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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-11-08 · Heft 46 (8.11.1847) · p. Seite 678

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 46 (8.11.1847)
Date
1847-11-08
Page
Seite 678 (sequence 6)
Language
German
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678 Wählbarkeit hinzu. Diese und andere Beschränkungen haben freilich in neuerer Zeit in einzelnen Fällen eine milde Anwendung gefunden, in anderen hat aber wieder strenge Auslegung zu unverhältnißmäßigen Härten geführt. (D. Z.)ch- Moisting (bei Lübeck), 24. Oktober. (Privatmitth.) Ich kann Ihnen bestimmt versichern, daß Lübeck nicht lange mehr seine Thore unseren Glaubensgenossen verschließen wird, worüber ich Näheres, sobald es thunlich, mittheilen werde. P. Mainz, im Oktober. (Privatmitth.) Die hiesige Gemeinde hat eine, vom Rabbinatsverweser Herrn vr. E. B. Cohn verfaßte, tüchtige Vorstellung wegen des Eides more judaico an die großherzogliche Regierung gerichtet. Wir hoffen besten Erfolg.*) Preußen. Breslau» 21. Oktober. (Schles. Z.) Für Regulirung des hiesigen Synagogenwesens ist Herr Regierungsrath Bergius zum königl. Kommissarius ernannt worden. Am 18ten fand unter seinem Vorsitze eine Versammlung sämmtlicher Vorstände der hiesigen Synagogen und der einzelnen zu milden Stiftungen gegründeten Gesellschaften statt; zu derselben waren natürlich auch die beiden Herren Rabbiner vr. Geiger und Tiktin gezogen worden. Der Vorschlag, zwei Synagogenbezirke zu bilden und dadurch die Reformpartei und die Orthodoxen zu trennen, wurde nicht angenommen. Es wird ein Bezirk oder ein Gemeinwesen gebildet für Breslau, doch werden dazu noch 21 Familien genommen, welche in der Nähe von Breslau wohnen; dagegen werden die Juden aus dem ohlauer und brieger Kreise, welche nach einem Vorschläge mit den Breslauern vereinigt werden sollten, für sich einen Bezirk bilden. Königsberg, 24. Oktober. Nächster Tage soll hier mit der Bildung der im §. 35 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli o. vorge- *) Indem wir herzlich für Einsendung dieser Vorstellung danken, und ihren Werth anerkennen, ist es uns doch unmöglich, sie abdrucken zu lassen, da sie für diese Blätter einen zu großen Raum einnehmen würde. Redakt. schriebenenSynagogenbezirke vorgegangen werden. Die königl. Regierung hat dem Polizeipräsidium die Anordnung dazu gegeben, und dieses hat nun einen Termin in der von den Vorstehern der jüdischen Gemeinde hergegebenen Synagoge vor einem Polizeirathe anberaumt, in welchem diese Angelegenheit abgemacht werden soll. Sämmtliche männliche jüdische Bewohner der hiesigen Stadt, so weit dieselben großjährig, selbstständig und im Besitze des Staatsbürgerrechts sind, sind dazu vorgeladen. Von den Vorstehern ist bereits der Vorschlag gemacht, die sämmtlichen jüdischen Einwohner hiesigen Orts zu einem Synagogenbezirk zu vereinigen und ist den etwa Ausbleibenden auch die Verwarnung gestellt, daß von ihnen angenommen werden wird, sie treten diesem Vorschläge bei. Berlin. 26. Oktober. (Magdb. 3.) Das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli d. I. kann durch seine Fassung Zweifel erregen, ob ein Jude, der zum Stadtverordneten erwählt ist, Mitglied einer städtischen Deputation sein könne, welcher die Aufsicht über christliche Unterrichtsanstalten zusteht. Dasselbe bestimmt nämlich unter anderen in §. 2: „Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem Kommunalamte, kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten ausgeschlossen." Die hiesige städtische Schuldeputation, welche aus den königl. Superintendenten und einigen Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung besteht, übt nun außer der Beaufsichtigung der städtischen Schulanstalten auch eine richterliche und exekutive Gewalt insofern aus, als ihr die Untersuchung und Bestrafung der Schulversäumnisse übertragen ist. Es konnte daher die Frage entstehen, ob auch nach Erlaß des betreffenden Gesetzes ein Stadtverordneter, der sich zur jüdischen Religion bekennt, Mitglied her städtischen Schuldeputation sein könne. Diese Frage ist hier kürzlich von der Stadtverordnetenversammlung bejahend entschieden worden. Ein sehr geachteter hiesiger Bürger jüdischen Glaubens ist in seiner Eigenschaft als Stadtverordneter seit einem Jahre Mitglied der gedachten Deputation und hat sich in dieser Stel-

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