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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-09-13 · Heft 38 (13.9.1847) · p. Seite 566

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 38 (13.9.1847)
Date
1847-09-13
Page
Seite 566 (sequence 2)
Language
German
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566 Fragen wir nun zuerst, wie ist die Einführung der Zivilehe für die Juden gekommen? Der Regierungsentwurf hatte dieselbe nicht beantragt, sondern vielmehr die Bestimmungen des Gesetzes von 1812 wieder ausgenommen, daß zur Schließung einer jüdischen Ehe die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel rc. erforderlich sei. Beide Ständekammern trugen aber auf die Einführung der Zivilehe für die Juden an, und zwar merkwürdiger Weise fand bei beiden Kurien gar keine Diskussion darüber statt — sondern nur über Gestattung der Mischehe — und die Anträge der Abtheilungen wurden einstimmig angenommen. Die Gründe haben wir daher nur in den Gutachten der beiden Abtheilungen zu suchen. Das der Herrenkurie sagt aus: es wäre über viele jüdische Winkelehen geklagt worden, und da der Staat vom Ritus der geduldeten Religionsparteien keine Notiz nehme, so könne er dies auch nicht von Trauformen. Das Gutachten der Drei-Stande-Kurie sagt weiter Nichts, als: die Formen bei der Eheschließung müßten keine Zweifel in Beziehung auf den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und ihre Giltigkeit überhaupt zulassen. Man sieht hieraus, daß der hauptsächliche Grund der war, daß der Staat bis jetzt die jüdische Trauung zu unbestimmt gelassen, was durch die Vorkehrung, daß jede jüdische Gemeinde eine bestimmte Person zur Vollziehung der Trauungen zu bestellen habe, die dann eben so verantwortlich sei wie der christliche Pfarrer, schon vermieden wäre. Die Herrenkurie greift allerdings tiefer, indem sie die kirchlichen Formen „der geduldeten Religionsparteien" ohne alle Anerkennung lassen will, die sie blos den drei christlichen Kirchen reserviren will — allein auf dieses intolerante Gebiet wollen wir ihr heute nicht folgen. Unser Schluß ist: die Zivilehe für alle Glieder des Staates, nicht aber für den einen Theil ja, für den andern nicht. Denn wir sind für die religiöse Trauung bei den Juden durchaus nicht bange. Es kann wol hie und da eine Ausnahme Vorkommen, bei Personen, die dem religiösen Leben überhaupt ganz abgewandt sind — aber wesentlich wird eine Schließung der Ehe durch Zivilehe allein nicht Platz greifen. Wir kommen hier zur Betrachtung der jüdischen Ehe in «peeie. Ueber Nichts ist in neuerer Zeit einseitiger abgesprochen worden, als über die jüdische Ehe. Man hat aus Formen und Formeln ihr Wesen allein im Rechtsmoment finden wollen; und wahrend man geradeaus dieser Seite vom Veralten der früheren Formen und des frühem Bewußtseins immerfort gesprochen hat, legte man in Bezug auf die Ehe allein Gewicht auf den Buchstaben alter Formen, und berücksichtigte ein seit undenklicher Zeit gerade in Bezug auf die Ehe bei den Juden verändertes Bewußtsein nicht. Die Ehe enthalt ganz von selbst ein zwiefaches Moment: das natürliche und das Rechtsmoment. Das natürliche Moment ist die Verbindung zweier Personen beiderlei Geschlechts. Hier unterscheioet aber die Natur selbst den Menschen von den Thieren. Das auf der ganzen Erde beobachtete — bis auf geringe Abweichung — fast gleiche Zahlmverhaltmß der Individuen beider Geschlechter — wahrend bei den Thieren die Zahl der weiblichen Individuen zumeist weit überwiegend ist — zeigt, daß der Mensch zur Monogamie bestimmt ist. Diese enthalt aber nichts anders als die fortdauernde Verbindung derselben zwei Individuen beiderlei Geschlechts. Hierzu kommt, daß auch von Natur die Erziehung des menschlichen Kindes durch die Eltern auf eine viel tangere Zeit berechnet ist, als bei dem Jungen des Thiers, das vermöge des Instinkts in sehr kurzer Zeit selbstständig wird. Das Nechtsmoment der Ehe besteht darin, daß die Ehe in der Gesellschaft besteht, daß somit von selbst die Verbindung zweier Individuen rechtliche Bezüge zwischen ihnen selbst und zwischen ihnen zu anderen Personen in Bezug auf Besitz und Unterhalt hervorbringt. Insofern aber der Mensch ein religiöses Wesen ist, d. h. alle seine Lebensbeziehungen, abgesehen von den Gesellschaftsverhältnissen, auch in seinem Verhältnisse zu Gott beruhen, auf dieses sich gründen, und aus diesem ihre Gestaltung und ihren Charakter ziehen — ist sofort das natürliche Moment zu einem religiösen erhoben. Die Verbindung zweier Personen beiderlei Geschlechts, ihr Verhalten in derselben zu einander ist ein religiöses geworden; die natürliche, geschlechtliche Vereinigung ist ein blos äußeres, kausatives Moment geworden, aber das innere ist die Liebe, die Eintracht, die gegenseitige Unterstützung in allen Lagen des Lebens, die Aufopferung für einander, die Erziehung der Kinder — und als Solches ein religiöses Moment. Demnach kann die Ehe gar nicht anders, als beide Momente enthalten: das Rechtsmoment und das religiöse Moment. Es kann nur auf der untersten Stufe des menschlichen Bewußtseins gedacht werden, daß die Ehe blos Rechtssache sei, und da wird seinerseits das Recht gleichfalls sehr untergeordneter Entwickelung sein; hinwiederum mögen diejenigen, welche das religiöse Wesen

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