Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 36 (30.8.1847)
- Date
- 1847-08-30
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225534--08812-3239646- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XI. Jahrgang. Allgemeine Ne. 38» Zeitung des Zu-cnthmns. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Dr. Ludwig Philippfon, Rabbiner zu Magdeburg. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, den 30. August 1847. mi Ol-, .-um '»i- »ajooamMB—————mm—wh—c« ira —WB—MHaa— Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 V Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten: Preußen: Magdeburg, Berlin, Berlin, Königsberg, Stolp, Münster, Berlin, Königsberg. Deutschland: München, Kassel. Oesterreich: Naab, Lemberg, Preßburg, Pesth, von ver Donau. Frankreich: Paris. Großbritanien: London. Korrespondenzen: Russisch-jüdische Skizzen. Von vr. Lilie nthal. (Fortsetzung.) — Der jüdischen Lehrer Konferenz zu Krefeld, im Mai 3 847. Zeitungsnachrichten. Preußen. Magdeburg, 23. August. (Privatmitth.) Folgende Eingabe hat der Unterzeichnete soeben in Sachen des Eides woro judaico an die betreffende Behörde abgegeben. „Von einem königlichen hochlöblichen Land- und Stadtgerichte habe ich eine Vorladung in Sachen N. wider N. auf den 25. August c. erhalten, um einen Zeugeneid mors judaico abzunehmen. Einem hochlöblichen Land- und Stadtgerichte erlaube ich mir, Folgendes gehorsamst vorzulegen. Das in No. 30 der Gesetzsammlung publizirte, und somit in Kraft getretene Gesetz „über die Verhältnisse der Juden" vom 23. Juli c. spricht sich in §. 1. mit den Worten aus: „Unseren jüdischen Unterthanen sollen, so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange unserer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit unseren christlichen Unterthanen zustehen." Ferner spricht sich ß. 72. dahin aus: „Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt." Endlich heißt es 8- „In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegcnden Glaubwürdigkeit findet sowol in Zivilals Kriminalsachen zwischen den Juden und unseren übrigen Unterthanen kein Unterschied statt." Durch diese angezogenen Bestimmungen des Gesetzes kann ich nicht anders, als annehmen, daß die mit der Eidesablegung eines Juden nach der Allg. Gerichtsordnung verbundenen Formalitäten aufgehoben sind. Denn da 1) diese besonderen Formalitäten, bestehend in der Zuziehung eines Rabbinen zu jedem Eide eines Juden, in der Anwesenheit zweier oder dreier Zeugen, in dem Abwaschen der Hände, in der Vorhaltung einer feststehenden Admonition durch den Rabbiner, in der Anlegung des Gebetmantels und der Gebesschnur, und resp. in der Ablegung des Eides in der Synagoge, in dem in den Arm Nehmen der Tora, in der Strafandrohung in der Eidesformel,