Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1847)
- Date
- 1847-11-08
- Page
- Seite 686 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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686 zu diesem Bekenntnisse übergetreten waren. Ja, als der Kaiser im Jahre 1843 eine solche Kantonistenschule besuchte, ordnete er an, daß ein besonderer, griechischer Katechismus entworfen würde, nachdem die jüdischen Jünglinge unterrichtet werden sollten. Graf Protassow, der Oberprokuror der geistlichen Synode, erhielt den Auftrag, denselben entwerfen zu lassen, mit dem Bemerken, daß der Kaiser bei Weitem nicht zufrieden mit der Anzahl von Juden sei, die die jährlichen Berichte der Synode als übecgetreten zur griechischen Kirche angebe. Löwisohn, Professor der hebräischen und deutschen Sprache an der geistlichen Akademie zu Petersburg, ein getaufter Jude von SachsemWeimar und ein wahrer Zelote für die griechische Kirche, hatte denselben auszuarbeiten, und er wird seine Früchte tragen. Ebenso ging es mit den Versprechungen in Betreff des Avancements. Man hatte den Juden alles Mögliche versprochen, und ihnen, da nur der Adel die Ossiziersstellen erlangen kann, das Vorrücken auf die niederern Grade in sichere Aussicht gestellt. Die Juden waren auch kaum ein Jahr in der Armee, als Mehrere schon zu Unteroffizieren befördert wurden. Da kam der allerhöchste Befehl, hiermit Einhalt zu thun. Es war umsonst, daß die Juden im Kriege sich auszeichneten und mit Medaillons dekorirt heimkehrten; es war umsonst, daß die russischen Offiziere einstimmig erklärten, die jüdischen Soldaten waren die nüchternsten und pünktlichsten in der Armee; es war umsonst, daß einzelne Soldaten, die im Exerzitium vor Allen sich auszeichneten, von ihren Chefs besonders nach Petersburg gebracht wurden, um sie ihren Chefs vorzustellen, und ihre Ernennung zu Unteroffizieren ausnahmsweise zu erwirken; der Kaiser bestand auf seinem Worte; und die traurige Geschichte mit den zwei jüdischen Marinesoldaten bekräftigt seinen Willen. Die Militärpflichtigkeit war und ist demnach ein Unglück für die Juden, die schon über 30,000 Mann in der Armee haben, von welchen Keiner noch seit 1828 aus dem Dienste entlassen wurde, und deren Kinder, die wahrend dieser Dienstzeit geboren wurden — denn die russischen Soldaten sind verheirathet — ipso facto Soldaten sind. Br. Lilienthal. «Schluß folgt.) Württembergs Gesetzgebung über Inden im 16. nnd 17. Jahrhundert, verglichen mit dessen neuester Gesetzgebung. Von Rabbiner Güldenstern in Buchau. lempora mnlantur et nos mutamur in illis. H oratius. Wie richtig der Horatius'sche Spruch über die Veränderung der Zeiten und der vom Zeitstrome fortgerissenen und bewältigten Gesinnungen und Ansichten der Menschen sei, und wie die Zeit auch bei den jüdischen Zustanden ihren unabweisbaren Einfluß gelten macht, möchte auf einleuchtende Weise die Zusammenstellung dreier, der Gesetzgebung eines Landes angehörigec Aktenstücke darthun, welches noch am Anfang des siebzehnten Jahrhunderts zu den judenfeindlichsten gehörte; seit Anfang dieses Jahrhunderts aber in die vorderste Reihe derjenigen Länder Deutschlands trat, die auf eine gründliche und wohlgemeinte Verbesserung israelitischer Zustände Bedacht nehmen und diese auch durch Gesetze zu erzielen suchten. Die ersten beiden Aktenstücke — die ältesten Gesetzesbestimmungen über Juden in Württemberg — sind der III. und VII. Landesordnung von 1521 und 1621 entnommen, das andere ist ein Auszug aus dem königl. württembergischen Hof- und Staatshandbuche 1847. Wahrend nach den Landesordnungen „diß nagende wurm die Juden" im Fürstenthum nicht bleiben, noch betroffen werden soll, ohne „fangklich" eingezogen und mit „strenger straff" belegt zu werden, erhalten wir durch das Hof- und Staatshandbuch Notiz, daß das Königreich 11,974 Israeliten in den vier Kreisen zahle; während dort aus jedem Worte der Geist krassester Unduldsamkeit, welche die Israeliten „von der Wurzel ausrotten" möchte, hervorleuchtet, wehet uns hier ein Geist der Liebe, des Wohlwollens und der Gerechtigkeit freundlich an: es wird einer aus Israeliten bestehenden königl. Behörde Erwähnung gethan, mit deren Wirkungskreise man nur ein wenig vertraut sein darf, um sich von den wahrhaft väterlichen Absichten unsrer Regierung zu überzeugen. Die königl. israelitische Oberkirchenbehörde ist die in Folge des Gesetzes vom 25. April 1828 eingesetzte und dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnete Stelle, deren Aufsicht und Leitung das ganze israelitische Kirchen- und Armenwesen übergeben ist. Zu ihrem Geschäftskreise gehören insbesondere: die Aufsicht über die Besetzung der Kirchenvorsteherämter; die Begutachtung der