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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-23 · Heft 35 (23.8.1847) · p. Seite 526

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 35 (23.8.1847)
Date
1847-08-23
Page
Seite 526 (sequence 2)
Language
German
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526 Sie fallen Niemandem zur Last, sie haben ihren Lehrherren tüchtige Lehrgelder bezahlt, sie leisten ihren Lehrherren wackere Dienste — also sie leisten, und fordern dafür Nichts, als ungestört die Handlung kaufmännisch zu erlernen-und doch nicht! Abermals ein Beweis, daß solche Ausnahmsgesetze nicht allein auf die Juden, sondern auch auf die Christen fallen. Das Gesetz enthalt aber auch genug Denksteine der Gegenwart. Als besonders bezeichnend haben wir hier hervorzuheben: daß es in sehr wichtigen Punkten so unbestimmt ist, daß es nothwendiger Weise eine Menge Deklarationen und Interpretationen Hervorrufen wird. Es heißt: „zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem Kommunalamte kann ein Jude nur dann zugetassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist." Warum „zu einem unmittelbaren oder mittelbaren"? Giebt es noch ein Drittes? Also besser „zu jedem" oder „zu einem". „Richterlich", das ist klar, „polizeilich" ist auch klar, aber „exekutiv"? Was ist exekutiv? Hat nicht jedes Amt etwas Exekutives in sich? Sobald ein Staatsbeamter irgend eine Handlung im Aufträge des Gesetzes vollführt, exekutirt er das Gesetz, bringt er es zur Exekution. Nimmt man dieses Wort daher im strengsten Sinne, so ist mit ihm dem Juden jedes Amt verschlossen, und wollte man dies, so wäre es ein grausames Spiel! Aber der Gesetzgeber kann dies nicht gewollt haben. Denn indem er hiermit eine Ausnahme statuiren wollte, wie das „wenn nicht" überdeutlich kund giebt, so kann die Ausnahme doch nicht alte Fälle umschließen, weit es sonst keine Ausnahme wäre. Die Ausnahme muß noch mehre Fälle voraussetzen, die sie nicht umfaßt. Welche sind nun diese Fälle? Da stehen wir wieder beim Anfang, wir müssen den Gesetzgeber fragen, was er unter „exekutiv" verstehen wollte. Ist das Postfach exekutiv in seinem Sinne? Ist das Baufach exekutiv in seinem Sinne? Sind die Militärärzte, Kreisphysici u. dgl. exekutiv in seinem Sinne? — Bekanntlich entstand eine ähnliche Frage schon als den Juden die Aemter, worauf durch Militärdienst Anspruch genommen wird, zugesprochen wurden, und man beschränkte diese Aemter auf Registratoren, Kanzlisten und Boten, falls Letztere nicht zugleich Exekutoren sind. — Und dennoch ist diese Frage eine Lebensfrage für die Erziehung und Heranbildung. Zu den meisten Staatsämtern gehört eine langwierige Vorbildung, welche gewonnen werden muß. Sollen jüdische Jünglinge sich dieser Vorbildung hingeben, ohne die Gewißheit, daß ihnen nicht später die Thüre zufällt, im Augenblick da sie er'ntreten wollen? Es ist durchaus nothwendig, daß wir in Balde darüber aufgeklärt werden, und es ist an uns, eine authentische Interpretation darüber zu provoziren, damit wir spater nicht Uebelständen ausgesetzt sind, wenn vielleicht ein ängstlicher Geist sich des Buchstabens des Gesetzes bemächtigt. Eine ähnliche Dunkelheit herrscht, wo von den Universitäten die Rede ist, über das Wort „sprachwissenschaftlich". Der gewöhnliche Ausdruck ist „philologisch", und dieser umfaßt sowol die Sprachen, alte und moderne, als auch die Alterthumswissenschaft in allen ihren Zweigen. Nach den Erklärungen des Regierungskommissarius am Landtage aber verstände die Regierung unter „sprachwissenschaftlich" das rein Materielle der Sprachen, das Grammatische und Lexikalische, nicht aber die Literatur und Alterthumskunde, welche sie mit „christlichem Geiste" aufgefaßt haben wolle. Die Wahl des deutschen Wortes scheint daher noch die engste Deutung auf das blos Sprachliche zuzulassen. Eine gleiche Aengstlichkeit bringt eine gleiche Unsicherheit in den §. 4 über den Gewerbbetrieb. Dieser soll unbeschränkt sein, wenn nicht mit dem Gewerbe die Ausübung einer polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. Was sind dies für Gewerbe? Baukondukteur, Feldmesser, Auktionator rc. Aber eine polizeiliche oder exekutive Gewalt kann nur ein Staats- oder Kommunalamt haben, und das gehört in §. 2. Als Gewerbe muß es frei sein, und nur als Amt kann die Beschränkung eintreten. Der nächste Gegenstand ist, daß den Juden die Zivilehe gegeben ist, und ihre Geburts- und Sterbefälle nicht mehr von der Polizei, sondern vom Richter eingetragen und testirt werden. Während nämlich die Geburts- und Sterbefälle für die Christen vom Pfarrer besorgt werden, hatte der Staat, da er jüdische Geistliche nicht anerkennt, sie der Polizei zugewiesen. Nachdem nun die christlichen Dissenters dem Richter unterstellt worden, ist dies jetzt auch mit den Juden geschehen. Jedenfalls ist dies ein Fortschritt, da somit das Ausnahmeverhaltniß zur Polizei aufgehört hat. Ein Anderes ist es noch um die Ehe. Bis jetzt hat der Staat die religiöse Trauung der Juden als äußere Basis der Ehe anerkannt. Es mußte ein Anstecken des Traurings unter dem Trauhimmel vor Zeugen geschehen sein, um die Ehe auch vom Staate als gesetzlich und mit ihren bürgerrechtlichen Folgen ge-

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