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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-22 · Heft 4 (22.1.1849) · p. Seite 50

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 4 (22.1.1849)
Date
1849-01-22
Page
Seite 50 (sequence 6)
Language
German
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50 nicht diese für jene, ein zwar bisher bestandenes, aber nicht desto weniger höchst ungerechtes Verhältniß. Es ist hier nicht der Ort, das Räsonnement des Ministers zu widerlegen. Aber nur auf einen großen Widerspruch in demselben kann ich nicht unterlassen aufmerksam zu machen. Er sagt, daß die Schule weder dem Staate, noch der Kirche angehört, sondern eine Vertreterin und Ergänzung der Familie ist. Hierauf baut er sein ferneres System auf. Wie kommt dann aber der Staat dazu, die Schule für eine Staatsanstalt zu erklären? wie kommt er dazu, die Familie zu zwingen, ihre Jugend unterrichten zu lassen? wie kommt er dazu, selbst den Privatunterricht beaufsichtigen zu wollen? — Wir sehen, wir stehen noch am Anfang der ganzen Frage, und wie wenig die Verfassung allein, wie viel die zu erwartenden organischen Gesetze sagen wollen. Berlin, 13. Januar. Der Pr. St. Anz. enthält Folgendes: „Aus dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten geht uns folgende Mittheilung zu: Nach dem Patent, betreffend die Zusammenberufung der Volksvertreter, vom 5. Dezember v. I. (Gesetzsammlung S. 392 ff.) soll unter Anderem den am 26. k. M. zusammentretenden Kammern der Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung einiger Ehehindernisse zur Berathung vorgclegt werden. Damit ist unzweifelhaft, nächst der Beseitigung des Eheverbots wegen Ungleichheit des Standes, auch die Aufhebung der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts (Tb. II. Tit. 1. §. 36.) beabsichtigt, wonach ein Christ mit solchen Personen keine Ehe schließen kann, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden. Diese Angelegenheit ist vor Kurzem im Staatsministerium berathen worden. Dabei hat die Ansicht Beifall gefunden, daß schon jetzt die bürgerliche Giltigkeit der Ehe von dem religiösen Bekenntniß der Eheleute nicht mehr abhängig sei und es sonach einer ausdrücklichen Aufhebung des in dem angeführten §. 36 vorgeschriebenen Erfordernisses einer giltigen Ehe nicht bedürfe. Hiergegen möchte sich auch kaum ein begründeter Einwand erheben lassen, wenn man erwägt, daß nach Artikel 11 der Verfaffungsurkunde für den preußischen Staat vom 5. Dezember d. I. der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig ist von dem religiösen Bekenntniß, daß zu diesen Rechten unstreitig auch das Recht gehört, eine giltige Ehe zu schließen, daß folglich die angeführte Vorschrift des Allgemeinen Landrechts der gedachten Bestimmung des Artikels 11 der Verfassungsurkunde widerspricht, mithin durch dieselbe aufgehoben ist, da nach Artikel 108 nur diejenigen Gesetze, welche der Verfassung nicht zuwiderlaufen, bis zu einer Abänderung durch ein Gesetz in Kraft bleiben. So lange aber die Formen für die Abschließung der bürgerlichen Ehe noch nicht durch ein Gesetz allgemein geregelt und das Institut der Zivilstandsbeamten noch nicht eingeführt ist, können der Schließung der Ehen zwischen Christen und Nichtchristen allerdings nicht zu beseitigende formelle Schwierigkeiten entgegentreten, „da die priesterliche Einsegnung solcher Ehen, welche nach dem bestehenden Rechte zur Schließung derselben gehört, nicht erzwungen werden kann" und es, was z. B» die Ehen zwischen Christen und Juden anbetrifft, mindestens zweifelhaft ist, ob Solche nur nach jüdischem Ritus geschlossene Ehen die bürgerliche Giltigkeit würden ansprechen können. Die vollständige Wirksamkeit des Artikels 11 der Verfaffungsurkunde in Beziehung auf die Ehen der preußischen Staatsbürger ist demnach von der gesetzlichen Regulirung der bürgerlichen Ehe, von der Einführung der zu deren Abschließung bestimmten Zivilstandsbeamten abhängig. Mit Rücksicht hierauf erscheint es mindestens rathsam, die ausdrückliche Aufhebung des angeführten §. 36 des Allgemeinen Landrechts, Falls Solche überhaupt noch für erforderlich gehalten werden sollte, gleichzeitig mit dem Gesetz über die Zivilehe und die Zivilstandsbeamten auszusprechen." — Dieser Artikel muß also zugeben, daß gesetzlich kein Hinderniß für die Ehe zwischen Juden und Christen mehr stattsindet. So lange aber die Zivilehe noch nicht eingeführt ist, wisse man nicht die bürgerliche Giltigkeit einer solchen Ehe zu konstatiren, denn ein christlicher Prediger könne nicht gezwungen werden zur Trauung, und der bloße jüdische Ritus genüge nicht zur bürgerlichen Giltigkeit. Was diese Leute ängstlich und besorgt sind! wie sie nicht aus ihrem alten Wust heraus können oder besser nicht wollen! Nun, wird es gar keine christlichen Prediger geben, die eine solche Trauung vornehmen? Und warum soll der jüdische Ritus zur bürgerlichen Giltigkeit nicht ebenso wie der christliche genügen? Was hat denn bis zu dem Gesetz vom 23. Juli 1847 famosen Angedenkens zur

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