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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-15 · Heft 3 (15.1.1849) · p. Seite 42

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 3 (15.1.1849)
Date
1849-01-15
Page
Seite 42 (sequence 14)
Language
German
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42 her bestandenen Provinzialverfaffung, auf welche die unter der französischen Regierung stattgehabten Freiheiten wieder zurückgeführt wurden, nicht verträglich, insbesondere aber den in Hinsicht dieser Glaubensgenossen bestehenden österreichischen Gesetzen zuwider und ihnen ihre fernere Patentirung zum fernem Handelsbetriebe — der ihnen nur in den Marklszeiten bewilligt wird — zu erneuern resolutionsmäßig verboten ist, so habe ich von Seite des hochl. k. k. General-Guberniums mit Verordnung vom 19. v. M. erh. 7. d. den Auftrag erhalten, demselben die Nothwendigkeit des ehethunlichsten Verkaufes der allenfalls besitzenden Realitäten vorzustellen und ihm zur Entfernung von Laibach in eine seinen Aufenthalt begünstigende Gegend zu verhalten. In Gemäßheit dieser Verordnung finde ich mich demnach bemüßigt, demselben die Weisung zu ertheilen, sich längstens bis Ende September 1814 um so sicherer von hier zu entfernen, als ich widrigenfalls sehr unliebsam gezwungen sein würde, dessen Entfernung von Amtswegen einzuleiten. Uebrigens wird sich derselbe um den Reisepaß zu seiner Abreise bei dem Unterzeichneten zu melden haben, wo es übrigens seine Sache ist, den Verkauf der allenfalls an sich gebrachten Realitäten während dieser Zeit selbst zu besorgen oder die Besorgung dieses Geschäfts, Falls es in dieser Frist nicht geschlichtet werden könnte, einem Komitenten zu übertragen. Ebenau, Kreishauptmann. Am 31. August1814erhielten Heimann das Dekret des Kreisamts 66. 29. August: An den Moses H., Wechsler und Schnittwaarenhandler allhier. Es ist demselben bereits mit Verordnung vom 18. d. N. 4. bekannt gemacht worden, aus welchen Gründen ihm der Aufenthalt allhier nicht länger mehr als bis Ende September gestattet werden könne. Da man aber dazumal noch nicht in Kenntniß war, daß derselbe noch mehrere seiner Glaubensgenossen allhier bei sich habe und zwar seine Gattin Louise, seine Neffen Simon und Aron Heimann und seines Bruders Tochter Sara H., die zwei Subjekte Namens Epstein Mayer und Jsr. Herrmann, die sich Alle in seinem Hause befinden und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, so wird der obgedachte Auftrag vom 18. d. hiermit nachträglich auch auf all diese Individuen hier mit dem Bedeuten in die Kenntniß zu setzen, daß sie sich bis 1. Oktober d. I. um so gewisser von hier weg an einen andern ihren Aufenthalt begünstigenden Ort begeben sollen, als man widrigenfalls sehr unliebsam gezwungen sein würde sie von hier abzuschaffen. Der Empfang dieses Auftrages ist zu bestätigen und für die pünktliche Befolgung desselben bleibt Moses H. als eigentlicher Hausvater der ganzen Hausgenossenschaft dem Kreisamte verantwortlich. Wider diese zwei Dekrete machten Gebrüder H. den Rekurs an das Gubernium und legten einen gedruckten Friedenstraktat von Paris den 31. Mai 1814 bei und bezogen sich auf dessen 17. §., der wörtlich lautet: In allen Ländern, welche, es sei durch gegenwärtigen Traktat, es sei durch die in Verfolg desselben statthabenden Einrichtungen unter eine andere Herrschaft kommen, soll den Einwohnern, sie mögen nun Landesgeborne oder Fremde und von was immer für eine Nation und Abkunft sein, ein Zeitraum von sechs Jahren von der Abwechselung der Ratifikation an gerechnet verstattet werden, um ihre, es sei vor oder seit dem jetzigen Kriege erworbenen Güter, wenn sie es nöthig finden, zu veräußern und sich in das von ihnen selbst gewählte Land zu begeben — also wer es nöthig findet kann in sechs Jahren auswandern, Heimann finden die Auswanderung unnöthig, sie bleiben deshalb in Laibach. Dem Kreisamte ward unterm 21. September 1814 die Anzeige dieses Rekurses mit dem Bemerken gemacht, daß Gebrüder H. keine Anstalten zur Abreise machen, weil das Recht ihrerseits sei. Der kreisämtliche Entscheid lautete: Mit dem Bedeuten zurück, sich genau nach der ihnen vom hiesigen Stadtmagistrate bekannt gemachten diesämtlichen Weisung vom 6. d. zu benehmen, und dem zufolge sich bis Ende Dezember d. I. aus dem Kreise zu entfernen. Laibach, 15. Oktober 1814. Das Dekret des Stadtmagistrats, Laibach 13. Oktober, lautete: An die Gebrüder H. allhier. Zufolge herabgelangter kreisämtlicher Verordnung vom 6. d., erhalten 8. d. Z. 19f?. wird von dem Rekurs an Se. Exzellenz den bevollmächtigten Herrn Hofkommissär Grafen v. Sauvau verordnet, daß denselben der Termin zur Verlaffung dieser Stadt und des Landes bis zum 1. Januar 1815 festgesetzt sei, bis wohin ihre pro 1814 gelöste Handlungspatente erlöschen, welche auf keinen Fall mehr erneuert werden. Sie Gebrüder werden sonach von dieser Entscheidung und den ihnen zur Abreise gegebenen Termin gegen kecepisrse mit dem Bedeuten verständigt, daß sie sich bis dahin mit den zu ihrer Hausvaterschast gehörigen sechs jüdischen Individuen um so gewisser aus dem Lande zu begeben haben, als sie widrigenfalls mittelst Schub an ihren Bestimmungsort abgeschafft werden müssen. I. Kokeil, provis. Bürgermeister. Wider diese zwei Dekrete ward der Rekurs an Se. Majestät gemacht.

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