Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1847)
- Date
- 1847-11-08
- Page
- Seite 687 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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687 für einzelne Rabbiner ftsizusetzenden Gehalte; die Prüfung und Festsetzung der Vorsängergehalte; die Veranlassung der ersten Dienstprüfung der Rabbinatskandidaten durch die damit beauftragte königl. Prüfungskommission und die Vornahme der zweiten Dienstprüfung; die Vorschläge zur Besetzung und im Fall der Vereinigung des Vorsängerdienstes mit der des Schullehrers die gemeinschaftliche Besetzung des Amts mit der betreffenden konigl. Oberschulbehörde; die Aufsicht über die Amtsführung der Rabbiner, Vorsänger und Kirchenvorsteher; alle Anordnungen, die sich auf die Form des israelitischen Gottesdienstes, auf die Herstellung und Erhaltung seiner Reinheit beziehn, oder die Beobachtung der reinen israelitischen Glaubenslehre zum Gegenstände haben. Die Festsetzung der Gottesdienstordnung in den Synagogen und der Amtsobliegenheiten der Rabbiner und Vorsänger; die Entscheidung von Anständen und Zweifeln und in Beziehung auf die Anwendung und Auslegung der Religionsvorschriften, und die Erstattung der von anderen Stellen, insbesondere den ehegerichtlichen Behörden, diesfalls verlangten Gutachten; die Festsetzung des Umlagefußes für die Bedürfnisse der Gemeinden, unter Einholung der Genehmigung des Ministeriums, und die Oberaufsicht über die Verwaltung der örtlichen Kirchenpflege, über die Erhaltung und Verwendung der damit verbundenen Stistungsfonds, so wie über die Herstellung und Erhaltung der Synagogen und anderer Kulterfordernisse; endlich die Verwaltung des israelitischen Zentralkirchensonds, welcher aus den jährlichen Beitragen aller selbstständig lebenden Israeliten gebildet ist, und nöthigenfalls das weitere Bedürfniß durch Umlagen auf die sammtlichen Kirchengemeinden erhält, für deren Einzug und Festsetzung die Stelle zu sorgen hat. Aus der israelitischen Zentralkirchenkasse setzt die israelitische Oberkirchenbehörde auch Lehrgelder und vorübergehende Unterstützungen an arme israelitische Gewerbslehclinge und Gewerbsgehilfen, so wie an arme israelitische Rabbinats- und Schulamtszöglinge aus. So wie nun die königl. Oberkirchenbehörde die Aufgabe hat, die kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinden zu überwachen und einen gelauterten religiösen Sinn zu erwecken und zu erhalten, so haben die übrigen Theile des oben angeführten Gesetzes von 1828 den Zweck, die Israeliten des Landes zu nützlichen Bürgern und moralischen Menschen zu erziehen. Es umfaßt das Gesetz die Schule, die Kirche und das Leben, für diese drei Sphären ertheilt es Vorschriften, die der Israeliten wahres Wohl bezwecken, obschon es sich nicht leugnen läßt, daß gewisse Beschränkungen im gewerblichen Leben, die oft den Einen oder Andern schwer belästigen, aufgehoben werden dürften, deren Ausmerzung aber gewiß vom nächsten Landtage zu erwarten ist. Gehen wir nun zu den Aktenstücken selbst über. I. III. Landesordnung vom 20. August1521. Das die juden im Landt nit gehalten, noch darin zu wandeln zugelaffen werden sollen. Und nachdem die juden so gesuch und Wucher nemen Got dem almächtigen, der natuc und christlicher ordnung hessig, verschmecht und widerwertig, auch dem gemainen armen und untecthanen verderblich und unlydentlich sind. Setzen, ordnen und wöllen wir, das diß nagende würm die juden in diesem Fürstenthum nit gehalten, noch in die Flecken zu wandeln gedultet werden, sunder so sie in diesem Fücstenthum betreten, das sie fengklich angenommen und gegen inen mit strenger straff gehandelt werde. Ob sie aber durch das Land ziehen sotten sie zuvor umb gleit bey den Zöllner ansuchen, und an irem durchziehen die rechte straß brauchen. Und ob von den juden außerhalb diß Fürstenthumbs, oder an orten und enden da die Oberkeit diesem Fürstenthumb nit zustet, den gesessen, ynsässen und unterthanen diß lands uff ligende guter, pfandt, burgschafften, oder verschrybungen, lehnung geschehen war, so sollen doch nicht destminder sottiche ligende guter, pfandt, burgschaft und brive ledig tod und absyn. Auch von den Amptleuten und gerichten nichtzit daruff erkannt werden, sunder die Juden an bezalung ihres ußgeluhen Hauptguts beniegig syn, und wyters nichts zu vordern haben. Es soll auch ein jeder amptman sölliches den Juden synen amtgesaffen, uff stund anzaigen und verkünden, fürter sollicher lehnung genutzlich und gar in ru zusteen, auch diß Fürstenthumb by bemelter straff zumyden warnen. Und ob iemant den unterthanen in diesem landt über diß ordnung und verbot ichzit mit den Juden handeln oder Handtieren wurde, als obstat, soll der selbig ain klainen frevel geben. Oder so er den zu bezalen nit hat fengklich angenommen, und acht im thure am Boden mit Wasser und Brot gebießt werden. (Schluß folgt.)