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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-22 · Heft 4 (22.1.1849) · p. Seite 54

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 4 (22.1.1849)
Date
1849-01-22
Page
Seite 54 (sequence 10)
Language
German
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54 Moses H. verwendet werden, hat die h. k. k. vereinigte Hofkanzlei unterm 27. September l. I. Nachstehendes zu bedeuten befunden. Die Familie des Moses H. bestehet zu Laibach seit dem Wiedereintritte der österreichischen Regierung, womit die alte Landesverfassung wieder auslebte, vermag welcher kein Jude im Lande Krain domiziliren dürfe, durch eine Art Privilegium, welches streng auszulegen ist. Unter der ansässigen Familie Heimann, welche bei dem Wiedereintritte der österreichischen Regierung zu Laibach vorgefunden wurde, und welche vermöge allerhöchster Entschließung vom 5. Oktober und 29. November 1817 bei ihrem unterm Schutze der Gesetze erworbenen Rechte zu belassen sind, kann also nur Moses H. mit seiner Ehegattin und seine eheliche Deszendenz verstanden werden. Da die gedachten allerhöchsten Entschließungen zugleich die Beschränkung enthalten, daß der besagten Familie jedoch keine Ausdehnung ihrer Rechte zu gestatten sei, so darf Moses H., um den Aufenthalt der Juden in Laibach nicht zu vermehren, auch nur so viele Gehilfen aus seinen Glaubensgenossen in feiner Handlung in Laibach halten, als er zu jener Zeit hatte, als das Land Krain wieder unter die österreichische Regierung gelangte. Es verstehet sich von selbst, daß er bei jeder Aenderung des Handelspersonate so wie seiner Dienstboten rücksichtlich der Anmeldung die allgemeinen Polizeivorschriften zu beobachten habe, welches dem Stadtmagistrate in Folge h. Gubernialverordnung vom 19. v. M. Z. 13600, und mit Bezug auf seinen in dieser Angelegenheit erstatteten Bericht zur genauen Danachhaltung mit dem Aufträge eröffnet wird, stets darauf zu wachen, daß sich die Judenfamilie Hermann in dieser Stadt nicht gegen die h. Vorschriften vermehre. In Gemäßheit dieses h. Hofkanzleidekrets hat demnach der Stadtmagistcat auch den hierortigen Bürgerausschuß über das von demselben bei der h. Landesstelle unterm 18. Marz v. I. eingereichte Gesuch um Abschaffung der von dem Moses H., oder eigentlich dessen Bevollmächtigten Simon H. und Konsorten, dann den Moses H., eigentlich dessen bevollmächtigten Firmanten Simon H. über seine gegen den hierortigen Stadtmagistrat wegen Abschaffung von fünf Individuen unterm 6. September v. I. bei der h. Landesstelle eingereichten Beschwerde zu verständigen. K. k. Kreisamt Laibach, 22. November 1821. Am 7. Februar 1823 bekam Simon H. die Zuschrift des Magistrats 6ä. 6. Februar: An den Handelsmann Moses H. hier. Welche Entschließung das hochlöbl. k. k. Landesgubernium über den Rekurs des hierortigen Handelsstandes wider Ihr Handlunghaus zu schöpfen geruhet haben, werden Sie aus der beiliegenden Abschrift des k. k. Kreisamtes Jntimation vom 22. v. M. Z. 629 ersehen. Nachdem nun erwiesen ist, daß Sie seit der Reokkupationsperiode dieser Provinz bis zum Jahre 1820 den Handel mit Tuch und Schnittwaren nicht betrieben haben, auch die Erwerbsteuec für diesen Geschäftszweig nicht entrichteter^ so wird Ihnen in Folge der erwähnten h. k. k. Gubernialverordnung vom 17. v. M. der Fortbetrieb des Tuch- und Schnittwarenhandels hiemit ernstlich eingestellt. An den Stadtmagistrat Laibach. Mit h. Gubernialverordnung vom 17. d. ist über den Rekurs des hiesigen Handelsstandes wider das hierortige jüdische Handelshaus Heimann Folgendes erwidert worden. Der Gegenstand dieses Rekurses zerfallt A in der Bitte um Abschaffung des Juden Simon H. und eigentlich der hiesigen Judenfamilie H, und ö um Aufhebung der Handtungsdita Gebrüder Heimann. Was den ersten Gesuchspunkt betrifft so wird die diesfallige Entscheidung erfolgen. In Ansehung der Aufhebung der Handelsdita G. H. wird es die Sache des laibacher Handelsstandes sein, sich diesfalls an das k. k. Merkantil- und Wechselgericht zu verwenden. In Absicht endlich auf die von dem Handelsstande bemerkte Handtungsausdehnung von Seite Heimanns durch Errichtung einer ordentlichen Schnittwarenhandlung findet man Folgendes zu bemerken. Bei Wiedereroberung der Provinz wurde Moses H. als Wechsler und Tuchhändler vorgesunden und als Solcher durch die unterm 23. Dezember 1814 erfolgte Gubernialkurrente unbedingt bestätigt. Laut der allerhöchsten Entschließung vom 5. Oktober und 29. November 1814, dann mit dem hierortigen Verordnung vom 22. November 1821 Z. 8886 intimirte Hofkanzleidekret vom 27. September 1821 darf der Familie H. keine Ausdehnung ihrer Rechte gestattet werden. Es kann also Moses H. nur das Wechselgeschäft und die Tuchhandlung betreiben; sonach vom Betriebe eines anderweiten was immer Namen habenden Geschäftszweiges keine Rede sein. Ob jedoch Moses H. noch zur Fortführung der Tuchhandlung berechtigt ist, wird von der Erhebung abhängen, ob derselbe bisher dieses Geschäft ordentlich betrieb, und die Erwerbsteuer entrichtete. Falls er sich aber nicht mehr damit befaßt, auch die Erwerbsteuer nicht entrichtet haben sollte, so hat er auf selbes verzichtet und es muß ihm der Fortbetrieb sogleich eingestellt werden. Um so weniger kann er nach den erwähnten allerhöchsten Entschließungen eine Schnitt-

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