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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-08 · Heft 2 (8.1.1849) · p. Seite 26

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 2 (8.1.1849)
Date
1849-01-08
Page
Seite 26 (sequence 10)
Language
German
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26 Debatten über das jüdische Schulwesen. (Fortsetzung.) XV. Von dev Wnvthe. Reflexionen über die Zukunft der jüdischen Schulen Ln der Provinz Posen und der Lehrer an derselben. Nach wochenlanger fieberhafter Aufregung und Spannung über unsere nächste Zukunft ist der 5. Dezember entscheidend eingetreten, und was er gebracht hat, kann segenfördernd für uns werden, wenn die Ausführung dem Geiste entsprechen wird, der die provisorische Verfassung durchweht. Artikel 4 und 5 dieser Verfassung beruhigt vollkommen die ängstlich Harrenden. Der jüdische Lehrer feiert darin als Jude und Lehrer ein Doppeltes. Denn Artikel 20 verheißt auch ihm die Rechte der Staatsdiener und im 23. Art. wird ihm konsequenterweise ein auskömmliches Gehalt zugesichert. Sind die Staatsdienerrechte damit aber den jetzt als öffentliche Lehrer Anerkannten garantirt, oder werden diese erst auf die unter dem Einfluß des zu erwartenden Unterrichtsgesetzes Gewählten Anwendung finden? Diese Frage ist mir jüngst von einem für die Schulfrage sich interessirenden Kaufmanne vorgelegt worden, und ich habe keinen Augenblick gezögert, sie zu Gunsten der gegenwärtig angestellten Lehrer zu beantworten. Offenbar sind die Begünstigungen der Lehrer in der neuen Verfassung in Berücksichtigung ihrer Anträge erfolgt, und die Petenten haben doch wol die Verbesserung ihrer gegenwärtigen Lage beantragt. Warum sollten denn die gegenwärtig angestellten Lehrer ihren nächsten Nachfolgern nachstehen? Haben sie denn nicht dieselbe Gelegenheit, sich um das Vaterland verdient zu machen, als die Lehrer der Zukunft? Darum scheint es mir nicht denkbar, daß die Lehrer sich einer Neuwahl werden unterziehen müssen. Gilt dies aber auch für die jüdischen Lehrer, die gegenwärtig an einer Schule arbeiten, welche vielleicht nach vier Wochen nicht mehr ist? Tauschen wir uns nicht, über die Lage unserer Schulen. Art. 12, der die vollkommenste Gewissensfreiheit gewährleistet, löst unsere Korporationen auf — in den beiden größten Gemeinden der Provinz soll das bereits geschehen sein — und die Schuten haben somit das Mittel zu ihrer gesicherten Existenz verloren, oder sie müssen sich entschließen, eine Solche unter den mißlichen Ausspizien eines Privatverhaltnisses fortzufristen und dazu werden sich hier nur die Lehrer hergeben, die jede anderweitige Aussicht zu ihrer Subsistenz verloren haben. In solchem Falle werden gemeinsame Schritte geschehen müssen; entweder durch den Zentrallehrerverein in Posen, oder durch ein Konnte, das hierzu von sämmtlichen jüdischen Lehrern in der Provinz gewählt werden müßte. Nach reiflicher Erwägung scheinen aber die Aussichten der Letzteren nicht so trübe. Da der Unterricht aller Preußen verbürgt ist, so kann dieser Pflicht des Staats der jüdischen Jugend gegenüber, nur entweder durch den Fortbestand der jüdischen Schulen in ihrem gegenwärtigen Umfange oder durch Aufnahme der Ersteren in die christlichen Schulen genügt werden. Der Abfasser der Verfassung scheint den andern Fall zu beabsichtigen, da der letzte Passus des §. 21 den Charakter der Volksschule als Simultanschule hinstellt. In diesem Satze wird aber auch deutlich genug gesagt, daß konfessioneller Religionsunterricht in der Volksschule und, was sich von selbst versteht, von dazu befähigten Lehrern ertheilt werden muß. Wird darin auch die Besorgung desselben der betreffenden Religionsgesellschaft zugemuthet, so kann doch angenommen werden, daß es Pflicht der Schule sein wird, den Retigionsgesellschasten die Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechts zu gewähren und für jede Konfession, die sich an der Schule betheiligen wird — wenn die Zahl nur nicht gar zu gering ist — mindestens einen, diese Konfession bekennenden Lehrer an der Schule zu beschäftigen. Wo gegenwärtig jüdische Konsessionsschulen bestehen, werden demnach bei einer Vereinigung mit der christlichen Schule so viel Lehrer mit hinübergehen, als die Garantie eines genügend zu ertheilenden religiösen Unterrichts erfordern wird. Was wird nun das Loos der übrigen sein? Nach dem Buchstaben der Verfassung das aller Staatsdiener, wenn die Beamtenstellen vermindert werden. Sie werden auf Wartegeld gesetzt, bis sie eine anderweitige staatliche Versorgung erlangt haben. Da kein Lehrer in der Provinz über 500 Thlr. Gehalt bezieht, hatten solche Lehrer dennoch ihr volles Gehalt zu erwarten. Es kann aber auch, und das ist wahrscheinlicher, die jüdische Konfessionsschule in ihrer gegenwärtigen Einrichtung erhalten werden und ihr Bestand dadurch gesichert, daß die städtische Kommunalbehörde die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten derselben in die Hand nimmt und die Verwaltungskosten so wie die Ausgabe für sie auf die jüdischen Gemeindemitglieder insoweit repartirt, als sie auch bisher von diesen aufgebracht worden sind. Wahrscheinlicher ist dieser Fall deshalb, weil bei den christlichen Gemeinden die Abneigung gegen alles Jüdische noch herrschend ist und die Furcht

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