Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-15 · Heft 3 (15.1.1849) · p. Seite 43

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 3 (15.1.1849)
Date
1849-01-15
Page
Seite 43 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225610--09938-3239956
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

43 Auf Anzeige an das Gubernium vom 30. November 1814, daß Gebrüder H. darauf rechnen, vor dem h. Hofentscheid keiner gewaltigen Vertreibung ausgesetzt zu werden, bekamen sie den erzwungenen menschlichen Bescheid dd. 6. Dezember 1814: Den Bittstellern wird zur einstweiligen Beruhigung erinnert, daß sie über ihren nach Hof vorgelegten, zur Berichterstattung hereingelangten und unter einem gutachtlich erledigten Hofrekurs die h. Entscheidung abzuwarten und bis dahin allhier zu verbleiben, jedoch sich auf jeden Fall auf die Veränderung ihrer Lokalverhältniffe gefaßt zu machen haben. Im Januar 1815 kam der dritte Bruder derselben, Martin Hermann, nach einer 23jahrigen Abwesenheit von Deutschland, aus Bahia in Brasilien — wo er in Gesellschaft eines Handlungshauses von Liverpool etablirt war — in Laibach an und heirathete die Nichte Sara Hermann und sie leben seitdem in Triest. Im Oktober 1815 ist Abr. H. aus der laibacher Handlung getreten. Um für jeden Fall vorbereitet zu sein hat Moses H. am 25. Dezember 1815 dem Neffen Simon die Prokura als einzigen Firmanten in Laibach gegeben und er zog mit Familie nach Triest, wo er unterm 15. November 1810 eine Handlung unter gleicher Firma, Gebrüder Heimann errichtete. Mit bedeutendem Verluste ward das Manufakturgeschaft in Laibach aufgegeben und nur das Bankiergeschäft betrieben. Endlich am 1. September 1818 kam die Erledigung des Rekurses von 1814. An den Moses H. Derselbe wird in Kenntniß gesetzt, daß Se. Majestät mir allerhöchsten Entschließungen vom 5. Oktober und 29. November v. I. dessen hier ansässige Familie bei ihren unter dem Schutze der Gesetze erworbenen Rechten zu belassen, ihr aber eine Ausdehnung derselben nicht zu gestatten befunden hätten. Stadtmagistrat. Laibach, 1. September 1818. An das laibacher Gubernium erging von der Hofkanzlei vom 6. Dezember 1817: In Gemäßheit der über den Zustand der Juden in den neuaquirirten Provinzen erflofsenen allerhöchsten Entschließungen vom 5. Oktober und 29. November d. I. ist die in Laibach ansässige Familie Heimann bei ihren unter dem Schutze der Gesetze erworbenen Rechten zn belasten, ihr aber eine Ausdehnung derselben nicht zu gestatten. Es hat ferner vor der Hand dabei zu bleiben, daß im dortigen Gubernialgebiete außer gedachter Familie keine Juden sich aufhalten, noch weniger aber einen Besitz erwerben dürfen. Da übrigens Se. Majestät allerhöchst Ihre Absicht neuerlich bestimmt dahin auszusprechen geruheten, daß die Juden keine Aemter erhalten sollen, so findet diese Bestimmung auch auf die Glieder dieser Familie Heimann ihre Anwendung. Am 2. September 1818 machte Moses H. sein Gesuch an das Stadt- und.Landrecht um Protokollirung seiner Handlungsfirma Gebrüder H., was nach vielen Schreibereien laut Bescheides 5. Mai 1820 endlich bewilligt wurde. Zuerst erhielt Moses H. den Bescheid vom 18. September 1818, bei der politischen Behörde den Fonds auszuweisen. Auf deshalb am 25. September an das Kreisamt gemachte Gesuch um Festsetzung des Tages zur Ausweisung des Fonds von 20,000 Fl. oder soviel vom Gesetze gefordert werde, erwiderte es, nicht dazu die kompetente Behörde zu sein. In Folge Rekurses an das Gubernium vom 6. Oktober 1818 ward das Kreisamt beordert, den Fondsausweis vorzunehmen, was am 6. September 1819 vocgenommen und bestätigt ward. Nach Vorlegung dieser Bestätigung ward verlangt vom Gubernium zu bewirken, daß Simon H. als Jude während der Zeit der anvertrauten Firmirung der Aufenthalt in Laibach gestattet werde. Auf deshalb an das Gubernium gemachte Gesuch erfolgte das Dekret dd. 19. Januar 1820: An den Simon H. allhker. Nachdem sich derselbe schon seit dem Jahre 1809 in Laibach befindet und zu der hier ansässigen Familie Heimann gehört, welcher, zufolge der mit h. Zentralorzanisi'rungs-Hofkommisstons-Verocdnung dd. 6. Dezember 1817 Z. 16124. eröffneten allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät vom 5. Oktober und 29. November die unterm Schutze der Gesetze erworbenen Rechte ohne ihr eine Ausdehnung derselben zu gestatten, zu belassen sind, so unterliegt es um so weniger einem Anstande ihm Simon H., der von seinem Oheime Moses H. zum Handels- und Wechselgeschafte bevollmächtigt ist, den Aufenthalt in Laibach zu gestatten, als diese Familie bisher sich durch ein stilles und rechtliches Betragen dieser Begünstigung würdig gemacht hat. Nach Vorlage dieses Aktes unterm 31. Januar 1820 ward verlangt die Bewilligung der politischen Behörde beizubringen, wonach Moses H. eine Schnittwaren- und Wechselhandlung in Anspruch nehmen dürfe. Mit Dekret vom 24. April 1820 bestätigte der Stadtmagistrat, daß Moses H. laut Patente von 1811 und 1813 als Schnittwaren- und Wechselhandlung patentirt war, daher auch weiters das Recht dazu habe. Auf das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.