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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-10-18 · Heft 43 (18.10.1847) · p. Seite 635

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 43 (18.10.1847)
Date
1847-10-18
Page
Seite 635 (sequence 3)
Language
German
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635 widersprechen (wie: „die Strafe des Meineids erstreckt sich auf das ganze Land"). Gerade hierdurch geschieht es, daß die vorgeschriebenen Förmlichkeiten sowol den Charakter verletzen, als auch dem Gewissen Vieler widersprechen, und es entstehen daraus Konflikte, die immer zahlreicher werden, und den Gang der Gerichtspflege stören. Endlich ist 4) nicht zu übersehen, daß durch diese Förmlichkeiten auch materielle Nachrheile erfolgen. Einestheils wird der Gang des Prozesses oft, weil zu viele Bedingungen der Eidesleistung gestellt sind, dadurch sehr aufgehalten, z. B. im Erkrankungsfalle des Rabbinen oder Religionslehrers, anderenlheils werden die Kosten des Prozesses, und wenn darin ein Jude auch nur als Zeuge oder Sachverständiger vorkommt, durch die Gebühren des Rabbinen und der jüdischen Eideszeugen erhöht, in komplizirten Fällen höchst bedeutend erhöht, was nicht allein den Juden, sondern auch event. prozessirenden Christen, ja, in Armensachen der Staatskasse zur Last fällt. Ein hohes Justizministerium gestatte uns aber huldreichst, noch einige Punkte hervorzuheben. Die Allg. Gerichtsordnung schreibt auch vor, daß, wo die beiden Parteien Juden sind, der jüdische Zeuge keinen Eid zu leisten hat. Dies ist offenbar daraus geflossen, daß die jüdische Rechtslehre überhaupt den Zeugeneid gar nicht kennt. Hierin fand aber kein Unterschied statt, ob die Partei dem jüdischen Glauben oder einer andern Religion angehört. Jetzt, wo das jüdische Recht gar keine Giltigkeit mehr hat, und wo wir als Preußen allein dem preußischen Recht unterworfen sind, warum soll hier ausnahmsweise ein Stück jüdisches Recht noch gelten? und zwar ein Solches, das in dieser Anwendung voraussetzen läßt, als ob Juden, wo es das Interesse von Juden betrifft, die Wahrheit eher aussagen, als wo der Prozeß zwischen Bürgern eines andern Glaubens geführt wird? Wir wünschen selbst nicht, daß hierdurch der Rechtsgang irgend alterirt werde. Endlich enthält die Schlußformel der Eide für Juden — „wenn ich falsch schwöre, so müssen mich die Strafen treffen, welche mir in der geschehenen Verwarnung angedeutet worden sind" — ein Herabrufen der göttlichen Strafen des Meineids, welches sowol wiederum die Eidesleistung des Juden charakteristisch unterscheidet und auszeichnet, bei ihm also eine leichtere Verletzung des Eides voraussetzt, eine Voraussetzung, die den Juden tief herabwürdigt, als auch mindestens sich selbst widersprechend ist, da, wenn Gott den Meineid straft, wie Jeder fest überzeugt ist, die Strafen nicht erst herabgerufen zu werden brauchen, ja sie herabzurufen wider die Ehrfurcht vor Gott läuft. Die hohe preußische Staatsregierung hat bei Eiden, die fürwahr nicht geringere Bedeutung haben, als gerichtliche Eide, beim Bürger- und Fahneneide rc., alle jene Förmlichkeiten aufgehoben, und so halten wir uns überzeugt, daß dieselbe in ihrer Weisheit auch in den gerichtlichen Eiden den Wünschen ihrer jüdischen Unterthanen, den Forderungen einer zeitgemäßen Umgestaltung, die nun schon in fast allen deutschen Staaten vor sich gegangen, gnädigst genügen werde. (Folgen die Unterschriften von 41 Gemeinden.) Zeitungsnachrichten. Nordafrika. Paris, 28. September. (Privatmitth.) (Obgleich wir in No. 41 schon Einiges aus der Augsb. Allg. Zeit, gebracht, so werden unsere Leser doch gern das Folgende unmittelbar von unserm verdienstvollen Landsmann, Herrn Albert Cohn, entgegennehmen. Red.) Seit einigen Tagen von meiner zweiten Reise nach Nordafrika zurückgekehrt, beeile ich mich, Ihnen einige Notizen über dieselbe im Woraus zu geben, da mein ausführlicher Bericht erst gegen Ende Oktobers vollständig fertig werden wird. Doch wollen Sie, bei den überhäuften Geschäften, die sich für mich jetzt zusammendrangen, und bei den verschiedenartigsten Förmlichkeiten, denen man hier sich nicht entziehen kann, der rhapsodischen Form nachsehen. Sie werden wissen, daß mir der Bey von Tunis eine sehr ehrenvolle Aufnahme gewährte, und gestattete, in allen Gemeinden seines Reiches nach europäischem Muster, von europäischen Lehrern geführte Schulen, wie im französischen Afrika, einzurichten. Die Gemeinde in Tunis ist, bei 25,000 Seelen stark, in zwei Gemeinden getheilt; die eine, von europäischer Abstammung, sei es von den 1492 aus Spanien Vertriebenen, sei es von den später, größtentheils über Livorno Eingewandcrten, heißen Gouri d. h. Livorneser; ihre Zahl beläuft sich auf 3000 Seelen; die Mittelklasse trägt das arabische Kostüm, aber eine weiße Haube, nach Art unserer Schlafmützen als Kopfbedeckung; die Reicheren tragen entweder das

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