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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-02-19 · Heft 8 (19.2.1849) · p. Seite 102

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 8 (19.2.1849)
Date
1849-02-19
Page
Seite 102 (sequence 6)
Language
German
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102 Gewinnung des Bürgerrechts als Heimathsberechtigte betrachtet, und haben dasjenige zu leisten, was die Verordnung über das hamburgische Bürgerrecht vom 29. Oktober 1845 vorschreibt; diejenigen Israeliten jedoch, welche Nachweisen, das Recht, ein eignes Bankkonto zu halten und aufTransito zu deklariren, bereils erlangt zu haben, können das Großbürgerrecht ohne weitere Unkosten, als Bezahlung des Stempels des Bürgerbriefes und der Gebühren (mit zusammen 8 Mark 8 Schilling) erwerben. Söhne solcher Israeliten sind als Großbürgerssöhne anzusehen. Art. 2. Diejenigen Juden, welche das'Bürger-, Landbürger- oder Schutzbürgcrrccht gewinnen wollen, müssen feste Vor- und Familiennamen annehmen oder die bisherigen beibehaltcn zu wollen erklären. Diese dürfen nicht verändert werden und geht der Familienname unverändert auf die Deszendenten über. Zur Entgegennahme der desfallsigen Erklärungen wird, unter dem Vorsitze des ältesten Weddeherrn, eine aus zwei Mitgliedern der Vorsteherschaft jeder der beiden israelitischen Gemeinden bestehende Kommission ernannt werden, zu welcher der Gemeinderegistrator jeder Gemeinde zuzuziehen ist, während der erste Weddebeamte das Protokoll führt. Namensänderungen ist dabei in der Regel vorzubeugen; wenn sie jedoch zugelaffen werden, ist bei der im §. 7 der Verordnung über das hamburgische Bürgerrecht vorgeschriebencn Bekanntmachung auch der frühere Name zu publiziren. Vor Erlangung des Bürgerrechts u. s. w. muß mittelst eines Ältestes dieser Kommission dargcthan werden, daß der Vorschrift dieses Artikels Genüge geschehen ist. Art. 3. Der Bürgercid wird den Juden bis zu Erlassung einer allgemeinen Verordnung nach Maßgabe des §. 19 der Grundrechte, von dem Weddeherrn, den Patronen der Vorstädte und den Landherren in der bisher bei Judeneiden gebräuchlichen Form abgenommen.' Art. 4. Durch Erwerbung des Bürgerrechts oder Landbürgerrechts erlangen die Israeliten alle Rechte, welche dem christlichen nichtlutherischen Bürger oder Landbürger dermalen zustehen. Die Vorschrift des §. 17 der Maklerordnung von 1824 hinsichtlich des Vorrechts christlicher Makler in Auktionen, so wie die Vorschrift des Rath- und Bürgerschlusses vom 25. Mai 1840 hinsichtlich der beschränkten Zahl der jüdischen Notarien, ist aufgehoben. Art. 5. In Ansehung der zünftigen Gewerke wird insbesondere Folgendes verfügt: 1) Söhne hiesiger Juden können als Lehrlinge bei Amtsmeistern eingeschrieben werden. Statt des im 8. 39 des Generalreglements für die Aemter und Brüderschaften erwähnten Tauf- und Konfirmationsscheines haben jüdische Lehrlinge ihren Geburtsschein einzureichen, und darzuthun, daß sie einer der jüdischen Gemeinden angehören. Die Frage wegen des Arbeitens an Sabbat- und anderen jüdischen Feiertagen bleibt der Uebereinkunft der Betheiligten überlassen, doch muß bei der Einschreibung festgesetzt werden, wie es damit gehalten werden soll. Ist dies unterblieben, so muß der Bursche sich nach der Hausordnung des Meisters richten. 2) Jüdische Gesellen können zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen des §.62 des Generalreglements genügen; doch müssen sie, wenn sie zuerst bei einem christlichen Meister in Arbeit treten, dasselbe leisten, was christlichen Gesellen, die außerhalb Amtes gearbeitet haben, nach §. 64 des Generalreglements obliegt. Es ist aber kein christlicher Meister genöthigt, einen jüdischen Gesellen in Arbeit zu nehmen, noch umgekehrt der jüdische Geselle bei einem christlichen Meister in Arbeit zu gehen. Die Bestimmung wegen des Arbeitens an jüdischen Feiertagen bleibt der gegenseitigen Uebereinkunft überlassen. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Generalreglements für die Aemter und Brüderschaften auch auf jüdische Zunftgenossen Anwendung. Art. 6. So wie es in sonstigen Beziehungen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der hiesigen Juden bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden behält, so wird namentlich durch die Gewinnung des Bürger-, Landbürger- oder Schutzbürgerrechts in dem Verhältnisse des Betheiligten zu seiner Gemeinde Nichts verändert und bleibt er namentlich den jüdischen Kommunallasten nach wie vor unterworfen. Aus der Neumark, Ende Januar. (Privatmitth.) *) Es ist eigenthümlich, daß die Juden aus unserer Gegend in Ihrem geschätzten Blatte so selten einen Lcbenshauch von sich geben. Trotzdem auf dem Lande deren wohnen, und ihre Anzahl in den Städten nicht gering ist, verschweigt die Fama deren Lebens- *) Wenn dieser Bericht sich auch nur über eine Reihe kleiner Gemeinden auslaßt, so wird man doch nach langer Zeit wieder einmal einen Blick in das Stillleben solcher Gemeinden werfen wollen. Redakt.

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