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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-10-18 · Heft 43 (18.10.1847) · p. Seite 644

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 43 (18.10.1847)
Date
1847-10-18
Page
Seite 644 (sequence 12)
Language
German
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644 ist. Zum Aus- und Einheben des ‘isd sind treffliche Gesänge gegeben, besonders beim Einheben No. 90 ■’-a Vib in E dur mit einer Fuge in E moll. Von den rjOTT^b mump klingt No. 97 in G dur vorzüglich schön, obschon es vom Andante an etwas theatralisch wird. Im Ganzen sind diese Gesänge allerdings nur in größeren Gemeinden oder wo ein gut organisirter Chor vorhanden ist, anwendbar, sowol weil sie oft in der Ausführung nicht leicht sind, als auch die Soli schon vierstimmig sind, wo also der Chor wenigstens l*/2 mal so stark sein muß." — So schließt sich diese Sammlung würdig den münchener und wiener Sammlungen an, und auch dieses Kleeblatt hat das Judenthum Deutschland zu verdanken, da Herr N. ein Deutscher ist. Dresden, 22. September. (Privatmitth.) Aus No. 37 der A. Z. d. Jud. habe ich ersehen, daß Sie eine Petition an das königl. preußische Justizministerium, die Abschaffung des Eides more judaico betreffend, vorbereitet haben; ich ermangele daher nicht, Sie und Ihre geehrten Leser auf die soeben erschienene zweite, mit einem Anhänge vermehrte Ausgabe des auch von Ihnen in Ihrer Eingabe an das Land- und Stadtgericht zu Magdeburg zitirten Werks „Die Eidesleistung der Juden in thelogischer und historischer Beziehung, von Dr. Z. Frankel" hiermit aufmerksam zu machen. — Eine ausführlichere Anzeige dieses Werks befindet sich bereits in No. 12 des 4ten Jahrgangs (1840) der A. Z. d. I.; ich begnüge mich daher, blos über den 66 Seiten füllenden Anhang, womit diese neue Ausgabe bereichert ist, zu referiren. In einem kurzen Vorworte bemerkt Herr Vers., daß ihn manche Vorgänge der neuesten Zeit veranlaßt hätten, in diesem Anhänge theils mancherlei darauf bezügliche Betrachtungen niederzulegen, theils die 1840 abgebrochene historische Kette fortzusetzen und die in und außerhalb Deutschlands auf diesem Gebiete vorgenommenen Veränderungen darzustellen. Man erfährt auch aus dem Schluffe dieses Vorworts, daß das in der oben bemerkten Anzeige damals ausgesprochene Prognostiken aus Pred. Sal. 11, 1. in Erfüllung gegangen, indem nicht nur mehrere deutsche Regierungen die Schrift Frankel's berücksichtigt haben, sondern auch der französische Kaffationshof dadurch zu einer richtigem Auffassung des Judeneides gelangt ist. — In dem Anhänge selbst wird zuerst über dienothwendige Verminderung (oder „Verseltsamung" wie sich der Herr Vers, ausdrückt) der Eide gründlich abgehandelt und dabei auf deö Versaffers Werk „über den gerichtlichen Beweis" Bezug genommen; bei dieser Gelegenheit wird zugleich (S. 181) der gegen eine merkwürdige Stelle in R. Aschet's Rechtsgutachten (9. §. 10.) zuweilen gemachte Einwurf sachgemäß beseitigt. — Sodann wird zu der Anforderung „größerer Feierlichkeit bei Ableistung des Eides" übergegangen. Obwol, meint Herr Verfasser, eine geistliche Admonition vor dem Eide bisweilen von großem Nutzen sein könne, so dürfe doch nichts Hierarchisches dabei hervortreten, da sonst die Admonition in unsrer Zeit eine entgegengesetzte Wirkung hervorbringen würde. Endlich wird die zu wählende „Formel für den Eid" besprochen. Herr Verf. gelangt hier zu dem Resultate, daß in denjenigen Staaten (z. B. Frankreich), wo die Eidesformel überhaupt eine allgemeine ist, ohne auf eine positive Religion Rücksicht zu nehmen, auch für die Juden dieselbe allgemeine Eidesformel genüge, indem, wie in einer Anmerkung S. 186 dargethan wird, der Zusatz „bei dem Gotte Israels selbst nach talmudischem Rechte zur Giltigkeit des Eides nicht unbedingt nöthig sei, dahingegen in denjenigen Landern, wo für andere Konfessionen eine auf die positive Religion gegründete Eidesformel vorgeschrieben ist, schon die Parität es erheische, daß auch die jüdische Eidesformel des positiven Elements nicht entbehre, und müssen hierbei die Vorschriften der jüdischen Rechtslehre als Norm dienen, d. h. (wie Herr Verf. erläutert) „der Staat darf nicht zur Norm nehmen, wem die jüdische Rechtslehre den Eid auflegt oder wen sie hiezu für fähig oder unfähig erklärt, sondern blos was beim jüdischen Rechtseide als religiöse Versicherung normal ist." — Hier muß man dem Herrn Verf. vollkommen beistimmen; die Erfahrung lehrt, daß dergleichen rationelle Dorschritte in Bezug auf die Juden in Staaten, wo die übrigen Einwohner noch nicht mit denselben Institutionen begabt sind, eher nachtheilig als vortheilhaft wirken, wie Sie dies in No. 38 der A. Z. d. I. hinsichtlich der in Preußen für die Juden ausschließlich eingeführten Zivilehe sehr richtig bemerkt haben. — Das von Einigen ausgesprochene Bedenken, ob die jüdische Eidesformel nicht etwa einen Partikularismus involvire, beseitigt Herr Verf. treffend mit folgenden Worten: „„Bei dem Gotte Israels" soll keinesfalls ausschließen, daß er nicht auch der Gott Anderer sei, sondern es ist hierdurch eine Zurückrusung der Offenbarung beabsichtigt, soll vergegenwärtigt werden, daß Gott sich Israel offenbarte und ihm seine Gesetze und unter diesen die Aufforderung zur Wahrhaftigkeit des Eides

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