Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1849)
- Date
- 1849-01-15
- Page
- Seite 30 (sequence 2)
- Language
- German
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30 Fragen wir uns nach den Ursachen dieser Schwierig-! keilen, und sehen dabei von dem Antheil ab, den die Religion selbst daran hat, indem diese die eifrigen Katholiken antceibt, der Gleichstellung der Konfessionen überhaupt entgegenzutreten: so muffen wir die Hauptursache in der bisherigen Gesetzgebung und deren Folgen finden. Die Juden standen im österreichischen Kaiserstaate unter zu drückenden Ausnahmegesetzen. Diese Judensteuern, diese Ghetti's, diese Erschwerung der Niederlassung nach bestimmten Zahlen der Familienstellen, diese Ausschließung von sehr vielen gewerblichen Zweigen, diese vollständige Ausschließung von aller Theilnahme am Staats- und Gemeindcleben, alles dies in den härtesten Maßen konnte nur die nachtheiligsten Folgen haben. Dieser Druck, diese Ausschließung konnte der Masse der Bevölkerung die Juden nur immer als Ausnahmsgeschöpfe erscheinen lassen, die zu drücken und auszuschließen ein vollkommnes Recht bestehe. Sie konnte andererseits die Masse der Juden, namentlich in gewerblicher Hinsicht, nur auf der untersten Stufe erhalten; und dies mußte wiederum gegen die Juden in der Masse der Bevölkerung Haß, Verachtung und Vorurtheil im höchsten Grade nähren. Braucht man da noch weiter zu suchen? Kann man unter solchen Umstanden verlangen von den Volksmassen, daß sie sofort sich vom Geiste der Zeit zu den höchsten Anschauungen erheben sollen? Und rechnet man nun noch hinzu, in welchen Regionen jetzt die Gleichstellung der Juden identisch ist mit der Demokratie, und die man daher zu bekämpfen habe mit allen Mitteln — kann da noch Etwas zweifelhaft sein? Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin» 7. Januar. (Privatmitth.) Es ist in diesen Blättern vor Kurzem von Ihnen, Herr Redakteur, mehrmals ausgesprochen worden, daß bald die Zeit kommen werde, wo wir auf ein Anrecht der Judenheit aufUnterftützung aus Staatsmitteln Behufs Erhaltung ihrer kirchlichen Institute kommen werden müssen. Ein solches Anrecht spricht die Verfassung nicht aus, obschon die deutschen Grundrechte es aussprechen, da sie die Gleichheit aller Religionsgesellschaften in staatlicher Beziehung gewährleisten. Die oktroyirte Charte wußte sich zu helfen. Sie sagt Art. 12: „Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Sie haben schon bei der Beurtheilung dieses Paragraphen bemerkt, daß damit die bedeutenden Zuschüsse des Staates für die beiden namentlich aufgeführten Kirchen gemeint seien, daß aber dann die Synagoge ebenfalls ein Recht geltend machen müsse. Die Zweifel hierüber sind jetzt gelöst. Der Kultusminister v. Ladenberg hat jetzt Erläuterungen über die das Religionswesen betreffenden Paragraphen der Verfassung publizirt, aus denen wir Folgendes hervorheben. Zu Art. 11 spricht der Minister zuerst über neu entstehende Religionsgesellschaften: dann sagt er wörtlich: „Die Verfaffungsurkunde gewährt ferner allen Staatsbürgern, ohne Rücksicht auf ihren religiösen und kirchlichen Standpunkt, die gleiche Theilnahme an den bürgerlichen Rechten, sie wiederholt mithin nur einen Grundsatz, der im Wesentlichen schon durch die Verordnung vom 6. April d. I. ein Theil des öffentlichen Rechtes geworden war und folglich hier einer Motivirung nicht bedarf;" endlich wie die Verfassung dem Mißbrauch der Religionsfreiheit vorgebeugt habe. Nun gelangt er zu dem oben zitirten Art. 12. Der Minister giebt zu, daß, in Bezug auf die Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften, „künftig eine positive Theilnahme von Seiten der Staatsgewalt nicht mehr stattsinden wird". Dann folgt eine ziemlich mysteriöse Stelle, nämlich: „Hierbei ist der evangelischen und römisch-katholischen Kirche, welche der Entwurf der Verfaffungskommission gänzlich ignorirt*), ausdrücklich gedacht worden, um darzuthun, daß diese Gemeinschaften in der ihnen zustehenden, feierlich verbrieften Stellung nicht beeinträchtigt werden sollen. Die nähere Regulirung der Verhältnisse auf der Grundlage des ausgesprochenen allgemeinen Prinzipes wird im geordneten Wege demnächst erfolgen." Es ist also hier wieder von einer besonder«, feierlich verbrieften Stellung dieser beiden Kirchen die Rede, welcher *) Warum nur der Entwurf der Verfassungskommission? Die publizirten deutschen Grundrechte ebenfalls Art. 17. Korresp.