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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-29 · Heft 5 (29.1.1849) · p. Seite 67

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 5 (29.1.1849)
Date
1849-01-29
Page
Seite 67 (sequence 11)
Language
German
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67 zuständigen Artikeln zu lenken, die ihm nach Zeit und Umstanden am Vortheilhaftesten und für seine besonderen Handetsverhältniffe die angemessensten scheinen, hat die Kommerz-Hofkommisston mit h. Dekrets vom 6. November No. 3625 zu entscheiden geruhet, daß demselben bei dem Umstande, daß er'das Handlungsbefugniß selbst seit dessen Antritt durch keine Zeit unterlassen habe gehörig auszuüben und zu versteuern, und sich hiemit auch alle damit verbundenen Rechte verwahrt hat, verwehrt werden könne, den Tuch- oder Schnittwarenhandel weiter zu betreiben, so daß derselbe für seine dermaligen Verhältnisse als angemessen findet, wovon derselbe in Folge h. Gubernialverordnung vom 24. November No. 15851. und kreisamtlichen Jntimals vom 22. v. M. No. 10536 in Erledigung seines gegen die h. Gubernialentscheidung vom 23. Mai v. I. No. 6553 ergriffenen Hofrekurs unter Rückbug der Rekursbeilagen iw Kenntniß gesetzt wird. Magistrat Laibach, 11. Januar 1824. Mittelst dieses Dekrets ward der Schlußstein für das Privilegium des Moses H. und Deszendenten gemacht, weil durch die Jntriguen des laibacher Handelsstandes und Bürgerausschusses kein Punkt mehr bestritten werden kann; sie hatten Heimanns Dank deshalb verdient, hatte er nicht jeden Schritt erkämpfen müssen. Während des kn Laibach vom November 1820 bis April 1821 stattgefundenen Kongresses war das Heimaunsche Haus das einzige, welches dem diplomatischen Korps Zahlungen leistete. Dieses geschah nicht nur an stebenzehn ihm Rekomandirte, sondern auch Sr. Maj. dem König von Neapel, Sr. königl. Hoheit dem Prinzen von Salerno, Sr. Eminenz dem Kardinal Spina und Anderen. 1825 kam eine Verordnung, wonach jeder im österreichischen Staate wohnender Ausländer erklären möge, ob er als In- oder Ausländer betrachtet werden wolle. Aus Simon Hs. Anfrage, welche Vortheile er habe als Inländer betrachtet zu werden, erhielt er die Antwort, als Jude gar keinen — so bleibe er Ausländer. Im Jahre 1829 machten die Bürger den Plan, ein Arbeitshaus zu errichten. Simon H. erklärte, 200 Personen fabrikmäßig zu beschäftigen. Vom Gubernium aufgefordert beschäftigte er einige Jahre die Arrestanten im Kastell. Unaufgefordert bekam er deshalb von der Strafhausverwaltung eine Dankschrift vom 5. Oktober 1831. Das Arbeitshaus kam damals nicht zu Stande. Mit landrechtlichem Dekret ä. ä. 4. Juni 1831 ward Simon H. zum Kurator des als Verschwender erklärten christlichen Krämers Anton Michelitsch in Laibach ernannt, was in Oesterreich gewiß der einzige Fall ist. 1834 ward in Laibach eine Kleinkinderwartanstalt errichtet und Simons Frau ist seit Beginn eine der gewählten Ausschußfrauen, obschon nur christliche Kinder dort find. 1833 vertheilte Moses H. einen Theil seines Vermögens seinen drei Kindern erster Ehe. Das hiesige Haus und Handlung übergab er seinem damals vierzehn Jahre alten Sohne Friedrich mit Beding, daß Simon bis Friedrichs Großjährigkeit der einzige Firmant sei. Dem Landrechte ward das Gesuch um Umschreibung des Hauses No. 277 an Friedrich H. eingereicht, wozu der Magistrat beauftragt wurde. Dieser verweigerte die Umschreibung. Auf des Landrechts Anfrage an das Gubernium erwiderte dieses: Zur Vermeidung künftiger Jntriguen soll der Magistrat von Heimann die Privilegiumsurkunden abfordern und sie im Grundbuche auf Hs. Haus intabuliren und das Haus auf den Namen Friedrich H. umzuschreiben, was auch geschehen ist. Anders war es jedoch mit der Umschreibung der Handlung an Friedrich. Wissend vom Magistrate Nichts zu erlangen, hat Simon sein Gesuch an die zweite Instanz an das Gubernium gemacht, welches auch wirklich ihm die Bewilligung zur Umschreibung gab. Dawider rekurrirten der Bürgerausschuß und der Handelsstand. Mit Dekret d. 4. 3. März 1834 hat die Hofkanzlei die Uebectragung der Handlung an Friedrich einzig deshalb abgeschlagen, weil seiner Jugend wegen ihm die Eigenschaft zum Kaufmanns abgehet. 1834 bekamen die laibacher Kaufleute von der Hofstelle die Bewilligung zur Bildung eines Gremiums. Vom Magistrate erging ein Zirkular an alle Kaufleute, um im Magistratssaale zu erscheinen wegen vorzunehmender Ausschußwahl. Den Namen Moses H. durchstrich der Bürgermeister selbst. Simon H. ward nicht vorgerufen, um sein Votum zu geben. Auf diese neue Jntrigue nahm Simon sich vor, nach geschlossener Wahl dawider zuerst beim Gubernium und nöthigenfalls bei Sr. Majestät zu protestkren und auf Vornahme einer neuen Wahl zu dringen. Da er kein Geheimniß daraus machte, erfuhr es der Bürgermeister. Nachdem ein Magistratsrath sich bei Simon vom schon angefangenen Gesuche an das Gubernium überzeugte, ward Simon l*/2 Stunden nach geschehener Wahl zum Bürgermeister gerufen und um sein Votum angegangen. Dessen Antwort war: Ich stimme für die drei Gewählten. Ich warme

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