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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-11-29 · Heft 49 (29.11.1847) · p. Seite 717

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 49 (29.11.1847)
Date
1847-11-29
Page
Seite 717 (sequence 5)
Language
German
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717 läßt sich nicht sagen, denn cs wird nur von einer gewissen Zahl der eigenen Mitglieder gelesen. Es gingen zugleich 4 Direktionsmitglieder ab, und wurden dafür 4 neue, die Herren Baumeister, vr., Mestem und Wichmann — Christen — und Herr Dr. Rießer gewählt. Da übrigens jetzt überall die Epoche der Assoziationen ist, so kann eine ersprießliche Wechselwirkung dieser Gesellschaft namentlich mit den hiesigen Vereinen, die die Umgestaltung der Verhältnisse des Gewerbstandes bezwecken, jedenfalls nicht gänzlich ausbleiben. Für das Ausland dürste die Bemerkung nicht überflüssig sein, daß die Theilnahme unserer Lempelprediger an den berliner Berathungen, und insbesondere die des Herrn vr. Salomon an der letzten Reformversammlung ganz proprio motu und nicht etwa im Namen oder in Vollmacht des hiesigen Tempels geschah. Aus Barer«, 15. November. (Privatmitth.) Nachstehendes Reskript der Kreisregierung von Oberfranken erging an sämmtliche Distriktspolizeibehörden dieses Kreises: „Bayreuth, den 5. November 1847. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Die Diftriktspolizeibehörden von Oberfranken erhalten hiermit ein vom königl. Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der unterfertigten Stelle mitgetheiltes Formular und den Auftrag, nach diesem Formular eine Uebersicht über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Beziehung auf Kultus und Schulwesen für ihren Polizeidistrikt herzustellen und bis zum 1. Januar 1848 unfehlbar zum Einlaufe der unterfertigen Stelle zu bringen. Zugleich haben dieselben nach vorgängigem Benehmen mit einzelnen intelligenten Mitgliedern der jüdischen Kirchengemeinden ihres Bezirks ein wohlerwogenes Gutachten darüber zu erstatten: ob und welche Abänderung der über die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen in den §§. 23 bis 34 des Edikts vom 10. Juni 1813, Reg.-Bl. vom Jahre 1813, S. 929 bis 932 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen zeitgemäß und ein Bedürfniß sei. Königl. Regierung von Obersranken, Kammer des Innern. Srenglein, Präsident." In dem Formulare wird die Angabe der zu dem Rabbinatsbezirke gehörenden Ortschaften, resp. jüdischen Gemeinden, der Seclcnanzahl, Synagogen, Elementar- und Rcligionsschulen, der Armen und Bezüge der Rabbiner, Rabbinatssubstitute und Lehrer gefordert. Die allegirten Paragraphen lauten in dem Edikte vom Jahre 1813 wörtlich: 8. 23. Den jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. Sie genießen alle den Privat-Kirchengesellschaften durch das Edikt vom 24. Mai 1809 im 2. Kap. des II. Abschn. eingeräumten Befugnisse, insofern sie in der gegenwärtigen Verordnung nicht abgeändcrt oder näher bestimmt sind. 8- 24. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorialeintheilung des Reiches übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von wenigsten 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begrävnißstärte zu haben. 8- 25. Wo sie keine kirchliche Gemeinde bilden, sind sie lediglich auf die einfache Hausandacht beschränkt, und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen nach §. 6 des 1. Kap. I. Abschn. des Edikts vom 24. März 1809 verboten. — Wo eine Synagoge besteht darf außer dem Rabbiner oder dem bestätigten Substituten kein Anderer kirchliche Verrichrungen ausüben. 8- 26. Die Ortsrabbiner und Substituten werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinde, vorgeschlagcn, von den General-Kreiskommissariaten geprüft, und nach Befund bestätigt oder verworfen. — Die Bestätigten können ohne Bewilligung des General-Kreiskommissarials nicht entlassen werden. 8- 27. Der zum Rabbiner oder Substituten vorgeschlagcne Jude muß a) als königlicher Unterthan in die Matrikel eingetragen, b) der deutschen Sprache mächtig und überhaupt wissenschaftlich gebildet, <•) ohne Mackel des Wuchers oder eines betrüglichen Banquerouts

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