Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 36 (30.8.1847)
- Date
- 1847-08-30
- Page
- Seite 538 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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538 Ausnahmen sind, welche in dem Gesetze nicht vorgeschrieben sind, so gehören sie in die Kategorie derjenigen besonderen Vorschriften, welche §. 72, außer Kraft setzt. Da sie 2) eine Ungleichheit ausmachen, welche die jüdischen Unterthanen allein betrifft, ohne daß das neue Gesetz darüber bestimmt, so stoßen sie wider §. 1., der den jüdischen Unterthanen gleiche Rechte mit den christlichen ertheilt. Und da 3) insbesondere bei dem Zeugeneide durch diese Formen die Glaubwürdigkeit des jüdischen Zeugen, bei dem sie gefordert werden, als eine geringere bethätigt wird, als die des christlichen, bei dem Solche nicht gefordert werden, so widersprechen sie dem §. 7. Man könnte zwar einwenden, daß diese Eidesformalitäten mors juäaico zu den „inneren Kultuseinrichtungcn" gehören, welche §. 51. den jüdischen Gemeinden selbst zur Regulirung überweist. Allein dies ist darum nicht der Fall, weil 1) Das Staatsgcsetz selbst dieselben bis jetzt vorgeschrieben hat, also wieder außer Kraft setzen konnte, 2) weil das jüdische Recht und der jüdische Kultus diese Formalitäten niemals gefordert und ausgestellt hat. Niemals hat das jüdische Recht oder der jüdische Kultus bei Ablegung des Eides die Hände zu waschen verlangt, niemals Gebetmantel und Gebetschnur anzulegen, niemals eine bekleidete Lora vor geöffnetem Betschranke im Arme zu halten, niemals daß jüdische Zeugen dabei sein müßten. *) Es sind dies also niemals jüdischreligiöse Bedingungen der Eidesablegung gewesen, sondern vom Staatsgesetz allein vorgeschrieben, weshalb sie nicht allein in Frankreich, Baden, Württemberg u. a. St. aufgehoben wurden, sondern auch neuerdings im ganzen österreichischen Kaiserstaate (Hofkanzleidekret vom 30. November v. I. Z. 38617. Wiener Zeitung No. 338.) Ein hochlöbl. Land- und Stadtgericht ersuche ich daher gehorsamst mir die Abnahme des Eides mors judaico im Termine am 25sten 1>. nicht aufzugeben. Sollte es einem königl. hochlöbl. Land- und Stadtgericht über dieses Gesuch für sich zu entscheiden nicht belieben, so gestatte ich mir die ergebenste Bitte, *) S. Frankel, die Eidesleistung der Juden, S. 125. den Inhalt meines Gesuches, wie ich ihn oben angegeben, der höher» Staatsbehörde vorzulegen und gütigst zu befürworten. Die höchste Gerechtigkeit, welche das erhabene Prädikat aller unserer vaterländischen Gerichtshöfe ausmacht, läßt mich die Berücksichtigung dieses meines Gesuches erwarten." Gehorsamst, Dr. Ludwig Philippson, Rabbiner. Berlin, 8. August. Der Landtagsabschied ist erschienen. In demselben heißt es: Verhältnisse der Juden. 2) Dasselbe gilt von dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden. *) Wenn übrigens bei der Berathung dieses Gesetzes die Kurie der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden in ihrem Gutachten vom 24. Juni d. I. den Antrag gestellt hat: die Zulässigkeit der Ehen zwischen Christen und Juden auszusprcchen, so scheint dabei unerwogen geblieben zu sein, daß sich dieser Antrag auf einen Gegenstand bezieht, welcher, dem allgemeinen Eherechte angehörend, unsere christlichen Unterthanen ebenso nahe berührt, wie die jüdischen, und der mithin in einem lediglich die Verhältnisse der Juden betreffenden Gesetze seine Erledigung nicht finden kann. Da hiernach jener Antrag außer den Grenzen des vorgelegten Gesetzentwurfs liegt, so hätte derselbe nur in dem für Petitionen gesetzlich vorgeschriebenen Wege an uns gelangen können. Es fehlt daher an Veranlassung zur Ertheilung eines Bescheides. **) Berlin, 9. August. Der hiesige Kulturverein hat sich aufgelöst, und die übrig gebliebenen Fonds (1006 Thlr.) sind einem zu gründenden Pensions- *) Es heißt nämlich vorher: 1) Der Gesetzentwurf über die Ausschließung bescholtener Personen von ständischen Versammlungen ist einer sorgfältigen Revision unterworfen, bei welcher die von beiden Kurien unserer getreuen Stände gemachten Bemerkungen möglichst Berücksichtigung gefunden haben. Auf den Antrag unseres Staatsministeriums haben wir sodann das Gesetz vollzogen und dessen Publikation durch die Gesetzsammlung angeordnet. **) Es sind übrigens von den Standen auch Anträge auf Errichtung eines Lehrstuhls der jüdischen Theologie, auf Aufnahme jüdischer Zöglinge in die Scminarien ausgegangen, die weder im Gesetze noch in diesem Landtagsabschiede erwähnt worden sind.