Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1847)
- Date
- 1847-11-08
- Page
- Seite 679 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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679 lung durch Einsicht und Thätigkeit die wesentlichsten Verdienste um das städtische Schulwesen erworben. Bei Gelegenheit der Ueberweisung der neugewählten Stadtverordneten in die verschiedenen städtischen Deputationen wurden nun aber Zweifel angeregt, ob der erwähnte jüdische Stadtverordnete auch nach Erlaß des angezogenen Gesetzes noch ferner Mitglied der Schuldeputation bleiben könne, und da er nicht freiwillig von dem ihm liebgewordencn Wirkungskreise zurücktreten wollte, so kam der Gegenstand in der Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung. Hier wurde denn nach lebhafter Diskussion mit fast an Einhelligkeit grenzender Stimmenmehrheit beschlossen, dem betreffenden Stadtverordneten die Mitgliedschaft in der städtischen Schuldeputation zu erhalten, wobei offenbar die Erwägung mitgewirkt haben wird, daß das neue Gesetz nicht Rechte werde haben entziehen wollen, welche durch die bisherige Praxis bereits eingeräumt waren. Magdeburg, 1. November. (Privatmitth.) Die vom hiesigen Vorstände und in Vertretung der Vorstände der Provinz Sachsen an das hohe Ministerium des Innern gerichtete Vorstellung lautete in ihren Hauptsätzen folgendermaßen: „Nachdem des Königs Majestät den jüdischen Unterthanen durch das Gesetz vom 23. Juli c. die gleiche bürgerliche Berechtigung, mit Ausnahme der im Gesetze enthaltenen Falle, ertheilt haben, ist eine Ministcrialverordnung ergangen, welche erklärt, wenn ein inländischer Jude eine ausländische Jüdin heirathet, so gehöre dies unter den §. 71 des Gesetzes, der lautet: „Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern," so daß also in jedem einzelnen solchen Falle diese Genehmigung erst erlangt werden müsse. Diese Verordnung legt uns eine erschwerende Bedingung auf, die vor dem Gesetze vom 23. Juli c. niemals bestanden hat, da das Gesetz vom 11. März 1812 §. 18 inländischen Juden völlig frei gegeben hat, ausländische Jüdinnen zu heirathen. Das Gesetz stellt in §. 1 fest, daß die jüdischen Unterthanen, so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen Unterthanen haben sollen. Inländische Christen aber können ohne Genehmigung des hohen Ministeriums ausländische Christinnen heirathen, und das Gesetz vom 23. Juli c. enthält keine ausnahmsweise Bestimmung über diesen Fall: folglich wäre diese Ersorderniß einer Genehmigung von Seiten des Ministeriums eine Beschränkung der uns durch das Gesetz ertheilten Rechte. Das Gesetz bestimmt in §. 72, daß alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt werden sollen. Das Gesetz vom 11. März 1812 gestattet §. 17, 18 den inländischen Juden eine ausländische Jüdin zu heirathen, ohne daß irgend eine Erlaubniß nöthig ist; diese gesetzliche Vorschrift weicht aber von keiner Bestimmung des Gesetzes vom 23. Juli c. ab, folglich ist sie noch in Kraft, und giebt dem inländischen Juden zur Verheirathung mit einer ausländischen Jüdin volles Recht. Aber auch der von der gedachten Verordnung angeführte §. 71 scheint auf den vorliegenden Fall nicht im Geringsten zu passen, da hier von der Genehmigung des Ministeriums „vor Ertheilung der Naturalisationsurkunde" die Rede ist, eine verheirathete Frau aber keine Naturalisationsurkunde erhalten kann, sondern von selbst an den Rechten ihres Ehemannes Theil nimmt. Die Nothwendigkeit, in jedem einzelnen solchen Falle die Genehmigung des hohen Ministeriums einzuholen, und die Verheirathung von dieser Erlaubniß abhängig zu machen, würde — namentlich in unsrer, vom Auslande umringten Grenzprovinz — tief in unser Familienleben eingreifen, und uns eine neue, bis jetzt nicht zu Recht bestandene Schwierigkeit schaffen, so daß wir der Zuversicht leben, ein hohes Ministerium werde unserm unterthänigen Gesuche willfahren, und jener Verordnung eine weitere Folge nicht geben lassen. Berlin, 29. Oktober. (Privatmitth.) Die Berliner sind in ihrem „Esse" — es wird geschwatzt, es wird disputirt. Aber es ist für alle Ernsterdenkenden ein unerquickliches Schauspiel, das aufgeführt wird, und Vielen will es bedünken, daß nur die Narrenkappe und der Hanswurstprügel fehlen, um es vollständig zu machen. Daß es gerade die viertausendjährige Religion des Judcnthums ist, welche dieses Spiel aufführt — nun, was kann sie dafür, da sie gerade in der Sache am Meisten aus dem Spiele