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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-02-05 · Heft 6 (5.2.1849) · p. Seite 75

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 6 (5.2.1849)
Date
1849-02-05
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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75 geltend gemachten, entgegenstehenden Prinzipien. Ihre Hohlheit giebt sich schon dadurch zu erkennen: „es liegt in der Natur der Sache, daß alle irgend bedeutenderen politischen Rechte zunächst nur dem gebildetem Theile der jüdischen Bevölkerung praktisch zu Theil werden können, und daß der andere Theil nur Ln eben dem Maße, als er jenem in der Aufhebung des aparten Judenthums nachsolgt, in den gleichen Genuß eintreten wird." Der Vers, beschäftigt sich dann weitläufig mit der Frage: „soll die Emanzipation der Juden überhaupt blos theilweise vor sich gehen? soll die Emanzipation zwar vollständig, aber Ln Rücksicht auf die Verhältnisse nur schrittweise geschehen?" Der Verf. hat auch hier Lnsonders die frühere preußische Regierung im Auge und vereitelt durch offenes kritisches Aufdecken die Verhüllung ihrer Plane und Absichten. Er schließt mit den Worten: „Alle diese Bestimmungen verletzen die allgemeine Menschenwürde, sind des modernen Staates unwürdig, und bewirken durch ihre innere Nichtigkeit gerade das Gegentheil von dem, was man ursprünglich bezweckte. Nur die Freiheit giebt Kraft, Ehre, Betrauen und Dankbarkeit." Der Aufsatz enthält viel Gutes, aber jetzt, obschon er im Sommer vorigen Jahres geschrieben ist, kann ec uns nur einen Blick in die Vergangenheit gewähren. Jetzt heißt es: ganz oder gar nicht. Es kann nicht lange mehr währen, bis wir wissen, was all die geschriebenen Grundrechte und Verfassungen werth find. Eine lange Zeit war die Gleichstellung der Juden eine selbstständige, losgerissene Sache, die nur Ln der Tiefe ihrer Bedeutung mit den allgemeinen Fragen zusammenhing. Dies ist vorbei. Gegenwärtig steht sie als ein Glied des großen Ganzen da, und steht oder fällt mit diesem. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Württemberg, im Januar. (Privatmitrh.) Soeben ist in dem Regierungsblatte eine Ministerialverfügung zu §. 16 der schon am 31. Dezember v. I. bei uns veröffentlichten Grundrechte des deutschen Volkes erschienen, die ich Ihnen wörtlich mittheile, zugleich die Paragraphen des Jsraelitcngesetzes vom 25. April 1828, welche noch in Kraft bleiben, beifügend , damit die Leser Ihres geschätzten Blattes sich überzeugen können, daß die Judenfrage bei uns auf die erfreulichste Weise gelöst und alle Ausnahmsgesetze glücklich beseitigt sind. Zu §. 16 der Grundrechte. „Sämmtliche Benachtheiligungen und Unterschiede des öffentlichen und Privatrechts, welche die Gesetze bisher an das Bekenntniß einer andern Religion als der der christlichen Konfessionen, knüpften, sind aufgehoben. Insbesondere findet hiernach die Mehrzahl der in der ersten Abtheilung des Gesetzes vom 25. April 1828 über die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung mehr. Nur die in den Art. 2, 3, 4, 6, 8, 21, 31, 39, 41 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, welche die bürgerliche Gleichstellung und Verschmelzung der Israeliten bezwecken, bleiben in Kraft, ebenso die in Art. 9 und 10 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über Aufenthalt und Einwanderung der armen außerdeutschen oder einem andern deutschen Staate angehörigen Israeliten, für Letztere jedoch nur so lange, bis die im §. 3 der Grundrechte und in Art. 1 Ziffer 2 des Einführungsgesetzes verheißenen Reichsgesetze erschienen sind. Nachdem übrigens durch die Grundrechte die bisher an die Uebersiedelung und den Schacherhandel der Israeliten geknüpften besonderen Beschränkungen aufgehoben sind, ist es nöthig die gesetzlichen Vorschriften über unfreiwillige Aufnahme in's Bürgerrecht überhaupt und die Frage, ob und welche Beschränkungen an die Betreibung einiger Arten des Schacherhandels für alle Staatsangehörigen zu knüpfen seien, einer ungesäumten Prüfung im Gesetzgebungswege zu unterwerfen." Der Wortlaut der oben allegirten Artikel ist folgender: Art. 2. Jeder dem Staate angehörige Israelit hat den in der Staatsverfassung vorgeschriebenen Huldigungseid wie andere Unterthanen abzulegen. Jeder einheimische Israelit hat für sich und seine Nachkommen einen bestimmten Familiennamen mit Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde anzunehmen, welchen er für immer und in allen Verhältnissen führen muß. Art. 4. Bei allen Aufsätzen über Rechtsgeschäfte, sowol unter sich, als mit Christen, insbesondere bei Verträgen, Verschreibungen, Testamenten und Ehepakten, so wie bei ihren Handelsbüchern, Rechnungen und Zeugnissen haben sich die Israeliten bei Strafen

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