Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1849)
- Date
- 1849-01-15
- Page
- Seite 31 (sequence 3)
- Language
- German
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31 gegenüber wir nur an die Worte der deutschen Grundrechte, auf die sich doch der Minister so oft beruft, erinnern: K. 17. „Keine Rcligionsgeseüschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat." Welche Hinterthüren die Worte des Ministers hiergegen wieder eröffnen, sieht man leicht ab. Daß nun die Verfassung den Religionsgesellschaften ihr Eigenthum verbürgt, ist nicht mehr als billig. Der Minister eruirt aber weiter: „Weiter aber verbürgt die Verfassung den Religionsgemeinschaften auch die Fortdauer derjenigen Leistungen, welche bisher zu ihren Gunsten von dem Staate erfolgt sind. In diesem Bezüge erfüllt sie nur eine Forderung der Gerechtigkeit, weil jene Leistungen theils auf einer speziellen, theils auf einer allgemeinen Verpflichtung beruhen, welcher der Staat sich nicht entziehen kann, ohne das Prinzip seines eigenen Lebens zu verletzen." Er führt dies nun geschichtlich für die katholische und evangelische Kirche aus der Säkularisirung der Kirchengüter aus. Daß aber damit doch die Sache nicht erschöpft ist, ersieht man daraus, daß der Minister, freilich etwas leicht darüber hinwegschlüpfend, hinzufügt: „Für eine andere Klasse von Leistungen, die Zuschüsse an die am Geringsten besoldeten Pfarrer und zur Erhaltung der Pfarrsysteme, ist der rechtliche Grund zum Theil im Vorstehenden schon nachgewiesen. Zum Theil beruhen dieselben aber auf einem speziellen rechtlichen Titel, insofern sie aus dem Patronat hervorgehen." Hieran knüpft der Minister.eine allgemeine Betrachtung, die für uns sehr wichtig ist, nämlich: „Nach dieser Ausführung kann es mit Grund nicht bezweifelt werden, daß der Staat das dermalen bestehende Leistungsverhältniß nur durch einen Wort- und Treubruch hätte auflösen können, dessen Folgen auf ihn selbst zurückgefallen sein würden. Die Unterbrechung der gedachten Leistungen würde vorerst den rechtlichen Bestand der katholischen und evangelischen Kirche in Frage stellen, namentlich würden viele Pfarreien, deren Inhabern der Staat die Noth des Lebens zu erleichtern gesucht hat, in ihrem Bestehen bedroht sein, da die Fähigkeit der Gemeinden zur Deckung des Ausfalles deshalb nicht angenommen werden darf, weil eben das konstatirte Unvermögen die Veranlassung und Bedingung der Staatshilfe gewesen ist. Unmöglich kann aber das die Absicht des Staates sein, in dem Augenblicke, wo er den Kirchen ein selbstständiges Leben gewährt, den Keim zu ihrem Tode zu legen. Eine solche Scheidung würde auf den Namen einer gerechten keinen Anspruch haben. Auch ist nicht erst nöthig, auf das tiefe Interesse hinzudeuten, welches sich für den Staat an das Bestehen der Religionsgesellschafien knüpft. Der Staat, indem er sich von den Religionsgesellschaften scheidet, kann sich nicht scheiden wollen von der Religion, sondern auch in Zukunft muß er erwarten, daß ihm aus diesem Gebiete des geistigen Lebens ein Gewinn zugehen werde, der sein eigenes Gedeihen wesentlich fördert." Wir nehmen diese letzten Worte des Ministers in vollem Sinne für die jüdischen Gemeinden auf; wenn der Staat sich nicht von der Religion scheiden kann, wenn er den Bestand der Religionsgesellschaften nicht in Frage stellen darf, wenn er in dem selbstständigen Leben nicht den Keim des Todes legen will, wenn er daher den Kirchen aus dem Beutel der Steuerpflichtigen Zuschüsse geben will — dann sprechen alle diese Argumente auch für Subsidien, die der Staat der Synagoge verhältnißmäßig zu leisten hat. Auch sie trägt die Religion für 200,000 Preußen, auch ihr Bestand wird durch die Aufhebung der Kontributionspflichtigkcit ihrer Glieder in Frage gestellt, auch da sind Religionsdicner, deren Existenz dadurch vernichtet würde, und, was mehr noch in der Gerechtigkeit liegt, die steuerpflichtigen Juden tragen so zur Erhaltung der christlichen Kirchen bei, folglich müssen die Staatsmittel auch für sie Aushilfe haben. Wir brauchen dann nur noch auf das Beispiel von Frankreich, Belgien, und vielen deutschen Staaten, wie Württemberg, Sachsen rc. hinzuweisen. Schließlich ist noch die Erläuterung zu Art. 16 über die Zivilehe so interessant, daß wir ihr einen Platz hier einräumen wollen. „Nach dem bisherigen Rechte (Allg. Lr. Th. II, Tit. 1, §. 136) wird die Ehe durch pricsterliche Trauung vollzogen. Dieser, aus dem evangelischen Kirchenj rechte entlehnte Grundsatz kann jedoch ferner nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Staat die Begründung der Ehe, in welcher er selbst seine Wurzel hat, nicht mehr von der Mitwirkung der Religionsgesellschaften abhängig machen kann, auf welche ihm in Zukunft verfassungsmäßig kein positiver Einfluß mehr zustehen wird. Es war mithin die Einführung des Grundsatzes, daß die bürgerlichen Wirkungen der Ehe von der Abschließung vor der bürgerlichen Obrig-