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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-02-05 · Heft 6 (5.2.1849) · p. Seite 76

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 6 (5.2.1849)
Date
1849-02-05
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
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76 der Nichtigkeit, der deutschen Sprache und Schrift, so wie der christlichen Zeitrechnung zu bedienen. Art. 6. Das bisherige Verbot, wornach Israeliten ihre Forderungen an Christen nicht an andere Christen abtreten durften, ist ohne Unterschied, ob die Abtretung im Jnlande oder im Auslande, von einem inländischen oder ausländischen Israeliten geschehen ist, auch in Beziehung auf Forderungen, die mit keinen hypothekarischen Rechten versehen sind, aufgehoben. Art. 8. An den christlichen Sonn-, Fest- und Feiertagen hat der Israelit aller Handlungen, welche die Feier dieser Tage stören könnte, nach Maßgabe der Polizeigesetze über die Sonntagsfeier, sich zu enthalten. Art. 21. Die Ernährung der armen Israeliten ohne Unterschied zwischen Bürgern und Beisitzern liegt zunächst derjenigen israelitischen Kirchengemeinde ob, welcher der Arme angehört. Ist jedoch eine solche Kirchengemeinde nach dem Ermessen der betreffenden Staatsbehörde so unvermögend, daß sie jene Ernährungskosten ganz oder theilweise nicht zu bestreiten vermag, so hat die bürgerliche Gemeinde, welcher der arme Israelit angehört, zwei Dritttheile und die israelitische Zentralkasse ein Drittel des Fehlenden zu übernehmen. Art. 31. Die Ortsvorsteher und Bezirksämter haben aus jede Weise (durch Ermahnung der Eltern und Vormünder, durch Aufsuchung von Lehrmeistern, durch Bildung von Unterstützungsvereinen)' dahin zu wirken, daß die israelitischen Knaben, sobald sie das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, der Erlernung ordentlicher Gewerbe gewidmet werden. Art. 39. Die nach den Gesetzen des Königreichs bestehenden Eheverbote finden auch auf die Israeliten ihre Anwendung. Art. 41. Die allgemeinen Landesgesetze über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, über die eheliche Errungenschaftsgesellschaft, über vertragsmäßige, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, über die Aufnahme von Zubringensinventarien, Theilung der Verlassenschaft des Verstorbenen, und Fürsorge für die Minderjährigen und für Andere, welche eines Vormunds bedürfen, finden auch bei den Israeliten ihre volle Anwendung. Ob und welche Veränderung diese Ministerialverfügung erfahren dürfte, wird die nächste Zukunft lehren. Auf Hotzigers Antrag wurde nämlich diese Instruktion an die staatsrechtliche Kommission zur Prüfung überwiesen. Vielleicht beantragt dann die Ständeversammlung auch das Fallenlassen des Art. 21 über die Armenversorgung, so daß christliche und jüdische Arme gemeinsam von der politischen Gemeinde ihre Unterstützung erhalten. Das Ministerium ist vermuthlich von der Ansicht ausgegangen, daß viele Gemeinden, deren Armenfonds durch frühere Stiftungen entstanden, gegen den Willen der Stifter handelten, wenn sie den Bekennern einer andern Konfession eine Unterstützung aus ihren Legaten zufließen ließen. Rechtlich betrachtet haben auch die Israeliten wirklich keinen Anspruch an solche politische Gemeinden, die ihre Armenunterstützungen aus Stiftungen bestreiten. Die Beibehaltung des Art. 31 halte ich für ein Glück und sehe darin wahrhaft eine väterliche Fürsorge von Seiten des Staats. Denn abgesehen davon, daß auch der christliche Vater den Beruf amtlich angeben muß, den er für seinen Sohn nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre gewählt hat; der Israelit also dem Christen hierin gleichstehet: so thut es bei dem Israeliten bei seiner vorherrschenden Neigung zum Handel Noth — besonders bei denen auf dem platten Lande, wo oft unrichtige Ansicht, Unkenntniß und Mangel an gutem Willen von Seiten des Vaters den Sohn berufslos aufwachsen ließ — daß die Staatsregierung diese Sache weiter in der Hand behält. Wünschenswerth wäre es gewesen, daß der Art. 41 entweder ganz oder doch theilweise außer Kraft träte, da er dem Israeliten Württembergs die Zahlung einer Dispenssportel bei Ehelichung solcher Verwandte auferlegt, die ihm nach bestehendem Landesgesetze dispensirbar verboten, nach seinen Religionsgrundsätzen aber erlaubt sind. Die zweite und dritte Abtheilung des Gesetzes von 1828, deren in obiger Instruktion keiner weitern Erwähnung geschieht, müssen nach den Grundrechten in manchen Punkten Veränderungen erleiden. Doch davon später. 6—u. München, 22. Januar. (Privatmitth.) In der heute vom König Max II. gehaltenen Thronrede kommt unter den angekündigten Gesetzentwürfen auch vor: Gesetz über dieVerhältnifse derJuden, resp. deren Emanzipation." Hätte Baierns König vor der Märzrevolution ein derartiges Gesetz verkündigt, so wäre des Jubels, und namentlich bei den Juden selbst, kein Ende gewesen, aber heute ist dem 4

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