Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1849)
- Date
- 1849-01-22
- Page
- Seite 49 (sequence 5)
- Language
- German
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49 „Aus allen diesen Gründen wird es für das Bestehen der öffentlichen Volksschulen nothwendig, für ihre gedeihliche, das gcsammte Volk umfassende Wirksamkeit unerläßlich und der Sitte und dem Wunsche des Volkes in seiner großen Mehrzahl entsprechend sein, wenn derReligionsuntericht der Volksschule verbleibt. Ist dieses aberderFall, sokann schon an und für sich der religiös-indifferente Staat die Aussicht über den Religionsunterricht, der ohnehin nur die Vorbereitung für den Abschluß der religiösen Bildung enthält, welche die religiöse Gemeinschaft Behufs Ausnahme ihrer Glieder durch ihre Organe vollendet, nicht übernehmen. Während daher der Staat nach wie vor in Bezug auf den Religionsunterricht der Volksschule seine Aufgabe darein zu setzen haben wird, daß er den Friedenszustand, der unter den verschiedenen Religionsparteien im Staate herrscht, auch in der Volksschule schützs, der Beeinträchtigung des Religionsfriedens in den gemischten Schulen wehrt und die Gewissensfreiheit in allen Schulen schützt: ist die nächste Aufsicht über den Religionsunterricht von den dazu berufenenOrganen der religiösen Gesellschaften zu führen. Hiernach konnte aber durch die Verfassungsurkunde ebenso wenig im Voraus für die spater zu treffenden Bestimmungen des Unterrichtsgesetzes wegen des Religionsunterrichts jede kirchliche Aufsicht über die öffentliche Volksschule ausgeschlossen werden, als durch die den religiösen Gemeinschaften zugestandene Aufsicht über den Religionsunterricht das Recht des Staates in der Oberaussicht über die Schule irgendwie beschränkt oder irritirt werden kann." „Diesen Erwägungen entsprechend, hat auch die Zentralabtheilung den Religionsunterricht beizubehalten beschlossen. Die Stellung der Religionsgesellschaften zu diesem Religionsunterricht in der Volksschule ist in der Verfassungsurkunde (Art. 21, pos. 2) nach dem Vorschläge der Zentralabtheilung so bezeichnet worden, daß die Religionsgcsellschaften diesen Unterricht zu besorgen und zu überwachen haben. Aus dem hier beibehaltenen Ausdruck „besorgen" soll indessen keinesweges einseitig gefolgert werden, daß den Lehrern der öffentlichen Schulen der Religionsunterricht auch ihrer Konfessionsverwandten, und damit eins der auf die gesammte Jugendbildung einflußreichsten Unterrichtsfächer ohne Weiteres entzogen werden könnte. Der Staat muß dann, wenn er den Religionsgesellschaften die Besorgung oder Organisation und die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in der öffentlichen Volksschule überläßt, und noch mehr, wenn den Gemeinden die Wahl der Lehrer freisteht, wobei auch deren religiöse Richtung und Befähigung zum Religionsunterricht berücksichtigt werden kann, auch voraussetzen, daß der unter diesen Verhältnissen und von diesem Lehrer ertheilte Religionsunterricht der betreffenden Religionsgesellschaft genüge. Nur dann, wenn Religionsgesellschaften, welche in einer Schule die Minderheit bilden, ihre Kinder nicht dem Religionsunterricht eines Lehrers anderer Konfession anvertrauen wollen, wird der Fall eintreten, daß diese durch Uebertragung an ein anderes geeignetes und qualisizirtes Individuum für die Ertheilung des Religionsunterrichtes zu sorgen haben. Die näheren Bestimmungen über diese Ausnahmefälle, und namentlich, wer die Kosten für diesen besondern Religionsunterricht aufzubringen hat, werden aber in dem Unterrichtsgesetz zu treffen sein." — Hieraus folgt also, daß 1) die Volksschule konfessionellen Religionsunterricht ertheilen wird, 2) daß dies die Konfession der Mehrheit der Gemeinde sein wird, 3) daß die Geistlichkeit die Aufsicht hierüber führen wird, 4) daß ein gewisser Zwang, diesen Religionsunterricht zu besuchen, wenigstens für die Jugend dieser Konfession, stattfinden soll, 5) daß die anderen Konfessionen sich einen andern Religionsunterricht „besorgen" können, 6) daß es zweifelhaft ist, wer für diesen die Kosten aufzubringen hat. Dieses „Zweifelhafte" der Kostentragung für den besondern Religionsunterricht ist denn das Einzige, was nach dieser Exposition des Ministers für uns aus der veränderten Lage hervorginge. Denn sonst, sehen wir, bliebe in der Volksschule Alles beim Alten: konfessioneller Charakter, Aussicht der Kirche. Nun, wir werden sehen. Wir werden immer geltend machen, daß eher die Majorität Lasten trage für die Minorität, als daß diese für die Majorität Lasten trage, und für sich ihre Last ganz allein. Würde die Volksschule konfessionell nach der Mehrheit der Ortsgemeindeglieder sein, und die anderen Konfessionen hätten die Kosten für ihren besondern Religionsunterricht aufzubringen, dann hätte die Minorität für die Majorität zu zahlen, (denn die Gemeinde soll die Schulkosten tragen,) aber