Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1847)
- Date
- 1847-09-27
- Page
- Seite 597 (sequence 5)
- Language
- German
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597 wir für das Heil der transatlandischen Juden und die Aufklärung europäischer Judenfeinde beten werden. Großbritanien. London, 1-0. September. Die hiesige Gesell- - schüft zur Beseitigung aller bürgerlichen Unfähigkeiten > und Beschränkungen der Juden hielt dieser Tage in der Fruchthändlerhalle ein großes Festmahl, um Baron Rothschilds Wahl in der City zu feiern. Der Vorsitzende, Herr Mitwell, sprach in seinem Toast für die Minister die Ueberzeugung aus, daß dieselben Willens seien, das letzte den Juden noch anklebende Zeichen der Sklaverei zu beseiligen, und daß ihr fester Entschluß dahin gehe, den bei der letzten Wahl von den Bürgern Londons dargelegten Grundsatz, daß jeder Bürger, ohne Rücksicht auf seinen Glauben, gleiche Rechte und Berechtigungen genießen solle, zur vollständigen praktischen Geltung und Durchführung zu bringen. Auch der Presse, welche bei dieser Frage so thätig mitwirkte, wurde unter lautem Jubel ein Toast dargebracht. Deutschland. Aus Württemberg» Ende August. (Privatmitth.) Dem wackern israelitischen Lehrer Hofheimer in Kappel ist jüngst eine gewiß beispiellose Auszeichnung geworden. Daß Israeliten schon den philosophischen, medizinischen, juridischen Preis an Universitäten gewonnen haben, ist bekannt, allein daß eine von einer christlichen Behörde gestellte Religionsfrage von einem Israeliten, und ganz auf israelitischem Standpunkt bearbeitet, als des ersten Preises unter 8 Konkurrenten würdig erachtet worden, möchte noch nicht vorgekommen sein. In katholischen Gegenden stehen hier zu Lande die israelitischen Lehrer unter der katholischen Oberschulbehörde. Diese hatte folgende Preisaufgabe gestellt: „worauf gründet sich die Anforderung: aller Unterricht in der Volksschule sei religiös? und in welcher Weise soll der Volksschullehrer dieser Forderung entsprechen?" —. Die Oberschulbehörde hat in Erfahrung gebracht, daß es hinsichtlich des Schulbesuchs israelitischer Schulen an israelitischen Feiertagen und Fasttagen sehr ungleich gehalten werde. Um nun einerseits der Gewissensfreiheit die gebührende Rechnung zu tragen und anderntheils nachtheiliger Unterbrechung des Unterrichts vorzubeugen, wird nach vorheriger Rücksprache mit der israelitischen Oberkirchenbehörde verfügt, daß an allen Orten, wo eigene israelitische Schulen bestehen, mit Ausnahme der Sabbate nur noch folgende israelitische Festtage als schulfreie Tage zu behandeln sind: 1) Die zwei ersten und zwei letzten Tage des Pesach (Ostern), das in der Regel in die erste Hälfte des April fällt. 2) Zwei Tage des Wochenfestes (Ende Mai und Anfangs Juni). 3) Zwei Tage des Neujahrsfestes (Ende September oder Anfangs Oktober). 4) Der Versöhnungstag und der Tag vorher da, wo der Lehrer zugleich Vorsänger ist, weil er den Rüsttag zur Vorbereitung nöthig hat. 5) Die zwei ersten und zwei letzten Tage des Laubhüttenfestes. Außer diesen Festtagen kann gestattet werden, daß der Unterricht am ersten Tag Purim und am Fasttage des 9. Ab unterbleibe. An gleichen Tagen sind die israelitischen Kinder, wenn sie der christlichen Ortsschule zugetheilt sind, nicht zum Schulbesuch anzuhalten. An allen übrigen Feier- und Festtagen, so wie an den Halbfeiertagen des Pesach- und Laubhüttenfestes haben die israelitischen Lehrer die Schule zu halten und die israelitischen Kinder die Schulen, welchen sie zugetheilt sind, ohne Ausnahme zu besuchen. Das Schulinspektorat hat dieses den Schulbehörden aller Orten seines Bezirks, wo israelitische Schulen bestehen, oder israelitische Schüler die christliche Schule besuchen, zur Nachachtung zu eröffnen, und über den genauen Vollzug dieser Verordnung zu wachen. Stuttgart, den 2. Januar 1847. Für den Vorstand: Sch edler. Ueber die Dauer, wie lange, und über die Zeit, wenn die eigentlichen Schulferien, welche für katholische und protestantische Schulen im ganzen Jahre sich auf 6 Wochen belaufen, für israelitische Schulen abzuhalten sind, ist bis jetzt vom katholischen Kirchenrathe noch keine Bestimmung erlassen worden, obschon nach der Ministerialverfügung vom 30. Juli 1828 §. 7 die Schulferien von der Oberschulbehörde vor-