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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-11-01 · Heft 45 (1.11.1847) · p. Seite 662

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 45 (1.11.1847)
Date
1847-11-01
Page
Seite 662 (sequence 2)
Language
German
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662 in den einzelnen Kreisen eruirt, wie man am Besten aus folgendem Zirkulärschreiben ersehen kann, das an die Herren Landräthe ergangen ist: „Zur Ausführung der im §. 35, 36 u. ff. des Gesetzes vom 23. Juli c. über die Verhältnisse der Juden enthaltenen Bestimmungen, kommt es zuvörderst darauf an, die Zahl der in jedem Kreise und resp. in jedem Orte desselben vorhandenen männlichen, volljährigen, unbescholtenen Juden zu ermitteln und gleichzeitig festzustellen: inwiefern dieselben sich selbstständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die jüdische Gemeinde, der sie bisher angehört haben, während der letzten 3 Jahre in Rückstand geblieben sind. Ew. Hochgeboren wollen zu diesem Behuse in den Städten Ihres Kreises von den Magisträten ein Verzeichniß der daselbst wohnenden männlichen selbstständigen Juden nach anliegendem Schema anfertigen lassen, von den auf dem platten Lande wohnenden Juden aber Solches selbst anfertigen. Wir fügen zu diesem Zwecke 10 Exemplare dieses Schemas bei. Bei Einreichung der vollständigen Verzeichnisse sehen wir Ihrer Anzeige entgegen: welche Synagogen resp. gottesdienstlichen Versammlungsorte der Juden im dortigen Kreise vorhanden sind und aus welchen Orten die Juden zu diesen bisher sich gehalten haben; es werden diese Juden dabei zu belassen und nur die Uebrigen den einzelnen Synagogen zuzuweisen sein. In letzterer Beziehung sehen wir Ihrer gutachtlichen Aeußerung gleichzeitig entgegen, in welcher Weise am Zweckmäßigsten die Synagogenbezirke im dortigen Kreise abzugrenzen und die Betheiligten darüber zu hören sein möchten; in ersterer Beziehung ist jedoch möglichst dahin zu sehen, daß diese Bezirke nicht in verschiedene landräthliche Kreise fallen, jedenfalls aber nicht verschiedenen Regierungsbezirken angehören, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme hiervon unvermeidlich machen. In 8 Wochen wollen wir der Erledigung dieser Verfügung entgegen sehen. IN. N., den 26. August 1847. Königliche Regierung." Man ersieht hieraus, daß die Regierung die Absicht hat, die Synagogenbezirke möglichst auf die laudräthlichen Kreise zu begrenzen. Magdeburg, 25. Oktober. (Privatmitth.) Die in vor. Nr. besprochene Versammlung der Vorstände der israelitischen Gemeinden der Provinz Sachsen fand am 26. und 21. h. allhier statt, und zwar am 20. von 11 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, und am 21. von 9 Uhr bis 3 Uhr Nachmittags. Dieselbe ist unter Vorsitz des Magdeburger Vorstandes — der Herren Nathan, Elbthal und Friedeberg — mit musterhafter Ordnung, in schöner Eintracht und mit den günstigsten Erfolgen vor sich gegangen. Die Berathung wird mit allen ihren Aktenstücken in einer besondern Broschüre dem Drucke übergeben, und zwar zunächst für die Bethciligten; doch wird der Vorstand zu Magdeburg gern Jedem, der ein Interesse daran hat, ein Exemplar zukommen lassen. Hier eine kurze Skizze. Nachdem eine Ansprache „über den Zweck der Versammlung" gehalten worden, wurden die, vom Di'. Philippson verfaßten, vom Vorstande zu M. berathenen Vorlagen zum Vortrag und dann zur Debatte gebracht. Die erste Frage war: welche Ausdehnung für die intentirten Synagogenbezirke im Allgemeinen am Zweckdienlichsten wäre? Es wurde geltend gemacht, daß diese Bezirke nach der Ansicht der Regierung innerhalb der landräthlichen Kreise sich abgrenzen sollen; nach der einen, überwiegenden Ansicht genügten diese Grenzen, um die Verwaltung nicht allzusehr zu erschweren, und darum bis in's Detail fürsorglich und kräftig zu machen, um so mehr, da es den Bezirken frei steht, in Kultus- und geistlichen Beziehungen sich anderweitig zu vereinen. Im Gcgentheil wollte eine andere Meinung die Bezirke groß haben, etwa wie die Regierungsbezirke, um die Kräfte mehr zu zentralisircn und das Band der Gemeinden zu befestigen. Eine dritte Meinung mitten inne sprach für eine mittelbare Abgrenzung, etwa wie die Oberlandesgerichte. — Einstimmig wurde es für nothwendig erkannt, daß innerhalb der Bezirke jede Ortschaft ihre Lokalgemeinde behalte, die ihre Lvkalinstitute durch Lokalkaffe erhalte, aber als ein Glied des Bezirkes in Letztem aufgehe. — Hierauf kam ein Entwurf zum Statut der Gemeinden zur Vorlage und Diskussion, der obige Grundsätze durchführt, das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten des Bezirks regelt, das Verhältniß der Lokalgemeinden zum Bezirke ordnet. Der zweite Theil dieses Entwurfes behandelte die Kultuseinrichtungen, und hier wurde einstimmig ein Provinzialverband

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