Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 49 (29.11.1847)
- Date
- 1847-11-29
- Page
- Seite 718 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225547--09010-3239857- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
718 (sic!), und sonst von einem guten und sittlichen Lebenswandel sein. §. 28. Bei der Bestätigung hat der Rabbiner einen feierlichen Eid dahin abzulegen, daß er den Gesetzen des Reiches durchgehends schuldige Folge leisten, Nichts gegen dieselben lehren oder gestatten, wo er Etwas dagegen erfahren würde, Solches der Obrigkeit treulich anzeigen und in keine Verbindung irgend einer Art mit ausländischen Oberen sich eintaffen werde. §. 29. Die in den drei vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die dermal bestehenden Rabbiner ihre Anwendung. 8- 30. Der Wirkungskreis der Rabbiner wird ausschließend auf die kirchlichen Verrichtungen beschränkt und alle Ausübung von Gerichtsbarkeit, unter welchem Vorwände sie immer angesprochen werden wollen, so wie alle Einmischung derselben und der Baraosen in bürgerliche oder Gcmeindeangelegenheiten wird bei ernstlichen Geld- und Arreststrafen, nach Umständen selbst der Entlassung verboten, wobei sich die Nichtigkeit der Handlung von selbsten versteht. Die Juden haben demnach, gleich den übrigen Untcrthanen, bei unseren Behörden Recht zu nehmen, und alle Gesetze unseres Reiches, insoweit nicht rücksichtlich der Juden Ausnahmen gemacht sind, finden auch auf sie ihre Anwendung. 8. 31. Das jüdische Kirchenvermögen bleibt dem jüdischen Kultus ausschließend überlassen. Es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und zwei von der Gemeinde erwählte Mitglieder verwaltet. 8- 32. Die Judenkinder beider Geschlechter sind gleich jenen unserer übrigen Unterthanen zum öffentlichen Schulbesuchen in Städten und auf dem Lande verbunden, und sie erhalten, mit Ausnahme der Religionslehre, gleichen Unterricht mit denselben, unter Beobachtung aller über das Schul- und Erziehungswescn bestehenden Verordnungen; der Zutritt zu allen höheren Lehranstalten ist ihnen gestattet. 8- 33. Den Juden ist bewilligt, eigene Schulen zu errichten, wenn sie ^vorschriftsmäßig gebildete und geprüfte Schullehrer aufstellen, welche königliche Unterthanen sind, und denen ein Gehalt von wenigstens 300 Fl. gesichert ist. Dieselben sind an den allgemeinen Lehrplan gebunden. Die Aufnahme von Hauslehrern richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. 8. 34. Die Erlaubniß zum Studium der jüdischen Gottesgelehrtheit soll keinem jüdischen Jünglinge ertheilt werden, bevor er von einer öffentlichen Studienanstalt des Königreichs über seine hinreichenden Vorbereitungskenntnisse ein günstiges Zeugniß erhalten hat. Daß diese Bestimmungen manche Umänderung erfahren werden, sieht jeder Intelligente ein. Wir wollen heute unser Urtheil noch zurückhalten, da wir uns heute mit der Mittheilung der Sachlage begnügen. Wir werden aber mit Berücksichtigung der noch später erfolgten Anordnungen der Regierung, durch welche mancher dieser §8erweitert ist, bald unsere Ansichten in diesen Blättern, welche in allen israelitischen Gemeinden Baierns gelesen werden, niederlegen. — Als Nachtrag zu unserm vorigen Berichte müssen wir berichtigen, daß auch andere Gemeinden Petitionen bei dem jetzigen Landtage eingereicht haben. Aus Baiern, im November. (Privatmitth. (Von einem andern Korrespondenten.)) Was wir von unserm außerordentlichen Landtag am Wenigsten erwartet — die Judenfrage kam, wenn auch nur vorübergehend zur Sprache. Sie wissen sich wol noch zu erinnern, wie lakonisch diese Frage im vorjährigen Landtagsabschiede beseitigt wurde. „Man wolle in reifliche Erwägung ziehen, ob und welche Aenderung in den Gesetzen über die Verhältnisse der Israeliten stattsinden solle." Daß dieses „ob" und „welche" das Barometer unserer Hoffnungen, das durch die humanen Vorträge fast aller in dieser Angelegenheit Sprechenden etwas gestiegen war, wieder auf den Nullpunkt herabsank, können Sie sich leicht denken. Doch jene bekannte Krisis trat ein, über welche ich mich schon einmal in Ihrem Blatte (No. 14 v. d. I.) ausgesprochen habe. Neue Hoffnungen. Man sprach von verschiedenen Erleichterungen, die uns ein neuer Gesetzentwurf bringen sollte, besonders in Bezug auf Ansässigmachung und Freizügigkeit, man sprach von Beseitigung der Matrikel, dieser Schandsäulen einer zivilisirten Zeit, eines zivilisirten Staates, die als Ueberbleibsel der Pharaonischen Zeit in die unsere hin-