Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-29 · Heft 5 (29.1.1849) · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 5 (29.1.1849)
Date
1849-01-29
Page
Seite 66 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225612--09963-3239983
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

66 daß der Staat zu einer solchen Organisation allen und jeden Beistand versagen würde. Die Hauptsache ist, daß sich Männer in Israel finden, die es begreifen, welche neue Pflichten die uns gewordene Emanzipation dem gebildeten Theile der jüdischen Deutschen auflegt; Männer, die mit Begeisterung und Ausdauer das große Werk in die Hand nehmen, alle ihre Glaubensbrüder auf einen moralischen und intellektuellen Standpunkt zu heben, der uns die Emanzipation für alle Zeiten sichert. Solche Männer werden schon Rath schaffen; ihnen möge man nur unbedingt vertrauen. (Fortsetzung folgt.) Korrespondenzen. Laibach (Hptst. Krains), 30. Nov. 1848. Geschichte der einzigen jüdischen Fgmilie in Krairi, Kärnthen und Steyermark. (Fortsetzung.) Nach geschehener Jmmatrikulirung der Firma hat Moses H. das Manufakturgeschäft im Großen zu fixen Preisen wieder eingeführt. Nach Erhalt der obigen Dekrete von 1823 hat er, um den laibacher Kaufleuten zu zeigen, daß er seine Rechte kenne und ihre Chikane nicht achte, den ersten Stock seines Hauses zum Engros-Geschäft und das ebenerdige Gewölb zum Detail-Geschäft eingerichtet, und von da an ihnen viel Schaden gemacht. Auf seinen Rekurs an das Gubernium kam folgendes Dekret d. d. 24. Juni 1823. An Herrn M. Heimann, Handelsmann jüdischer Religion hier. Derselbe wurde zwar im Jahre 1814 als Wechsler und Tuchhändler und auch als Schnittwarenhändler vorgefunden. Er gestehet jedoch selbst, daß er diesen Handel seit dem Jahre 1815 bis zum Jahre 1820 nicht betrieben habe, und es ist daher dieses Handelsbefugniß nach Vorschrift des h. Komerz Hoskom. Dekret vom 31. Januar 1817 erloschen, weil dasselbe bestimmt, daß eine Handlung, welche über ein Jahr nicht betrieben wird, von Amtswegen als erloschen zu behandeln sei. Die Bestätigung dieses Magistrats vom Jahre 1820, daß demselben das Recht zur Schnittwarenhandlung noch zustehet, war gesetzwidrig; dieselbe ist daher ungiltig und sie kann aus dem Grunde nicht als eine neue Verleihung angesehen werden, weil dieser jüdischen Familie keine neuen Rechte verliehen werden dürfen, die Erwerbssteuer von 100 Fl. aber kann hierauf um so minder einen Einfluß nehmen, weil Heimann schon als Wechsler Solche bezahlen müßte. Aus diesem Grunde fand das k. k. Landesgubernium mit Verordnung vom 23. v. M. den von ihm eingebrachten Rekurs wegen des demselben eingestellten Tuch- und Schnittwarenhandel zurückzuweisen und Rekurrent ward hievon unter Anschließung seiner Rekursbeilagen mit dem Beisatze verständigt, daß es ihm, Falls er sich durch diese Abweisung gekränkt fühlte, unbenommen bleibe, sich in der gesetzlichen Frist an die h. Hofstelle zu verwenden. Anstatt eines Rekurses machte Moses H. unterm 19. Juli 1823 eine Beschwerdeschrift an Se. Majestät, in der um Schutz und Ruhe nach neunjährigem Kampf, der Spesen und Verluste brachte, gebeten. Sechszehn Originalien wurden beigelegt und unter Anderm gesagt: Die unmenschlichen, ungerechten Dekrete von 1814 zwangen Gebrüder H. zum Aufgeben des Warenlagers; sie hielten jedoch ihr Gewölb stets offen und zahlten von 1814—1820 das Patent als Tuch- und Schnittwarenhandlung und Wechsler. Der ämtliche Zwang in dem sie sich befanden brachte ihnen Geldverluste; er könne ihnen jedoch nie Nachtheil ihrer Rechte bringen, das hieße ja ebenso viel, als wenn ein Herr des Morgens seinen Diener an Händen und Füßen bände, und ihn des Abends bestrafte, weil er seine Tagesarbeit nicht vollzogen habe. Die Erledigung war. An den Handelsmann Moses H. Da derselbe sich bei der Wiedereroberung Jllyriens außer dem Wechselgeschäfte auch in der Ausübung des Schnitt- und Tuchwacenhandels befand, so kömmt ihm die Giltigkeit der Normalverfügung, Kraft welcher alle unter der vorigen Regierung zum Betriebe der Handlungen oder Gewerbe patentirten Individuen bei der Wiederbesetzung Jllyriens in der weitern Ausübung für ihre Person bestätigt worden sind; ebenso wie allen Uebrigen im gleichen Falle befindlichen Individuen zu statten. Unter dieser Voraussetzung und der fernem Rücksicht, daß wenn es sich um die Erlöschung eines Handlungshauses wegen dessen langem Nichtbetriebes handelt, in diesem Falle das Handlungsbefugniß überhaupt und nicht ein oder andern darin begriffenen Zweige in Betrachtung gezogen werden könnte, in welcher letztem Beziehung es vielmehr dem sein Gewerbe ordentlich versteuernden Handelsmann unbenommen bleiben müsse, seine Spekulation immerhin nur auf diejenigen von den ihm zu führen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.