgeschoben und mithin die Frage eludirt werden sollte; hiergegen sind im Voraus sehr energische Prolestationen ergangen, insbesondere in einer Denkschrift des mährischen Landesrabbiners Hirsch. Diesmal geht die Opposition weniger von dem allzusehr mit eigenen Angelegenheiten beschäftigten Klerus als hem Spießbürgcrthum aus, das in einer vom Standpunkte des Rechts und der Zivilisation längst entschiedenen Frage verschollene Dunkelansichten geltend macht. — Auchder nächstfolgende §. 17 über die Zivilehe regt schon jetzt eine größere Theilnahme an und wird von der Presse erörtert. —. Dem Reichstag in Kremsier ist eine Denkschrift übergeben worden von dem „zur Wahrung der bürgerlichen und politischen Rechte der Juden bevollmächtigten Konnte der mährischen jüdischen Gemeinden," die sich vor dem banalen Inhalt und dem kläglichen Ton ähnlicher Eingaben ebenso durch Kraft und Entschiedenheit der Sprache, wie durch interessante Mittheilungen über die Zustände der Juden auszeichnet. Einige Proben von Letzteren werden von allgemeinem Interesse sein. Das pharaonische Gesetz, daß die Juden sich nicht vermehren dürfen, besteht noch in Mähren und Böhmen: die Heirathen sind daher verweigert, die Familienstcllen, 5406 in dieser Provinz, dürfen nicht vermehrt werden. Hiermit ist der Demoralisation und Korruption die heimlichste Pforte geöffnet. Der Jude darf nur im Ghetto wohnen, und der Tagesaufenthalt ist ihm bisher noch in mehreren Orten nicht gestattet, in Ollmütz und Brünn darf Keiner wohnen. Der Jude kann aber auch nicht auswandern, denn ein Abzugsgeld von 15 pCt. nebst dreijähriger Familiensteuer sind ein förmliches Verbot des Wegziehens. Aber auch nicht aussterben dürfen die Juden, denn die schärfsten Anordnungen sind erlassen worden, die Familienstcllen vollzählig zu erhalten, damit die Steuer vollzählig erhalten werde!! Da die Juden extra eine Verzehrungssteuer zu zahlen haben, so müssen die nicht im Lande Wohnenden eine Entfernungssteuer von 2 kr. täglich entrichten, und jene Juden, die sich über das Gebot des Koscherfleisches hinaussetzen und beim Christen essen, verfielen einer Fiskalstrafe! Der Jude darf keinen Grund besitzen; er darf keine christlichen Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter, Dienstboten, nicht einmal christliche Ammen halten, und die freien Künste darf er nur im Ghetto ausüben. Kein Jude ist Advokat, Lehrer oder Professor, und trotz aller Auszeichnung im Heere wird er in den seltensten Fällen Offizier. Ferner waren die Juden bis in die letzte Zeit besonderen Steuern unterworfen, so daß z. B. Nikolsburg mit 620 Familien an Judensteuern jährlich 14,100 fl. zahlen