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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-09-13 · Heft 38 (13.9.1847) · p. Seite 572

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 38 (13.9.1847)
Date
1847-09-13
Page
Seite 572 (sequence 8)
Language
German
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572 bracht und um Abhilfe gebeten hat, sich bei ihrem besten Willen dennoch deswegen hiezu nicht berechtiget glauben, weil in Hinsicht der Israeliten und deren öffentlichen Neligionsübertretungen bis jetzt keine besonderen Vorschriften bestehen; daher sieht sich der Unterzeichnete nothgedrungen, und wagt es hiemit Eure Majestät neuerdings fußsälligst zu bitten, allerhöchst dieselben geruhen mittelst Zirkulare an alle Behörden im Königreiche Ungarn den allergnädigsten Befehl baldigst zu ertheilcn, daß alle in Hinsicht der Christen an Sonn- und Feiertagen bestehenden Verbote der öffentlichen Verkäufe und Arbeiten auch auf die Israeliten an Samstag und ihren Feiertagen anwendbar sein sollen; auch die in Hinsicht des Ehebruchs, Blutschande und dergleichen bei den Christen bestehenden Verbote, sind eben auf die Israeliten anwendbar; und daß überhaupt alle auf diese und noch andere öffentliche Skandale und Religionsübertretungen bei den Christen angeordneten Strafen auch an die israelitischen öffentlichen Religionsübertreter staluirt werden sollen. Es ist die gegründetste Hoffnung vorhanden, daß durch die baldige Erlaffung des allergnädigsten Zirkulars dem umsichgreisenden Uebcl vorgebcugt, und die Religion aufrecht erhalten werden könnte. Preßburg, am 21. April 1833. Unterthänigst-gehorsamster Moses Schreiber, Obcrrabbincr in Preßburg. Preußen. Bonn, 20. August. Von hier aus enthält die K. Z. folgenden Artikel: Das neue preußische Judengesetz ist bereits vielfach in den öffentlichen Blättern nach allen Seiten hin beleuchtet worden und hat demgemäß sowol Lob als Tadel erfahren. Um so mehr müssen wir uns wundern, daß von den bisherigen Bcurlheilcrn desselben ein Punkt ganz übersehen worden ist, den wir hier zur Sprache bringen wollen. Es betrifft derselbe nämlich die Zulassungsfähigkeit der Juden zu akademischen Lehrämtern an der Universität Bonn. Alle Welt hat sich bis dahin bei der Erklärung des Herrn Geh. Rathes Brüggemann beruhigt, daß die Statuten dieser Universität die Zulassung der Juden nicht gestatteten. Sehen wir aber, worin dies seinen Grund hat. Jedermann weiß, daß die Universität Bonn statutenmäßig eine paritätische ist, d. h. den beiden vom Staate anerkannten christlichen Konfessionen gleiche Rechte einraumt. Hat man nun ein Recht, daraus zu folgern, daß den Juden als nicht in dieser Parität einbegriffener Religionspartei gar keine Rechte eingeräumt worden seien? Doch wol um so weniger, als bekanntlich den Juden durch das Gesetz vom 13. März 1812 die Zulaffungsfähigkeit zu akademischen Lehrämtern mit klaren Worten beigelegt worden ist. Diese Bestimmung ist zwar durch ein späteres Gesetz vom Jahre 1823 wieder aufgehoben, allein Jedermann weiß auch, daß die Stiftungsurkunde der Universität Bonn vom Jahre 1818 datirt ist, also aus einer Zeit stammt, in welcher das Gesetz von 1812 noch ungeschwächte Giltigkeit hatte. Es ist also vollständig grundlos, wenn man behauptet, daß die Statuten der Universität Bonn, welche erst unterm 1. September 1827 vollzogen worden sind und damals ganz natürlich von einer Zulassung der Juden wegen der gesetzlichen Verordnungen des Jahres 1823 nicht reden konnten, die Juden von den akademischen Lehrämtern ausschlössen. Es ist sehr zu bedauern, daß dieses im Laufe der Verhandlungen über die Judenfrage von Keinem der Herren Abgeordneten eingewendet worden ist, da es damals vielleicht noch von günstigen Folgen hätte sein können. Hierauf enthielt die Elberf. Ztg. folgende Entgegnung: Ein hiesiger Korrespondent der „Köln. Zeitung" meint, es konnten gemäß dem Gesetze vom 11. März 1812 an der Universität Bonn Juden doziren. So wenig wir Etwas dagegen haben, daß auch in Bonn gestattet sei, was anderswo erlaubt ist, so kann dieses doch nur geschehen, wenn die Statuten es aussprechen, oder in Folge des vor Kurzem erlassenen Gesetzes. Das Gesetz von 1812 galt nämlich gar nicht für die Rheinprovinz, hat also für uns weder aufgehoben noch wiedergegeben werden können. Es ist dieses zu allen Zeiten ausdrücklich ausgesprochen worden, daß das Edikt vom 11. März 1812 in den neuen und wieder erworbenen Provinzen als nicht eingeführt zu betrachten sei. (Verordnung vom 30. August 1816; Kabinetsordre vom 3. März 1818, 8. August 1830.) Es hat also die Erklärung des Geh. Raths Brüggemann ihre volle Giltigkeit, und die Abgeordneten haben mit Recht geschwiegen. Wenn nun Juden in Bonn doziren sollen, so wird dieses, da das Staatsgesetz Nichts dawider hat, Sache der Universität sein, welche dieses beschließen kann. —. Hierauf kann man einfach erwidern, daß, wenn

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