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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-10-18 · Heft 43 (18.10.1847) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 43 (18.10.1847)
Date
1847-10-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. 43. XX Jahrgang. Allgemeine Zeitung -es Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Dr. Ludwig Philipps»«, Rabbiner zu Magdeburg. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, den 18. Oktober 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart intt. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; —- 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22lf Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzl worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Petition an das königl. preuß. hohe Justizministerium in Sachen des Eides more jiulaico. Zeitungsnachrichten: Nordafrika: Paris. Italien: Florenz. Großb ritanien: London. Rußland: Minsk. Polen: Warschau. Deutschland; Seesen, Wattdorf, Michelstadt, Frankfurt, Frankfurt am Main, Hamburg. Preußen: aus Westphalen, Lübbecke, Bielefeld. Oesterreich: Ungarn. Literarische Nachrichten: Magdeburg, Dresden, Dresden. Leitender Artikel. Magdeburg, 10. Oktober. Petition an das königl. preußische hohe Iustizministerinm in Sachen des Eides more jodaieo. In der festen Ueberzeuzung, daß ein hohes königliches Justizministerium die Bitten und unterthanigen Vorstellungen aller Unterthanen Sr. Maj. des Königs, unsers allergnädigsten Landesvaters, sowol gern entgegennimmt, als auch in seiner Weisheit berücksichtigt, nahen die gehorsamst Unterzeichneten, Gemeinden jüdischen Glaubens, mit dem ergebensten Gesuche, um Abschaffung der durch die Attg. Preuß. Gerichtsordnung Th. I. Tit. X. §.317. ff. vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei Eidesleistungen der Juden. Wir gestatten uns, einem hohen Justizministerium die Motive unterthänigst darzulegen, welche uns zu diesem Gesuche veranlassen. 1) Diese gesetzlichen Förmlichkeiten sind weder durch das ehemalige jüdische Recht, noch etwa durch den jüdischen Kultus geboten. Die Gerichtsordnung schreibt a) das Anlegen des Gebetmantels und der Gebetschnur vor: diese Forderung ist niemals von der jüdischen Rechtslehre an die Juden gemacht worden und fand bei einem jüdischen Gerichte niemals statt, b) Sie verlangt die Assistenz eines Rabbinen und zweier Zeugen: allein auch dieses war nach der jüdischen Rechtslehre keine Bedingung der Eidesleistung. Im Gegentheil spricht die jüdische Rechtslehre geradezu aus: „Wer einen Schwur selbst schwört, oder wer durch den Mund Anderer beschworen wird und spricht: Amen, ja sogar wenn ihn ein Heide oder ein Kind beschwört, und er spricht: Amen, so ist er, wenn er Unwahres bekräftigt, des Meineids schuldig/' Wurde also der gerichtliche Eid vor einem Rabbinen geleistet, so geschah es, weit in jener Zeit der Rabbine zugleich Richter war; in unsrer Zeit muß der königliche Richter als diesen gänzlich vertretend anerkannt werden. (Maimon. über den Eid II. I. Jore Dea 237, 2.) c) Sie laßt den Eid in der Synagoge leisten, mit der bekleideten Tora im Arme. Es kommt im ganzen Talmud keine einzige Stelle vor, welche den Eid im Gotteshause zu leisten anordnete, oder Solches nur als Gebrauch in Erwähnung brächte. Um so mehr ist es klar, daß der Talmud das Ergreifen der Tora nicht als nothwendig ansieht. Während in der biblischen Zeit das Erheben der Hand beim Eide Sitte war, verpflichtet zwar die

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