Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 38 (13.9.1847)
- Date
- 1847-09-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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xi. Jahrgang. Allgemeine No. 38. Zeitung des Zudeilthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von l)r. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. SeipZig. (Mit königl. sächsischer allergnadigfter Konzession.) Leipzig, den 13. September 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22£ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzr worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptfpedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. 3 n t) a l t. Leitender Artikel: Vom Prinzip der jüdischen Che und der Zivilehe. Zeitungsnachrichten: Afrika. Oesterreich: Prcßburg, Preßburg, Pesth, Wien. Preußen: Bonn, Breslau, Berlin, Berlin. Deutschland: Frankfurt am Main, aus Norddeutschland, aus Württemberg. Literarische Nachrichten: Magdeburg, Magdeburg. Miszellen und Neminiszenzen von I)r. P. Philippson. Leitender Artikel. Magdeburg, 1. September. Vom Prinzip der jüdischen Ehe und der Zivilehe. Die volle und alleinige Berechtigung der Zivilehe für die Juden in Preußen durch das neue Gesetz muß zu mehrfacher Betrachtung des Gegenstandes auffordern. Würde der Staat für alle Klaffen seiner Unterthanen, für alle Religionsparteien die Zivilehe eingeführt haben: so ließe sich Nichts dagegen sagen; der Staat hatte dann eben nur die rechtliche Seite der Ehe hervorgehoben, hätte erklärt, daß er nur befugt sei, diese rechtliche Seite in sein Bereich zu ziehen, da er ja eben auch nur die rechtlichen Folgen einer Eheverbindung zu berücksichtigen hat. So gut wie der Staat die Ehescheidung nur als eine Rechtssache ansieht, und lediglich dem Gerichte überläßt — die Sühneversuche von Seiten der Geistlichen, die er verlangt, gehören nur zu den Vorbereitungen des Nechtsgangs, ohne eine Einwirkung auf diesen selbst zu haben — so kann er konsequent auch die Eheverbindun g nur als Solche betrachten. So aber, da er für zwei oder drei Religionsparteien die kirchliche Trauung als unumgängliche Bedingung einer Ehe aufrecht erhält, und seine rechtlichen Folgen erst an jene knüpft, für die Juden und einige kleine aus jenen Kirchen geschiedene christliche Sekten aber die kirchliche Trauung für nichtig erklärt und die Zivilehe fordert — erhält die Sache eine ganz andre Wendung: denn der Staat erklärt hiermit die kirchliche Trauung der Juden und der christlichen Dissenters für kraftlos. Nun kann erzwar bei jenen, neu erstandenen diffentirenden Sekten sagen: ihr seid noch nicht kirchlich konstituirt, und habt noch keinen festen Boden für die religiöse Seite der Ehe. Aber ganz anders ist es um die Juden. Hier existict die religiöse Trauung seit uralter Zeit; hier hat der Staat bis jetzt gesetzlich die religiöse Trauung gefordert, also sicher anerkannt-—folglich hier ist die Zivilehe eine vollständige Denegation, eine Absetzung, eine Ableugnung der religiösen Trauung. Freilich steht hier der Staat auf einem Gebiete, wo ec eben nur fordern kann, was seines Rechtes ist. Er kann die Zivilehe fordern als eine Bedingung seiner Anerkennung der Ehe in ihren rechtlichen Folgen; er kann aber die religiöse Trauung nicht verhindern, so daß jede solche eine* Erklärung ist, wie die rechtliche Seite der Ehe diese nimmer ganz erfülle, und die Zivilehe nicht genüge.