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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-09-13 · Heft 38 (13.9.1847) · p. Seite 567

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 38 (13.9.1847)
Date
1847-09-13
Page
Seite 567 (sequence 3)
Language
German
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567 des Menschen leugnen, immerhin die Ehe überhaupt negiren, oder blos als vernünftig bestehen lasten wollen — auf diese hat unsre Betrachtung keinen Bezug, denn diese sind keine Juden, und innerhalb dieser Anschauung existirte niemals eine jüdische Ehe. Sehen wir nun auf die jüdische Ehe selbst, so müssen wir zunächst auf die Grundlage aller jüdischen Institutionen zurückgehen, auf die Tora. Hier finden wir nun gerade, daß es eine der ersten Thatsachen der Tora war: das natürliche Moment der Ehe zu einem religiösen zu erheben. Gott selbst instituirt die Ehe, und zwar nicht blos zum geschlechtlichen Akte, sondern zum fortdauernden Verhalten Beider zu einander (VM23 W). Die Unverletzlichkeit der Ehe wird als RelLgionsgesetz proklamirt (in den Zehnworten). Daß das Gesetz im Weitern dann auch das Rechtsmoment der Ehe bearbeitet, mußte sich von selbst verstehen. Ueberall blickt aber die Schrift auf das religiöse Moment der Ehe, und das Verbot der Blutschande, das Verbot der Verheirathung mit den götzendienerischen Völkern kann nur hierher gezogen werden. Allerdings arbeitete die traditionelle Gesetzgebung insbesondere das Rechtsmoment der Ehe durch; wer den Geist derselben kennt, dem wird dies nicht auffallen; überall setzt die traditionelle Gesetzgebung das innere Moment voraus, überläßt dies sich selbst, und greift nur die formelle Seite auf, diese in alle Verästelung verfolgend. Darum so wenig Dogmatik, und so viel Form, so wenig Gemüthlichkeit, und so viel Recht. Daß daher auch bis in die Trauformen der Rechtsbegriff der Ehe, den sie sich gebildet hatte, übertragen und in derselben gewahrt wurde, liegt in ihrem konsequenten Verfahren. Aber damit hatte sie das religiöse Moment nicht ausgeschlossen, damit das religiöse Volksbewußtsern nicht negirt; es befand sich daneben, und nahm es in der Lehrentwickelung nur einen kleinen Raum ein, weit die Lehrer es voraussetzten und sich selbst überließen, so machte es sich im Leben desto geltender. War doch auch der traditionellen Gesetzgebung die Eheschließung eine religiöse Pflicht, und seit undenklicher Zeit wird den Juden eine eheliche Treue, eine Innigkeit des ehelichen Lebens nachgesagt, die nicht aus Rechtsansi'chten und Rechtsgründen erklärt werden kann, sondern nur aus dem religiösen Volksbewußtsein. Wir wollen hier die Trauformen und ihre Geschichte nicht näher verfolgen, sondern nur wie sie hauptsächlich bestehen, betrachten. Nehmen wir die eigentliche Formel! vor: '-Di nttipa na so ist Alles wahr, was man als Konsequenz aus dem einseitigen Aussprechen durch den Mann zieht: aber der Hauptpunkt nmpn, also die Heiligung, also das religiöse Moment, kann nicht weggeleugnet werden. Mag man an dem Worte mp drehen und deuteln so viel man will, es drückt der Synagoge nichts anders als das höchste religiöse Verhaltniß aus, und das Volksbewußtsein findet überall im Nw'Np, vnp das höchste religiöse Moment, das Hineinheben des Menschlichen in die Sphäre des Göttlichen. Insofern es also in der Trauformel als das Wesentlichste, als der eigentliche Mittelpunkt angesehen wird, ist das religiöse Moment in derselben vorherrschend. Verbinden wir nun hiermit die der Trauformel beigegebenen Segenssprüche, das Minjan rc., so kann es durchaus nicht abgesprochen werden, daß wir hier einen gottesdienstlichen Akt vor uns haben, also einen religiösen. Daß derselbe durch Mißbräuche entstellt worden, kann Nichts ausmachen, er theilte hierin das Schicksal so vieler gottesdienstlicher Handlungen der Juden. Daß diese Auffassung in den Juden neuerdings nur gewachsen, erkennt man z. B. aus der Verlegung der Trauung in die Synagoge. Wenn daher Dr. Hotdheim behauptet: „in der Form der Eingehung, sie sei was immer für eine, erkennt der Jude nur eine giltige Rechtsform, die die gegenseitige Einwilligung, welche das allein bindende Moment ist, sichtbar werden läßt" — so hat er eben so die Form selbst, als das Bewußtsein der Juden gegen sich. Jene enthalt den religiösen Charakter vollständig, jene läßt die gegenseitige Einwilligung nur sehr schwach sichtbar werden, da das Weib ganz passiv dabei ist; die Juden aber betrachten die Trauung nicht als bloßeRechtsform, sondern als eine religiöse; die Rechtsform besteht ihnen in der Unterschreibung der N21N2, die religiöse in dem sein". Wir glauben daher zum Schluffe berechtigt zu sein, 1) daß die jüdische Ehe nicht blos „wesentlich Zivilehe" sei, sondern daß neben dem von der traditionellen Gesetzgebung besonders entwickelten Rechtsmoment das, vom Mosaismus begründete religiöse Moment stets in ihr lebendig blieb und Lebendig ist; 2) daß die bisherige Trauform allerdings einen religiösen Charakter hat, wenn sie auch einseitig gehalten ist. Die religiöse Trauung wird daher für den Juden neben der Zivilehe stets erforderlich bleiben. Allerdings wollen wir aber zum Schluffe an die

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