Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 47 (15.11.1847)
- Date
- 1847-11-15
- Page
- Seite 692 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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692 Statuten der sämmtlichen preußischen Universitäten in dieser Beziehung gestatten oder versagen. Zu dem Ende hat daher der Herr Minister Eichhorn unterm 28. v. M. in einem Zirkulare alle Regierungsbevollmächtigte an den Universitäten aufgefordert, zu veranlassen, daß die einzelnen Fakultäten, so wie auch Rektor und Senat 1) über den faktischen Stand der Sache, und 2), wenn die Statuten die Zulassung der Juden zu den im Gesetze bezeichneten akademischen Lehrfächern nicht gestatten, über die Frage, ob eine Modifikation derselben für zulässig und angemessen zu erachten sei, näher berathen und sich äußern. Bei der Wichtigkeit der Sache — heißt es in dem betreffenden Reskript — ist Nichts zu verabsäumen, was zu einer vielseitigen und gründlichen Berathung beitragen kann. Es haben daher zunächst die einzelnen Mitglieder der Fakultät virilim ihre Ansicht in einem motivirten Votum auszusprechen; sodann hat sich die Fakultät zu einem Gesammtvotum zu vereinigen; darauf sind die Vota der einzelnen Fakultäten dem Rektor und Senat vorzulegen, welche zuletzt die Sache in ihrem die ganze Universität umfassenden Zusammenhänge zu erwägen und zu begutachten haben. Die theologischen und juristischen Fakultäten, von welchen die Juden durch das Gesetz ausgeschlossen sind, haben natürlich bei der Begutachtung nicht ihr spezielles Interesse, sondern nur das der Universität überhaupt in's Auge zu fassen, und überdies sollen die juristischen Fakultäten auch die Frage prüfen, ob die jetzige Ausschließung, Falls sie den Statuten gemäß stattfinden müßte, auch für die Zukunft ohne alle weitere Modifikation zu befürworten sei. Man sieht, daß die Angelegenheit sehr ernst und vielseitig behandelt wird. Wir sind auf das Resultat, das baldigst erwartet werden darf, da zur Vorlegung aller Verhandlungen nur ein Termin von höchstens drei Monaten gestellt ist, sehr gespannt. (Rh. B.) Vom Rhein, 6. November. (Privatmitth.) Was sich in Folge des neuen Gesetzes für die Rheinprovinz Herausstellen will, ist noch sehr ungewiß. Man weiß, daß es hier noch drei israelitische Konsistorien giebt, aus französischen Zeiten. Dieselben waren ein gewisses Band für die Gemeinden, ohne daß jedoch etwas Wesentliches von ihnen gewirkt werden konnte. Was nun mit diesen? Nach dem neuen Gesetze sind sie der Auflösung anheim gegeben. Sie könnten bestehen bleiben — wenn die Gemeinden wollten, denn das verbietet das Gesetz nicht, da cs die Gestaltung des Kultus und die Anstellung der Kultusbeamten gänzlich den Gemeinden überläßt. Aber man kann wol voraussetzen, daß es den meisten Gemeinden nicht belieben wird, sich den Konsistorien zu unterwerfen. Welche Gemeinde will sich jetzt die Hände binden? Allerdings sind die Gemeinden fernerhin verpflichtet, die Gehalte so lange zu bezahlen, wie die jetzigen Konsistorialrabbiner leben. Ein Solcher bekommt 400 Thlr. von der Lokalgemeinde (Krefeld, Bonn, Trier), und 400 Thlr. von den Gemeinden des Sprengels. Da die Zahl dieser Gemeinden nicht klein ist, so ist die Kontributionssumme jeder einzelnen sehr unbedeutend. Viele werden diese Summe, wie es auch Pflicht ist, weiter entrichten, aber sich unabhängig machen. So will die Gemeinde zu A. sich einen Rabbiner anstellen, und hat schon Unterhandlungen mit einem Rabbinatskandidaten eingeleitet. Der Gottesdienst soll ganz protestantisirt werden: ein Paar Choräle und Predigt, Alles deutsch, bis auf ein Paar Sätze, wie snio. Soweit werden nun zwar Wenige am Rheine gehen. Aber überall wird doch das neue Gesetz eine neue Aufregung schaffen, für die man nur rechte Führer und die rechten Wege zu wünschen hätte. Am Rheine können die Gemeinden viel mehr leisten, als es bisher geschehen. Was ist z. B. Köln für eine, täglich wachsende Gemeinde, und wie wenig, oder vielmehr wie gar Nichts ist bis jetzt daselbst geschehen. Von der Elbe, 7. November. (Privatmitth.) Das Gesetz vom 23. Juli c. hat uns bekanntlich wenig gebracht, was wir nicht schon hatten. Die Freizügigkeit ist das Einzige, was man als wesentlich betrachten kann. Das Uebrige, wie Beamtenstellen gewisser Qualität, Professuren in einigen Branchen, das ist Alles höchst zweifelhaft und zweideutig, und hängt in seiner Ausführung von sehr vielen Bedingungen ab. Hingegen ist vorläufig ein Geist der Strenge in die Ausübung der Paragraphe gefahren, worin den Juden Etwas abgesprochen ist, der erschrecken könnte. Bekanntlich hat das Gesetz außer dem Verbot der Niederlassung ausländischer Juden noch einen polizeilichen Zusatz. Bei 20—300 Thalern Strafe dürfen ausländische Juden sich gar nicht aushalten im Lande, es sei denn zu ihren Handelsgeschäft