Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 36 (30.8.1847)
- Date
- 1847-08-30
- Page
- Seite 542 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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542 Männern gewähren, welche auf Ihrer Seite standen. Mit gerührtem Herzen nehme ich die Zuschrift, welche Sie mir übergeben, in Empfang. Ich werde sie als ein unschätzbares Dokument der Zuneigung meiner Mitbürger bewahren. Sie wird mir ein theures Andenken an den wichtigsten Abschnitt meines öffentlichen Lebens sein." Dr. Falkenheim. Deutschland. München, 6. August. (Aschaff. Ztg.) Die vor einiger Zeit in mehren Blattern verbreitetes Nachricht, als sei den baierischen Rabbinern von Seiten der Regierung erlaubt, die diesjährige Rabbinerversammlung in Mannheim zu besuchen, und daß der hiesige Rabbiner Herr Aub sich zu diesem Zwecke dorthin begeben werde, bestätigt sich nicht; selbst den Revers, welchen die Rabbiner seiner Zeit über den Nichtbesuch der Rabbinerversammlung ausstellen mußten, sollen dieselben noch nicht zurückerhalten haben. Kassel, 7. August. Das Fr. I. enthält von hier aus folgenden bittern Artikel: „Folgender Fall erregt hier außerordentliches Aufsehen. Unter fünf Soldaten, die an einem schweren gastrischen Fieber gestorben, befand sich auch Einer, der sich zur mosaischen Religion bekannte. Kaum hatten die Vorsteher der israelitischen Gemeinde Kunde davon erhalten, als sie auch Alles aufboten, um die Bestattung des Leichnams nach jüdischem Ritus zu erwirken. Es ist ihnen auch gestattet worden; obgleich es gar Vielen nicht einleuchten will, was die Vorsteher bewegen konnte, zu verhindern, daß der Verstorbene mit militärischen Ehren zur Erde bestattet werde. Der einfache Grund mag wol darin zu suchen sein, daß sie nicht wissen, was sie thun, indem die hiesige israelitische Gemeinde nun schon seit fünf Jahren ohne Seelsorger, man kann nicht sagen besteht, sondern vegetirt. Wo dem Israeliten es gestattet ist, in den Reihen der vaterländischen Krieger zu stehen, da soll er im Leben und im Tode auch die gleichen Rechte genießen. So lange Einzelne das nicht begreifen, und wenn sie selbst sich Vorsteher nennen, so sind sie nicht reif zur Emanzipation mit ihren christlichen Mitbürgern oder das Blatt hat sich gewendet, die Unduldsamkeit gegen Andersglaubende herrscht bei ihnen; sie sind nicht mehr die Unterdrückten, sondern die Unterdrücker." Oesterreich. Raab, 6. August. (Privatmitth.) Bei einer im M. Juli l. I. abgehaltenen Generalkongregation der Stände des löbl. Komitats wurden hinsichtlich der Ehen und Matrikelführung der Juden folgende Punkte zur Handhabung und Aufrechterhaltung der allerhöchsten k. k. Verordnungen und Landesgesetze als Norm und Richtschnur festgesetzt. 1) Die in Dörfern zerstreuten Juden werden solchen Gemeinden angeschlossen, wo ein Rabbiner fungirt. 2) Diese Gespanschaft wird auf folgende Weise eingetheilt: die Dörfer vom sokorotyer Bezirk werden zwischen dem Rabbinate von Teth und Gyömrö getheilt. Tokösbezirk gehört zu Best. Zum raab-szigether Rabbinate gehören die Bezirke Pusta, Szigeth und Tschibiskös sammt den auf dem Stadtgrunde Raab wohnenden Juden (-'/« aller im Komitate wohnenden Israeliten). 3) Diese Rabbinen müssen von den Gemeinden, wo sie fungiren und von ihren angewiesenen Bezirken die Matrikel in der Landessprache führen. 4) Keine Kopulation darf vollzogen werden ohne schriftliche Erlaubniß von Seiten der Grundherrschaft oder vom Bezirksstuhlrichter, ob im Wege der Gesetze kein Hinderniß gegen die zu vollziehende Eheverbindung sei. 5) Die Aufsicht über die Ordnung der Matrikelführung ist dem raab-szigether Rabbiner (H. Freyer) als Dberrabbiner übertragen, dem die anderen Rabbiner immer am Ende des Jahrs die Matrikel übergeben müssen, der diese genau Nachsehen, mit Bemerkungen oder ausgebcffert dem Archiv des löbl. Komitats übergeben soll. 6) Welcher Rabbiner diese Verordnung nicht pünktlich befolgt, oder wenn Jemand in einem Orte kopulirt, ohne es dem betreffenden Rabbiner anzuzeigen, unterliegt als Gesetzübertreter der Bestrafung des Gerichtsstuhls. Lemberg, 3v. Juli. (Privatmitth.) Von der hiesigen k. k. Polizeidirektion ist an den israelitischen Gemeindevorstand folgende Zuschrift ergangen. „Vermöge hohen Hofkanzleidekrets vom 5. April 1841