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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-02-05 · Heft 6 (5.2.1849) · p. Seite 79

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 6 (5.2.1849)
Date
1849-02-05
Page
Seite 79 (sequence 7)
Language
German
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79 Ruhme nachsagen müssen, daß sie durchgängs in Erwägung des weisen Spruches: „Es kann Vermögen nicht nützen am Tage der Betrübniß" (Sprw. 11, 4.) nicht in Betracht gezogen die eigenen Verhältnisse, nicht die seit Jahren schon andauernde Nahrungslosigkeit, nicht die beträchtliche Anzahl hiesiger kontinuirlich zu erhaltender Armer; sondern mit vollen Händen gespendet, und immer wieder neue Gaben reichlich dargebracht auf dem Altar der Menschenliebe, also, daß kein Armer ohne Arzt, ohne andauernde Pflege, ohne Arznei oder zweckdienliche Erquickung bleiben durste. Aber, theuere Glaubensgenossen! Es ist uns ein heiliges Vermächtniß zurückgeblieben aus diesem vernichtenden Sturme. Ein Häuflein vater- und mutterloser Waisen von dem zartesten Alter ab. Vergebens suchen sie ihre noch vor Kurzem dagewesenen Eltern, rufen nach Brod und um Deckung ihrer Blöße; sie sind hilflos und verlassen. — Wol hat auch hierfür ein Verein sich gebildet, dem die große Mehrzahl irgend Beitragsfähiger sich willig angeschlossen. Allein die Zahl der armen Waisen ist für unsere schwachen Kräfte leider zu groß. — Und doch, doch sollen, wollen wir so gern helfen, und wir hoffen es unter göttlichem Beistand, wenn wir auf die mit Recht anerkannte und allseitig gerühmte, thatkräftige Milde und Freigebigkeit unserer Glaubensgenossen zu zählen berechtigt sind. Und diese Hoffnung wird nicht trügen. Wir bitten Sie darum im Namen jener hilflos verlassenen Waisen, uns in diesem Liebeswerke zu unterstützen. Es werden sich in jeder Gemeinde edle, für Menschenliebe glühende Herzen finden, die in derselben Sammlungen veranstalten, jedes noch so schwache Scherflein liebevoll aufnehmen und aus der Nähe an eines der Unterzeichneten Mitglieder, aus der Ferne aber an die verehrliche Redaktion dieses Blattes abzuführen die Güte haben werden, welche die Beiträge freundlich entgegennehmen und öffentlich darüber berichten wird. — Möchten besonders die Herren Gemeindevorsteher, Rabbiner, Prediger und Jugendlehrer es sich angelegen sein lassen, dieses heilige Liebeswerk fördern zu helfen und die edlen Spender ihre Gaben dem Herrn leihen, indem sie die Armen begünstigen (Spr. 19,17.);. eine Gabe, die der Herr reichlich vergelten möge hier und dort. Kempen, im Tebeth5609 (Januar 1849). Das Komite und die erwählte Kommission rc. für das israelitische Waisenerziehungsinstitut. Isaak S. Landau. M. Auerbach, vr. Jakobson. L. D. Schlesinger. H. Landsberger. Kalo. M. Arenstein. D. I. Henschel. Hamburg, 28. Januar. Auch bei uns sind die deutschen Grundrechte publizirt. Unsere Konstituante hat eine Kommission erwählt, um die Hamburger Verfassung diesen Grundrechten anzupassen. In derselben sitzen zwei Juden, die DD. Ree und Wolfson. Die Gleichstellung kann also auch hier als außer Frage gestellt angesehen werden. Frankfurt am Main, 26. Januar. Die Konstituante der Stadt Frankfurt hatte in der heutigen Sitzung endlich unsere Angelegenheit zu Ende gebracht. Das Hauptinteresse der Sitzung konzentrirte sich in dem von der betreffenden Kommission ausgearbeileten Bericht (Berichterstatter vr. Reinganum), welcher, zur Herstellung der durch die Grundrechte gebotenen Abänderung bestehender Gesetze, den folgenden Gesetzentwurf enthält: „1) Alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beschränkungen der Israeliten, Beisassen und Landbewohner sind aufgehoben. 2) Die vorhandenen Beisassen und deren Kinder werden kraft dieses Gesetzes in das Bürgerrecht ausgenommen. 3) Eine Annahme von Beisassen findet künftig nicht mehr statt. 4) Alle Mitglieder der Stadtgemeinde werden frankfurter Bürger, alle Mitglieder der Landgemeinde Gemeindebürger genannt. 5) Oeffentliche Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. 6) Die den vorstehenden Grundsätzen widerstreitenden Bestimmungen des ältern Rechts sind sämmtlich außer Kraft getreten." Gleichzeitig lagen zwei Vorträge des Senats in derselben Angelegenheit vor, der erste, ein Gesetzentwurf, welcher, „auf Antrag des Vorstandes der israelitischen Gemeinde", im Sinne des §.16 der Grundrechte alle seither noch bestandenen staatsbürgerlichen und privatrechtlichen Beschränkungen der Israeliten aushebt; der zweite, die Mittheilung, daß der durch §. 1 der Grundrechte gebotene Uebergang der Beisassen und Ortsbürger zum vollen Staatsbürgerrecht, eben weil die Grundrechte ihn geböten, zu einer besondern Gesetzvorlage keine Veranlassung gebe, daß man aber die Bestimmungen über die etwa zu modisizircnden Bedingungen der Aufnahme in's hiesige Staatsbürgerrccht passend bis zu dem Abschluß der Verhandlungen über das deutsche Heimathsrecht aus-

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