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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-02-19 · Heft 8 (19.2.1849) · p. Seite 101

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 8 (19.2.1849)
Date
1849-02-19
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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101 wol durch die Zeitungen bekannt sein. Landtag und Regierung konnten sich nämlich hinsichtlich der Domänenfrage und Zivilliste nicht vereinigen; was denn nun doch, freilich nicht ohne bedeutende Opfer von Seiten des Landes, geschehen ist. Wollte man keine oktroyirte Verfassung haben, so war auch kein anderer Ausweg vorhanden. Uns oldenburger Israeliten bringt die Verfassung das, was uns bereits durch die Grundrechte, deren Publikation auch hier schon statrgefunden, gesichert ist. Ich finde es daher für überflüssig die einzelnen Paragraphen dem Wortlaute nach hier anzuführen. Genug, man hat uns endlich einmal zu Menschen gemacht. Das Erfreulichste bei der ganzen Sache bleibt immer dies, daß unsere christlichen Mitbürger die Emanzipation der Juden nicht, wie an vielen anderen Orten, nothgedrungen annehmen, sondern mit Freuden begrüßen. Zeugniß hiervon geben die unserm konstituirenden Landtage vorhcrgegangenen Wahlen, bei welcher Gelegenheit, sowol in hiesiger Stadt, als in anderen Landestheilen, Israeliten zu Wahlmännern gewählt wurden. Um nun wieder auf unsere Berfassung zu kommen, so bestimmt diese nur hinsichtlich des Schulwesens etwas Näheres, daß nämlich in der künftigen Oberschulbehörde alle Konfessionen, also auch die jüdische, vertreten sein sollen. Man beginnt überhaupt in hiesigem Lande, besonders in unserer Residenz, mit der Reorganisation des Schulwesens. Die hiesige jüdische Schule wird jedenfalls mit der christlichen vereinigt und der jüdische Lehrer als ständiger Lehrer an der dann neu errichteten Simultanschule angestellt werden und zugleich Religionslehrer der israelitischen Schüler sein. Daß dies sowol der hiesigen israelitischen Gemeinde, die im Ganzen blos 18 Familien zählt und bis jetzt nur 11 schulpflichtige Kinder hat, sowie auch dem Lehrer selbst, welchem dadurch um so eher Aussicht auf definitive Anstellung gegeben ist, sehr erwünscht kommt, läßt sich leicht denken. Ich habe Ihnen nun noch eine Mittheilung zu machen. Am vergangenen Sonntage hatten wir nämlich in hiesiger Stadt, vielleicht in der ganzen hiesigen Gegend den ersten Fall, daß eine gemischte Ehe zwischen Juden und Christen abgeschlossen worden ist. Der Bräutigam war Christ, die Braut Israelitin. Herr Landesrabbiner Wechsler vollzog die Trauung. Letztere wurde, mit Weglassung des speziell Konfessionellen, nach jüdischem Ritus, jedoch in deutscher Sprache, abgehalten. Die Trauungsformel lautete: Sei mir angetraut durch diesen Ring nach dem Willen des allmächtigen Gottes. Dies wäre bis jetzt das Wichtigste, was ich Ihnen aus unserm Lande, hinsichtlich unserer jüdischen Verhältnisse, mitzutheilen hätte. Mögen uns nur die errungenen Freiheiten bleiben und von uns auf die rechte Weise benutzt werden, mögen sie die Gemüther nicht trennen, sondern zusammenbringen und uns, ohne aufzuhören echte Deutsche zu sein, zu einem „festgeschlossenen'Bunde" hinsichtlich unserer freien Gottesreligion vereinigen. Lichtenstein, Lehrer. Hannover. Sitzung der zweiten Kammer vom 8. Februar. Gegen die Eidesformeln in der Geschäftsordnung: So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort und gegen die besondere Formel für Juden spricht Lang I.: Das ist gegen die Grundrechte. Ich trage auf Streichung der Wörter „und sein heiliges Wort" und auf die Streichung der auf die Juden bezüglichen Worte an. Die Grundrechte geben dem deutschen Volke nur das Minimum, nur die Grundlagen seiner Freiheit, die Verfassung eines Einzelstaates darf in Gewährung von Freiheiten weiter gehen; — Keiner sprach über. Keiner sprach gegen den Antrag des greisen Ehrenmannes: die Vertreter des Volkes fühlten, daß nicht ein Wort gegen die Grundrechte in einem Gesetze unsers Landes stehen darf. — Als der Präsident den Antrag Lang's zur Abstimmung brachte, erhoben sich Alle; nurfünfstimmten dagegen: die Minister Stüve, Letzen, v. Düring und der Pastor Tiemann von einem ostfriesischen Landbezirke, und der Justitiar Münster von Papenburg. Hamburg, 7. Februar. Die in dem nächsten Bürgerkonvente vorzulegende provisorische Verordnung, Behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten, lautet wie folgt: Art. 1. Juden, welche sich bei der Wedde als Mitglieder der hiesigen portugiesischen oder deutschisraelitischen Gemeinde oder als Söhne eines Mitglieds einer dieser Gemeinden durch ein Attest der Vorsteher ausweisen, können das Bürger- und Landbürgerreckt, so wie, wenn sie sich sonst dazu eignen, das Schutzbürgerrecht erwerben. Sie werden bei der

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