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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-11-22 · Heft 48 (22.11.1847) · p. Seite 708

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 48 (22.11.1847)
Date
1847-11-22
Page
Seite 708 (sequence 8)
Language
German
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708 anderswo wiederholen möchte, so verdient die Sache wol eine Beleuchtung von Seiten des bestehenden Rechtes. Gemäß der Städteordnung und dem Judenedikte von 1812 hat der jüdische Bürger und Stadtverordnete dieselben Rechte, wie der christliche; und diese wohlerworbenen Rechte sind durch die Bundesakte Art. 16 gewährleistet worden. Seitdem sind zwar mehrere davon abweichende Verordnungen erlassen, jedoch ohne daß dadurch die Grundanschauung des altern Gesetzgebers wäre beseitigt worden. Erst der dem vereinigten Landtage vsrgelegte Gesetzentwurf entfernte sich in bedenklicher Weise von der altern Grundlage; und lediglich dem kraftvollen Widerstande unserer städtischen Vertreter ist es zu verdanken, daß man in dem Judengesetze vom 23. Juli das am Stärksten Gemißbilligte hat fallen lassen. Dessen ungeachtet ist in dem Gesetze ein doppelter Geist unverkennbar; die höhere, freiere Auffassung aus Preußens großer Reformzeit und die neuere Ansicht der Wenigen, welche den Juden noch als Fremdling betrachten, herrschen untermischt in den verschiedenen Paragraphen. Für die vorliegende Frage ist zunächst wichtig der §. 2, nach welchem „die Juden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten ausgeschlossen bleiben." Auf diesen Paragraphen stützte sich der den Dr. Veit betreffende Antrag, aber mit Unrecht. Der Ausdruck: „christliche Unterrichtsangclegenheiten", kann Angesichts der übrigen Paragraphen des Gesetzes nicht wohl bedeuten, daß aller und jeder Unterricht ein christlicher sei und deswegen der Mitleitung eines Juden schlechtweg entzogen werden müsse. Sollte der Paragraph so weit ausgelegt werden, so würde er mit der Städteordnung in geraden Widerspruch treten, und zwar müßte die Folgerung gezogen werden, daß kein Jude zum Stadtverordneten gewählt werden könne, weil ja keine Sitzung der Stadtverordneten vergeht, ohne daß von Schulsachen die Rede ist und darin Beschluß gefaßt wird. Außerdem würde das neue Judengesetz, wenn es den Juden von Leitung des städtischen Schulwesens insgesammt ausschlöffe, mit seinen eigenen §§. 60 ff. in's Gedränge kommen. Es heißt daselbst unter Anderem: „In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnortes an. Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet. Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen." Wir sind begierig, was die Regierung bei dieser Lage der Sache thun werde. Magdeburg, 14. November. (Verschiedenes.) Auch der berliner Vorstand ist dem Beispiel des Magdeburger Vorstandes gefolgt, und hat eine Vorstellung über die Verordnung, daß die Verheirathung mit ausländischen Jüdinnen von der Genehmigung des Ministeriums abhängen solle, eingereicht. — Aus Werl wird gegen den Art. aus Unna in No. 44, worin die westphälischen Gemeinden zur vereinten Regulirung ihrer Angelegenheiten aufgefordert wurden, heftig remonstrirt, und auf den Obervorsteher Herrn Hellwitz in Soest verwiesen. — Aus Bielefeld protestirt ein Brief gegen den Art. aus Minden in No. 41, weil in denselben den Verdiensten des würdigen Herrn Posner gar kein Raum gegeben worden. Indem wir dieselben wahrhaft anerkennen, gestattet doch der Raum die Aufnahme des langen Schreibens nicht. Eine Redaktion kann natürlich für besondere Färbung der Korrespondenzartikel nicht einstehen, da sie den lokalen Verhältnissen fremd ist; aber die Organisation eines Zeitblattes gestattet auch nicht auf jeden Art. eine noch längere Erwiderung. — Aus Jnowraclaw werden gegen, in anderen Blättern vorgekommene Beschuldigungen der greise Rabbiner und der wackere Vorsteher, Herr Franzos, in Schutz genommen, und des Letztem Verdienste um Finanz- und Armenwesen hervorgehoben. Synagoge und Schule bedürfen jedoch wesentlicher Aufhilfe. Oesterreich. Wien, 29. Oktober. Von Seite der k. k. Hofkammer ist bei Sr. Maj. dem Kaiser der Antrag gestellt worden, den Israeliten gleich allen übrigen Staatsbürgern den Betrieb des Bergbaues zu gestatten und alle gesetzlichen Beschränkungen in dieser Hinsicht völlig abzuschaffen. Bis jetzt sind die Juden in Oesterreich vom Betrieb des Bergbaues gänzlich ausgeschlossen, und in Ungarn geht die Beschränkung so weit, daß sie sieben Meilen von jedem Bergwerk entfernt wohnen müssen!

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