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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-11-22 · Heft 48 (22.11.1847) · p. Seite 703

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 48 (22.11.1847)
Date
1847-11-22
Page
Seite 703 (sequence 3)
Language
German
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703 zum Mitmenschen, und schreibe ihm dieses in bestimmten Linien vor. Hiermit war aber der große Unterschied gesetzt, daß die Gesellschaft nur die Menschen in ihrer Gemeinsamkeit, daß die Religion aber den Menschen in seiner Individualität begriff; für die Gesellschaft war der Mensch nur ein Glied eines allgemeinen Ganzen, für die Religion war der Mensch nur ein ganz für sich bestehendes Individuum, das nur sekundär noch ein Verhältniß zu anderen Individuen seiner Gattung hatte; der Gesellschaft war der individuelle Mensch ganz gleichgrltig; der Religion war die Gemeinsamkeit gleichgiltig, und der Mensch galt ihr nur als Individuum. Die Gesellschaft hatte mit der Idealität des Menschen gar Nichts, die Religion nur mit dieser zu schaffen. — So hatte man Gesellschaft und Religion in ihrem Wesen völlig von einander getrennt. Sehen wir aber nun zweitens auf die Erscheinung, auf die Wirklichkeit der Gesellschaft und Religion — so gewahren wir ein völlig Anderes. Die Religion war nicht in dieser Allgemeinheit, wie wir sie eben gezeichnet, erstanden. Sie hatte ihren Inhalt sehr verschieden ausgearbeitet, und statt der Religion hatte man Religionen. Diese nahmen bestimmte Gestalten, Formen, an, in denen sie theils ihre verschiedenen Lehren ausprägten, und die sie theils als ihre Kennzeichen, ihre Symbole feststellten. Sobald die Religionen bestimmt ausgeprägte Formen hatten, und durch sie kompakt in die Erscheinung getreten waren, bildeten sie ein abgeschlossenes, äußeres Wesen, Kirche genannt. Folgerecht war es nun, das eine Religion der andern die Geltung ab- und die Wahrheit sich allein zusprach. Die Religion ging aber nunmehr noch einen Schritt weiter. Sie behauptete einen viel höhern Standpunkt einzunehmen, als die Gesellschaft. Diese befasse nur den materiellen, sie aber den geistig-idealen Menschen; die Gesellschaft nur das Irdische, sie das Ueberirdische; die Gesellschaft das Zeitliche, sie das unsterbliche Heil des Menschen. Die Religion sprach daher der Gesellschaft die höhere Befähigung ab, den Menschen zum Rechten zu leiten. Zugleich setzte sich die Religion als Inhaberin bes Göttlichen, als Stellvertreterin Gottes, als alleinige Lehrerin des Wittens Gottes, die allein das Verständniß des göttlichen Willens zu geben vermöge. Daher machte sie Anspruch darauf, daß die Gesellschaft sich ihr unterordne, ihre Suprematie anerkenne, und die eigenen Gesetze ihren Vorschriften unterziehe. Hierzu kam endlich drittens, daß, so wie die Religionen sich in äußeren Formen ausprägten, besondere Träger derselben als Lehrer und Diener der Formen nothwendig wurden. Diese Träger der Kulten machten sich als besondere Inhaber ihrer Kenntniß, und als dem höhern Leben ber Religion gedeiht, geltend, nahmen deshalb besondere Vorrechte in Anspruch, und unterschieden sich als Priester von den Uebrigen, den s. g. Laien. Diese gesonderte Klasse einmal geschaffen, hatte sie auch ein besonderes Interesse, diese Vorrechte zu vertheidigen, sie immer mehr auszudehnen, und überhaupt die Existenz der Kirche in ihrer Besonderheit zu erhalten. Aus diesen Momenten heraus geschah es, daß die Religion allerdings auf die Gesellschaft den unermeßlichsten Einfluß in der Wirklichkeit übte. Die Kirche wollte einerseits, daß der Staat in sie aufgehe; und andererseits befehdete eine die andere, und wollte die Bekenner einer andern entweder zu den ihrigen machen, oder sie aus der Gesellschaft ausstoßen. So entstand die beanspruchte Herrschaft der Kirche über den Staat, so die Priesterherrschast, so die Religionskriege, so die Bedrückungen, Beschränkungen, Verfolgungen, die Inquisition, die Scheiterhaufen, die Dragonaden rc. im Namen der Religion, im Namen Gottes!! Im Alterthume war es das erste Moment, die Priesterherrschaft, welche sich überall geltend machte. Theils schuf diese die Gesellschaft von Grund aus um und organisirt sie, wie bei den Indern, wo sie die Menschen von Geburt an in heilige und unheilige trennte, und wieder in 84 Rangordnungen schied, von den allerheiligsten Braminen bis zu den verworfensten Paria's, deren Berührung schon entweiht. Theils beherrschte sie den Staat, wie bei den Egyptern, wo die Könige und Krieger erst den zweiten Rang einnahmen und nur die Werkzeuge der erblichen Priester waren. Theils sicherte sie sich einen tiefen Einfluß auf die Staatsangelegenheiten, wie bei den Römern, wo die Auguren durch die Auslegung der Anzeichen Wahlversammlungen austösen, Dekrete vernichten, Konsulen zur Niederlegung ihrer Würde zwingen konnten, die Fetkalen die Aufsicht über Verträge i und Bündnisse des Staates hatten, die Pontifizes weder j dem Staate, noch dem Volke Rechenschaft schuldig waren. Dasselbe ging auch in das Ehristenthum über, wo schon unter dem ersten christlichen Kaiser, Konstantin, die Hierarchie eingerichtet wurde, auf den Koyzilen zu Arles 314 und Nikäa 325, der Klerus glänzend ausgestattet

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