Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1849)
- Date
- 1849-01-22
- Page
- Seite 46 (sequence 2)
- Language
- German
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46 Nachgiebigkeit in der unbedingt nothwendigen Umgestaltung unsers Kultus so sehr vermehrt wurde, die religiöse Gleichgiltigkeit, die dadurch in so Vielen genährt und großgezogen worden, weil ihnen der Gottesdienst keine Befriedigung schaffte und darum kein gottesdienstliches Bedürfniß schuf — diese sind es, welche den Bestand der Gemeinde sehr nahe bedrohen! Nun? wollen wir diese Auflösung? wollen wir das Erbe von vier Jahrtausenden zerfallen lassen, in den Staub, in das Nichts stoßen? soll es Ln unseren Händen zerfließen? Soll die Stunde der Freiheit auch die Stunde des Todes sein? Soll darin unsere Freiheit bestehen, daß wir uns frei machen von aller religiösen Pflicht, entledigen unseres israelitischen Berufes, die Religion des Einigen zu bekennen und zu erhalten inmitten aller Nationen der Erde und durch alle Zeiten'hindurch? Können wir aber glauben, daß dies Bekenntniß bestehen werde, wenn Gemeinde, Synagoge, Religionsschule und alle anderweitigen Anstalten, wenn auch nicht untergehen, doch verfallen und nur ohnmächtig und unwirksam fortvegetiren? Gerade das Gegentheil von dem, was zu befürchten steht, gerade das Gegentheil lasset uns thun und durchführen. Es droht die Auflösung der Gemeinde im Einzelnen— so lasset uns einen neuen, freienNerband um das Ganze schlingen. Die Israeliten Preußens müssen sich allesammt zu einer religiösen Gesammtheit vereinigen! Das wäre ein Großes, eine fürtreffliche That. Das würde Euch adeln, und Euch als würdige Söhne der Freiheit bezeichnen. Das würde unserer Religion zu großem Heile, zu großer Verherrlichung gereichen. Das würde Euch die Achtung der Zeitgenossen und die Verehrung der zukünftigen Geschlechter erwerben! Die Ausführung wäre leicht. Es brauchte nur kn Berlin ein Kongreß, eine Versammlung jüdischer Gemeindedeputirten stattzufinden, und zwar folgendermaßen: 1) Jede preußische Gemeinde schickt einen Abgeordneten; 2) kleinere Gemeinden können sich vereinigen, und einen Abgeordneten senden; 3) die Gemeinden verpflichten sich, die Beschlüsse der Mehrheit dieser Versammlung zu vollsühren; 4) die Gemeinden versehen daher ihre Abgeordneten mit allgemeinen Instruktionen; 5) die Abgeordneten werden Seitens ihrer resp. Gemeinden von allen selbstständigen Gemeindemitgliedern gewählt; 6) die Gegenstände der Berathung dieser Versammlung sind: a) eine zweckmäßige Gemeindeverfaffung; b) eine Organisation aller Gemeinden zu einem Gesammtverbande; e) eine angemessene Vertretung der Gemeinden in dieser Organisation zu zukünftigen Versammlungen. 7) Sobald diese Gegenstände erledigt und bald möglichst in Ausführung gebracht sind, tritt die beschlossene vollständige Organisation in's Leben, und die nächsten regelmäßigen Abgeordnetenversammlungen haben eine allgemeine Kultusreform und Religionsunterrichtsordnung zu berathen und zu beschließen. Vorsteher, Gemeindeglieder, Rabbinen, Prediger, Lehrer! prüfet diesen Entwurf, diesen Gedanken ernstlich, und fasset einen ernsten, männlichen Beschluß. Ja, es ist unsere heilige Pflicht, was in unseren Kräften steht, die uns gewordene Freiheit würdig zu benutzen, und für den Bestand und die Erhebung unserer Religion zu eifern! Lasset uns die Hand, die Bruderhand uns reichen: wie sollt' es uns dann nicht gelingen?! —" Um der Ausführung näher zu schreiten, richteten wir an die Vorsteher der jüdischen Gemeinde zu Berlin ein Schreiben, welches wir in No. 1. S. 9. mitgetheilt. Um so mehr sind wir verpflichtet, das uns zugekommene Antwortschreiben hier zu veröffentlichen. Es lautet: „Für die sehr gefällige Mittheilung des gedruckten Aufrufs an die israelitischen Gemeinden in Preußen danken wir Ew. Wohlgeboren verbindlich, so wie auch für die in dem Begleitungsschreiben vom 27. Dezember xr. gemachte Auseinandersetzung. Nach Inhalt der Verfassungsurkunde hat allerdings jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und es ist zu wünschen, daß unter den verschiedenen jüdischen Gemeinden dabei, besonders in Betreff der Hauptgrundfatze eine Uebereinstimmung herbeigeführt werde. Möge dieses nicht blos ein Wunsch bleiben, sondern sich verwirklichen. Bevor aber hierzu eine Einleitung getroffen werden kann, scheint es uns, wenigstens in Ansehung der hiesigen jüdischen Gemeinde erforderlich zu sein, daß der formelle Uebergang derselben aus ihrer bisherigen Stellung in die ihr jetzt angewiesene erfolgt sei; indem füglich die verschiedenen Gemeinden nicht durch Deputirte vertreten werden können, wenn nicht zuvor der besondere Rechts-