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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-22 · Heft 4 (22.1.1849) · p. Seite 48

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 4 (22.1.1849)
Date
1849-01-22
Page
Seite 48 (sequence 4)
Language
German
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48 Stolp, 8. Januar. (Privatmitth.) Auch im neuen Jahre begrüße ich Ihr geschätztes Blatt mit den besten Wünschen für sein Gedeihen, besonders mögen so manche darin ausgesprochenen Wünsche und Pläne zum Besten der Juden gedeihen. Der Aussatz aus Berlin in Ro. 1 paßt auch außerhalb Berlin, wenn auch nicht gerade die Mucker es sind, die den alten Judenhaß provoziren. Bei den jetzigen Klopffechterkampf für die bevorstehenden Wahlen stellt sich dies wieder gewaltig heraus; doch hoffen wir das Beste! „Durch Kampf zum Sieg!" Merkwürdig und bezeichnend genug ist's, daß gerade die, welche stets von Gesetz und Gesetzlichkeit schwatzen, es nicht ertragen können, daß das gleiche Gesetz dem Juden zu gute komme; es ist ganz der alte Sauerteig, der nur in Vorrechten ein Recht sieht und die Unterdrückung der ihm nicht Gleichen für gesetzlich hält. — Aber es schadet nicht; kennt nur erst das Gesetz keinen Judenhaß mehr, dann werden sich auch die Menschen allmälig davon entwöhnen. Mir fällt immer dabei ein altes jüdisches Geschichtchen ein, das ich hierauf anwende. Ein sehr kluges jüdisches Kind (es war der später sehr berühmte R. Heschil, Lehrer des R. Sabbathai Kohen ftro Tisia]) wollte eines Morgens in's inn gehen, da kamen ihm die anderen Kinder voller Freuden entgegengesprungen: es ist kein nnn, der ist gestorben; das Kind aber sagte: Ihr Narren! was hilft's, kriegen wir einen andern 'vn! Das «»in muß sterben! — So jetzt! Was hilft's, daß andere Gesetzgeber kämen (und das Gesetz bliebe); das Gesetz (der frühem Zurücksetzung) muß sterben! — Hoffen wir, daß es gestorben sei! Berlin, 13. Januar. (Privatmitth.) In der vor. Nr. habe ich die Auslassungen des jetzigen Kultusministers über die Paragraphen der Verfassung, welche die Religionsverhältnisse betreffen, besprochen. Ich habe heute sein Memorandum über die Schulverhältnisse nachzuholen. Es kann mir hierbei durchaus nicht ankommen, die allgemeinen Kerngedanken des Ministers herauszuheben, da diese durchaus nicht neu, sondern wesentlich dieselben Vordersätze sind, aus welchen unter dem Eichhorn'schen Ministerium die Intoleranz ihre Schlüsse gezogen, nur daß sie jetzt als ein Stamm erscheinen, dem andere Fruchtzweige inokulirt sind. Die Hauptsache ist mir, wie der Minister die praktische Ausführung ansieht; obgleich auch hier das jeweilige Ministerium nicht die ganze Zukunft vertritt — wohlbemerkt, es kann besser und schlimmer werden. Da ist denn aus der ganzen, großen Rede Folgendes das Wichtigste. Eine der Hauptfragen ist: soll der Religionsunterricht aus der Volksschule schwinden, oder nicht? und wenn er darin verbleibt, ist nicht dadurch die Volksschule konfessionell, also für die Dissrntirenden nicht brauchbar? Der Minister ist dafür, daß der Religionsunterricht der Volksschule verbleibe, und zwar zuerst, weil viele Volksschulen aus kirchlichen Mitteln erhalten würden, dann, weil sonst viele besondere Religionsschulen (soll wol heißen Konfessionsschulen) entstehen würden, die mit der Volksschule in Konkurrenz träten. Er fährt fort: „Es muß aber auch von der Regierung dem pädagogischen und, wie dieselbe Ursache hat, zu glauben, in der Ueberzeugung des Volkes lebenden Grundsätze beigetreten werden, daß die Volksschule nicht einem abgesonderten Gebiete des öffentlichen und geistigen Lebens, also etwa dem Staate oder der Kirche, angehört, sondern daß sie eine Vertreterin und Ergänzung der Familie ist, daher auch allen den geistigen und sittlichen Richtungen vollständig Rechnung tragen muß, welche in den Familien und in der größer» Gesammtheit derselben, in der Gemeinde, als berechtigt sich geltend machen und anzuerkennen sind. Hierin ist aber auch das religiöse Leben zu rechnen, und muß dasselbe weiter als die allein berechtigte und genügende Grundlage der erziehenden Wirksamkeit der Volksschule angesehen und festgehalten werden. So lange die bürgerlichen Gemeinden und der Staat aus Angehörigen bestehen, die auf religiöses Leben, und zwar in konfessioneller Besonderheit, Werth legen und dasselbe ausüben; so lange ferner der Grundsatz, daß der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr von dem religiösen Bekenntnisse abhängig sein soll, nicht etwa den Sinn erhält, daß Nichts, was zu dem Staate oder der Gemeinde in Beziehung tritt, eine Besonderheit des religiösen Bekenntnisses an sich tragen dürfe, sondern nur bedeuten kann, daß ungeachtet dieser Besonderheit der Genuß jener Rechte nicht verkümmert werden soll: so lange mußte es als Aufgabe der Gesetzgebung angesehen werden, in der Verfassungsurkunde dasjenige nicht zu ignoriren und von dem Genüsse von Rechten nicht auszuschließen, was dadurch doch nicht vernichtet wird."

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