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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-23 · Heft 35 (23.8.1847) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 35 (23.8.1847)
Date
1847-08-23
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. 35. XI. Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudcnthums. Ci» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippsoll, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ju öNpjlg. (Mit königl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, dm 23. August 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22£ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Das neue preußische Gesetz. Zeitungsnachrichten: Nordamerika: New-York. Die Schweiz: Bern. Frankreich: Paris. Großbritanien: ausBaiern. Deutschland: Mainz. Preußen: Krefeld. Leitender Artikel. Magdeburg, 16. August. Das neue preußische Gesetz. Wir haben in voriger Nummer das Gesetz ein Ucber» gangsgesetz genannt, und als ein Solches wollen wir es heute etwas näher in Betracht ziehen. Man fragt die Juden: seid ihr mit dem, was euch das Gesetz bringt, zufrieden? und seht die Antwort voraus: Nein, nicht ganz! Sofort spricht man: aber cs ist doch besser, als Früheres? und erwartet die Antwort: allerdings! Darauf tröstet man: nun, man muß Geduld haben, es kommt nicht Alles auf einmal. Dies ist die gewöhnliche Unterhaltung über das Gesetz. Damit ist aber eben nichts Anders gesagt, als: es ist ein Gesetz der Ucbergangsperiode, das zwischen dem schlechtem Gewesenen und dem bessern Werdenden mitten inne steht — aber darum nur seine Zeit haben kann. Man frug einen geistreichen Juden, ob ihm das Gesetz gefiele? Und er antwortete: Bis auf die „inwieweit." Doch sehen wir näher zu. Was das Gesetz charakterifirt, ist, daß es Momente aus alter Vergangenheit wie aus zu erwartender Zukunft hat. Alle Zeiten vereinigen sich in ihm und setzen sich einen Denkstein darin. Da haben wir den Grundsatz: „neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte". Es ist dies der Denkstein, den die Zukunft sich im Voraus gesetzt hat. Sie winkt uns aus ihm heraus zu sich, als ob sie uns eine Bürgschaft geben wollte, siehe, ich komme und bleibe nicht aus. Daneben stehet aber auch noch: die Juden sollen Familiennamen führen — als ob das Polizeigesetz nicht längst dies forderte und überwachte — die Juden sollen ihre Handelsbüchec und Kontrakte in der Landessprache fertigen — als ob dies nicht längst die Gerichte forderten und keinem andern Dokumente Giltigkeit beilegten — dies sind Denksteine der Vergangenheit. Ja, das Gesetz verordnet sogar eine fiskalische Strafe von 20 bis 300 Thlr., wenn ein inländischer Jude einen ausländischen Juden als Rabbiner, Gesellen, Lehrling oder Dienstboten bei sich hat, oder wenn ein ausländischer Jude länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten sich aufgehalten hat — dies ist ein Denkstein aus ältester Vergangenheit! Söhne der achtbarsten Eltern aus den nahegelegcnen deutschen Bundesstaaten, die z. B. hier die Handlung in christliche» und jüdischen Häusern erlernen, und aus diesem Umstande durchaus kein Anrecht zur Niederlassung ziehen wollen und können — müssen jetzt Magdeburg verlassen. Warum? Wo ist irgend ein Grund hierfür? Nirgends.

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