Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1849)
- Date
- 1849-01-15
- Page
- Seite 32 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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32 feit abhängen sollen, eine unabweisbare Nothwendigkeit, welche die frankfurter Versammlung, die Verfaffungskommission und die Zentralabtheilung gleichmäßig anerkannt haben. Die frankfurter Beschlüsse über die Grundrechte enthalten jedoch ferner noch eine Bestimmung, welche in die Verfassungsurkunde aufzunehmen für nothwendig erachtet worden ist. Rach den gesammelten Erfahrungen wird künftig die kirchliche Eheschließung nicht aufhören, weil sie tief in der religiösen Anschauung des Volkes begründet ist. Es wird also in Zukunft eine bürgerliche und eine kirchliche Ehe geben, und es kann der Fall eintreten, daß jene nicht von der Kirche und diese nicht von dem Staate anerkannt wird. Gegen das Erstere wird sich der Staat gleichgiltig verhalten, indem er es den Betheiligten überläßt, sich mit den Gesetzen ihrer Religionsgesellschast auszugleichen. Dagegen ist er auf das Höchste dabei interessirt, daß überall, wo die kirchliche Abschließung der Ehe vollzogen wird, zuvörderst die bürgerliche Form gewahrt sei, damit sich nicht die Zahl der Verbindungen häufe, welche er von seinem Standpunkte aus als rechtlos betrachten muß. In dieser Erwägung findet die Bestimmung, daß die kirchliche Einsegnung stets nur nach der Vollziehung des bürgerlichen Aktes erfolgen dürfe, ihre volle Rechtfertigung. Dieselbe ist in dem belgischen und im französischen Recht ebenfalls enthalten (Belg. V.-U. Art II. §. 16. — Art. organ. §.54, Code pen. 2(rt. 199, folg.), und steht in den links-rheinischen Theilen des preußischen Staates in anerkannter Geltung." Wick (im Reg. Bez. Stralsund), 4. Januar. (Eingesandt.) Ich erlaube mir Sie, als einen Kämpfer für Freiheit und Recht, vom nachstehenden Vorfall in Kenntniß zu setzen und würde mir sehr lieb sein im Interesse der Juden und Christen, wenn Sie hierdurch Veranlassung nehmen sollten, Ihre Ansichten in der Allg. Ztg. des Judenthums hierüber auszusprechen, ob von jüdischer Seite Bedenken gegen Uebernahme des Amtes eines Pathen, oder ob nach den jetzigen Verhältnissen der jüdische Pathe vom christlichen Prediger auf Verlangen der Eltern des Kindes nicht anerkannt werden muß. Und nun zur Sache. Ich wurde vom hiesigen Einwohner C. Brüdgam als Pathe bei seinem Kinde eingeladen und hatte meinerseits als Jude kein Bedenken dagegen, da ich aber glaubte vom Prediger Hindernisse zu bekommen, so schickte ich beiliegende Zuschrift a) an denselben, worauf ich das in Abschrift b) ebenfalls beigeschlossene Schreiben erhielt, wodurch ich mich genöthigt sah die Pathenschaft abzulehnen. Mich jeder Definition enthaltend, stelle ich Ihnen diese Angelegenheit Ihrem Urtheile anheim. In der Erwartung, Ihr Urtheil hierüber in Ihrer werthen Zeitung zu lesen, zeichne mit Achtung ergebenst Moses L. Israel, Kaufmann. Abschrift a) Sr. Hochwürden Herrn Pastor Rassow in Prerow. Da ich zu Sonntag den 31. Dez. d. I. beim Seefahrer C. Brüdgam hieselbst bei dessen Knaben zum Taufzeugen genöthigt worden und ich auch als freisinniger Jude kein Bedenken dagegen habe, ich aber auch nicht gern möchte, daß bei meinem Erscheinen Ihrer Seits Bedenken erhoben werden möchten, so erlaube ich mir bei Ihnen anzufragen, ob Sie von Ihrem Standpunkte aus mich als Pathen des Kindes anerkennen können und wollen. Ich bitte um Ihre gütige Antwort. Mit Achtung ro. Wick, 27. Dezember 1848. d) Antwort desselben. Wenn Sie es wahrhaft Ernst mit Ihrer Religion nehmen — und dies will ich Ihnen zutrauen; so trauen Sie es auch den Christen zu, wenigstens den Predigern des christlichen Glaubensbekenntnisses. Bedarf es hiernach noch einer Antwort auf Ihre Anfrage? Wie Sie sich gegen den C. Brüdgam, da er Sie aufsoderte, Taufzeuge bei der Taufe seines Sohnes zu sein, hätten verhalten müssen, soll ich Ihnen dies noch sagen? Ich frage Sie, wenn Sie sich wollen taufen lassen, wen wünschen Sie zu Taufzeugen, Juden oder Christen? Wissen Sie übrigens, daß bei der Aufnahme in die christliche Kirche nur Christen als Taufzeugen zulässig sind. Prerow, 27. Dezember 1848. I. S. Rassow. Beantwortung der in obigem Schreiben vorgelegten Frage. Der Abfasser obigen „Eingesandts" legt uns eine zwiefache Frage vor, nämlich 1) ob, wenn ein Jude