Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1847)
- Date
- 1847-10-11
- Page
- Seite 622 (sequence 2)
- Language
- German
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622 bischen Juden die Rechte, welche das gegenwärtige Gesetz giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Vfrheirathung diesseitiger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugetassen ist." Hier war also die Reziprozität zur Bedingung gemacht. Beide Kurien strichen diesen §., und zwar einstimmig. In der Herrenkurie wurde gesagt: „daß für die Juden eine Beeinträchtigung dadurch hervorgerufen werden würde, die eine große Ungerechtigkeit mit sich führt." In der Dreiständekurie wurden ausdrücklich statt des §. 41 die oben zitirten §§. 17, 18 des Gesetzes von 1812 angenommen. Das Gesetz vom 23. Juli c. ließ demnach den §. ganz fallen. Nun aber will die ministerielle Verordnung die Sache in den §. über die Niederlaffung ausländischer Juden hineinbringen, und so jede Verheirathung mit einer ausländischen Jüdin von der Genehmigung des Ministers abhängig machen. Wir bemerken und machen darauf aufmerksam, daß §. 72 des Gesetzes lautet: „Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt;" über die Verheirathung mit ausländischen Jüdinnen enthält das Gesetz gar keine Bestimmung, folglich ist die Bestimmung des Gesetzes von 1812 über diesen Punkt keine abweichende, folglich besteht sie noch heute in Kraft und Giltigkeit. Einstweilen sind auch schon Broschüren erschienen, welche für das Gesetz apologetisch eintreten. Wir glauben nicht, daß diese Broschüren besondere Widerlegungen Hervorrufen werden. Das Gesetz ist jetzt ein Faktum, die Debatten sind erschöpfend gewesen, und so wird sich Niemand beregt fühlen, einen neuen Federkrieg zu beginnen. Jndeß wollen wir von denselben einige Notiz geben. Das Prinzip vom „christlichen Staate" hatte bei dem Landtage so viele praktische und theoretische Widerlegungen gefunden, daß man voraussetzen konnte, daß dieVertheidiger desselben sich nicht ganz beruhigen würden. Als ein Solcher ist nun Prof. Dr. Stahl zu Berlin in dem Schriftchen aufgetreten: „Der christliche Staat und sein Verhältniß zu Deismus 'und Judenthum. Berlin, 1847." Der Verf. ist kein Judenfeind; er will sogar der Gleichstellung nicht entgegentreten, wenn man sie in dem Sinne fordert, daß der christliche Staat stark genug sei, sie zu ertragen. Aber man habe sie auf Grund der Laugnung des christlichen Staates gefordert, und dagegen müsse er sich erklären. Nun wird man allerdings von dem Herrn Professor eine bestimmte Desinitkon des christlichen Staates erwarten — denn ein Prinzip muß doch faßbar fein — allein dies weist er (S. 8) selbst ab, und läßt sich dafür in einen Wortschwall ein, aus dem nichts Bestimmtes und Bestimmendes hervorgeht, und den man eben so gut auf jede andre Religion anwenden könnte. Er sagt: „Es ist der ganze unendliche Reichthum des Ehristenthums, der auch in dem Staate eines christlichen Volkes sich offenbaren muß", und so geht es fort. Was ist leichter, als alles Sittliche einer bestimmten Religion zuzuschreiben, und das Vorhandensein dieses Sittlichen nun als eine Wirkung und Eigenthümlichkeit dieser Religion in Anspruch zu nehmen? Was ist leichter, als das wenige Gute, was in der Geschichte geschehen, für eine Frucht dieser Religion zu betrachten, und das viele Schlechte als einen Abfall von dieser? Damit ist denn aber nichts weiter erwiesen, als daß der Herr Professor es so meint. Die Geschichte zeigt uns, daß geradezu im Namen des Ehristenthums und aus gewissen christlichen Ueberzeugungen heraus die Gräuel der Kreuzzüge, die Inquisition, die Vernichtung der Indianer durch Hetzhunde und Scheiterhaufen, die Verbrennung Huß', die schrecklichsten Verfolgungen der Juden k. rc. geschehen sind, daß Mitten im Christenthume die Feudalherrschaft, die Leibeigenschaft rc. rc. bestanden — soll nun dies Alles vom Christenthume mit einem Federstriche abgenommen werden — nun so werdet ihr auch erlauben müssen, auch vom Islam alle Gräuel abzunehmen, die in dessen Namen und aus seiner Ueberzeugung heraus geschehen sind, und wir werden überall nur Schönes, Gutes und Heiliges übrig behalten. Wir können hier dem Herrn Professor nicht in alle seine Behauptungen folgen, aber die Art, wie er die Geschichte entstellt, ist doch ein wenig zu arg. „In den Staaten christlicher Aera findet sich ein friedliches, freundliches Band verschiedener und selbst an Rang abgestufter Stande." Fürwahr das Band zwischen Herren und Leibeigenen, das Band, welches die Jaquerie, den Bauernkrieg, die französische Revolution hervorgerufen, war ein „friedliches, freundliches", und das Verhältniß her römischen Patrizier und Plebejer war dagegen barbarisch! Das jus primae noctis gehörte auch zu diesem friedlichen, freundlichen Bande, und die freien, germanischen Stämme hatten in ihrem Heidenthume solchen Segen nicht! Freilich ist ihm die Abschaffung der Leibeigenschaft eine christliche Sitte — Schade nur, daß diese 18 Jahrhunderte schwieg, und erst mit dem 19ten zu Tage kam, wo die