Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 35 (23.8.1847)
- Date
- 1847-08-23
- Page
- Seite 527 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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527 schlossen angesehen zu machen. Jetzt ist dies anders. Die religiöse Trauung ist ihm bei Juden und Dissenters nichts mehr. Sie kann geschehen sein, aber sie ist ihm Null; sie kann noch geschehen, aber dies macht ihm Nichts aus, wenn sie nur vor dem Richter protokollarisch ausgenommen worden. Eine eigene Folge wird dies haben in Bezug auf Ehen ausländischer Juden. Es kann jetzt in Preußen jede religiöse Trauung ausländischer Juden ohne irgend ein Hinderniß vorgenommen werden, da die Bedingungen, welche bis jetzt der Staat jedem Juden, wenn er ein Paar trauen wollte, setzte, wegfallen. Der Staat kennt gar keine Trauungen durch einen Juden mehr. Ferner: das Aufgebot in den Synagogen fällt weg, da dies am Gerichte geschehen muß. Läßt es sich nun auch voraussetzen, daß wol höchst selten ein Paar sich nicht religiös trauen lassen wird, wie dies die Erfahrung am Rheine und in Frankreich seit lange gezeigt hat: so läßt es sich doch bemerken, daß es ganz gleich sein wird, ob die religiöse Trauung vor oder nach dem Akte vor dem Richter geschieht, nur daß der Staat in bürgerlicher Folge die Ehe erst vom Augenblicke der richterlichen Akte geschlossen ansieht. Der Jude, der die Trauung verrichtet, hat ebenso wenig um die richterliche Eheschließung, wie der Richter um die religiöse Trauung sich zu kümmern. Einer ist vom Andern ganz unabhängig.— Ob die Mischehe durch die Zivilehe gestattet sei, ist die Frage. Die Zivilehe entfernt aus der Mischehe nur die Schwierigkeit der kirchlichen Trauung. Aber die Entscheidung der Frage ist dadurch in Preußen um Nichts weiter gerückt. Als Beweis hierfür kann gelten, daß die Stände einen besondern Antrag hierüber noch stellten, und der Landtagsabschied ihn unter der Bemerkung zurückwies: es hatte hieraus eine Petition gemacht werden müssen. -- Wenden wir uns nun zu den inneren Verhältnissen, so erkennt man bald, daß durch die Grundzüge der neuen Organisation die Juden in zwei Punkten gänzlich auf einen andern Standpunkt gestellt worden sind. 1) im Allgemeinen. Die jüdischen Gemeinden Preußens sind völlig auseinander gehalten, sie stehen in keinem Verbände und in keiner Verbindung. In den alten Provinzen findet dies allerdings seit 1812 schon statt. Aber wo ein solcher Verband noch bestand, am Rheine die drei Konsistorien zu Trier, Bonn und Krefeld, das Landrabbinat des Herzogthums Westphalen und der Grafschaft Mark zu Brilon, ist ec ausgehoben. Es versteht sich von selbst, daß es den Gemeinden unbenommen bleibt, durch ihre Lokalstatuten in einem solchen Verbände zu bleiben, oder sich einen Solchen zu schaffen — was dann wieder von der Bestätigung des resp. Oberpräsidenten abhangen wird — aber einen gesetzlichen Anhalt hat dies nicht. Ueberhaupt muß hervorgehoben werden, daß, wenn auch das Gesetz über Rabbinate, Anschluß an Rabbinate rc. Nichts enthält, es doch auch diese ganz frei läßt, indem dies nach §. 52 der Entschließung der Gemeinden überlassen bleibt. Allerdings weist dieser §. 52 die Bestimmung darüber dem Statute zu, und um so sorgfältiger haben die Gemeinden bei Abfassung des Statuts zu verfahren. Jndeß wird es wol auch den Gemeinden frei stehen, in Zukunft eine Abänderung des Statuts unter Bestätigung des Ober- Präsidenten zu erlangen. — Wie dem nun auch sei, jedenfalls stehen die preußischen Gemeinden völlig autonomisch da, sie haben keine Verbindung unter einander, sie haben kein gemeinsames Institut, jedes gemeinschaftliche Verhaltniß hat aufgehört. Wir müssen offen gestehen, daß auch hierin das Gesetz uns eine Uebergangsperiode zu bezeichnen scheint. Denn siehe da, das Gesetz hat dennoch irgend eine gemeinschaftliche Instanz für die preußischen Gemeinden unentbehrlich gefunden — die Kommission zur Begutachtung, wo sich eine neue Synagoge in einer Gemeinde bilden will (§. 53). Der Inhalt dieser Kommission ist aber so speziell, so eng gesetzt, daß sie sich bald als illusorisch Herausstellen wird. Die ihr unterliegenden Falle sind höchst geringzählig, und werden vielleicht in höchstens drei oder vier größeren Gemeinden Vorkommen; um so weniger Vorkommen, da §.51 die inneren Einrichtungen des Kultus dem Statute und der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überweist. Eine Trennung in der Gemeinde könnte also nur aus unauflöslichen Konflikten hervorgehen. Hier zeigt sich nun auch, daß §. 53 die Wirksamkeit dieser Kommission sich gar nicht klar vorgestellt hat. Die Kommission soll zur Begutachtung an den Minister eingesetzt werden. Sie hat daher ein Gutachten über den Gegenstand des Streites an den Minister abzugeben. Nun heißt es aber auch: „kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden rc." Also wird vor der Entscheidung durch den Minister auf Grund des Gutachtens der Kommission noch an eine Ausgleichung durch den „Ausspruch der Kommission" gedacht. Und doch kann dieser Ausspruch wieder kein andrer, als das Gutachten sein. Dadurch wird die Kommission sehr in Verlegenheit und Wider-