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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-10-18 · Heft 43 (18.10.1847) · p. Seite 634

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 43 (18.10.1847)
Date
1847-10-18
Page
Seite 634 (sequence 2)
Language
German
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634 Gemara — nicht die Mischna — bei „schweren Entscheidungseiden" das Anfassen eines heiligen Gegenstandes, darunter ist aber eben so sehr jede gedruckte Bibel zu verstehen. 6) Sie schreibt eine bestimmte Admonition vor. Auch der Talmud theilt eine Solche — aber ganz kurze — mit, ohne aber zu bestimmen, daß die Admonition so und so lauten muffe, oder gar daß sie nur vom Rabbinen vorgelesen werden müsse, da er sogar das Vorsprechen des Eides durch einen Nichtjuden als gleich heilig anerkennt, wie wir oben gezeigt. Es ist offenbar, daß die Ablesung einer und derselben Admonition bei jeder Eidesleistung, sei es ein Partei-, sei es ein Zeugen¬ oder Sachverständigeneid, die Wirkung derselben gänzlich abschwächt. 2) Wenn also diese Förmlichkeiten niemals vom jüdischen Recht und Kultus dem Juden bei Eidesleistungen vorgeschrieben und in Gebrauch gebracht worden: so sind sie vom Gesetzgeber des Staates ausgegangen, und können demnach um so mehr vom Gesetzgeber wieder abgeschafft werden. Dies erweist sich auch faktisch, indem in sehr vielen Staaten, wo diese und ähnliche Förmlichkeiten bei Eidesleistungen von Juden gesetzlich waren, dieselben abgeschafft worden sind, so in Baden, Württemberg, Kurhessen, Sachsen, Braunschweig, und neuerdings im ganzen österreichischen Kaiserstaate. (Hofkanzleidekret vom 30. Nov. 1846 Z. 38,601. Wiener Zeit. No. 338.) Die Abschaffung dieser Förmlichkeiten ist aber insbesondere durch das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli c. begründet. In demselben lautet §. 1: „Unseren jüdischen Unterthanen sollen, so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange unsrer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit unseren christlichen Unterthanen zustehen"; und §. 72: „Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt^; endlich tz. 7: „In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowol in Zivilals Kriminalsachen zwischen den Juden und unseren übrigen Unterthanen kein Unterschied statt." Da nun diese besonderen Förmlichkeiten Ausnahmen sind, welche in dem Gesetze nicht vorgeschrieben sind, so sind sie durch §. 72 aufgehoben, und verstoßen wider §. 1 und §. 7. 3) Indem solche, vom jüdischen Recht und Kultus nicht gekannten, also nicht geforderten Förmlichkeiten bei der Eidesableistung der Juden von diesen gesetzlich verlangt werden, während ähnliche Förmlichkeiten von den übrigen Unterthanen nicht gefordert werden, so kann der Jude, der vom Gesetze in allen rein bürgerlichen Beziehungen mit allen Unterthanen gleich gestellt ist, nichts anderes, als die Voraussetzung darin erblicken, daß er ohne diese Förmlichkeiten dem Eide bei Gott keine Heiligkeit zuschreibe und sich ohne diese zum Meineide bewogen finden könne. Es ist dies etwa keine überreizte Empfindlichkeit, sondern völlig ausgesprochen in der unbedingten Forderung dieser Förmlichkeiten. Dies widerspricht aber nicht allein der jüdischen Religion, welche, wo und wie geleistet, dem Eide bei Gott die höchste Heiligkeit beilegt, und jede Verletzung mit göttlicher Strafe belegt (2M. 10, 7. 3 M. 19, 12.), der jüdischen Rechtslehre, welche, wenn sie so Etwas voraussetzte, doch die gleichen Maßnahmen nothwendig auch bei den jüdischen Gerichten hätte vorschreiben müssen, um sich der Gefahr des Meineides zu entziehen; sondern es verletztauch tief das moralische Gefühl und das Bewußtsein des Schwörenden gerade in einem Augenblicke, wo ec sich zum Hinaufblick zu dem höchsten Richter und dem Gotte der Wahrheit und Allwissenheit sammeln und von allen anderen Gefühlen freihalten soll. 4) Man könnte nun behaupten, daß diese Förmlichkeiten als Zeremonieen zu andächtiger Stimmung bei der Eidesableistung beitragen. Dies ist aber nicht der Fall, denn 1) schon daß sie bei jedem Eideangewendet werden, nimmt ihnen die Wirksamkeit. So gleich heilig ein jeder Eid ist und darin niemals zwischen Eiden ein Unterschied stattsinden kann, so laßt es sich doch nicht verkennen, daß die Veranlassung zu den Eiden eine sehr verschiedene. So kann z. B. allerdings bei einzelnen Fällen die Gegenwart eines Lehrers der Religion wirksam sein, sei es durch Sühneversuch, sei es durch nochmalige Vorhaltungen; dies wird aber durch seine Assistenz bei allen Eiden aufgehoben; seine Gegenwart ist unwirksam, weit man ihrer gewohnt ist. 2) sind die vorgeschriebenen Formalitäten nicht der Art, daß sie die Stimmung erhöhen. Sie ermangeln der Einfachheit und Würde. So ist z. B. die vorgeschriebene Admonition viel zu lang und ermüdend, um die Aufmerksamkeit zu erhalten, in viel zu schwerer Sprache abgefaßt, als daß sie allgemein verständlich sei (wie: „Lüge und Ungerechtigkeit bringen die Zerrüttung der sittlichen Welt hervor"); endlich enthält sie auch Sätze, die unsrer Ueberzeugung

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