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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-16 · Heft 34 (16.8.1847) · p. Seite 517

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 34 (16.8.1847)
Date
1847-08-16
Page
Seite 517 (sequence 9)
Language
German
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517 Ordre vom 14. Oktober 1838 (Gesetzsammlung S. 503) und der mit auswärtigen Staaten besonders geschlossenen Vertrage. §. 72. (Aufhebung abweichender Gesetze) Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt. §. 73. Unsere Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, des Innern und der Justiz haben wegen Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu veranlassen. Urkundlich unter Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Jnstegel. Gegeben Berlin, den 23. Juli 1847. (L. 8.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler. Eichhorn, von Thile. von Savigny. von Bodelschwingh. Uhden. Frhr. von Canitz, von Düesberg. Hieraus gehet hervor, daß die Vota der beiden Kurien, namentlich wo sie übereinstimmten, berücksichtigt worden sind; weniger ist dies mit den weiter gehenden Votis der Ständekurie der Fall. Durch den Landtag ist insonders gefallen: die beabsichtigte bürgerliche Absonderung in Bezug der Stadtverordneten, die Einweisung der jüdischen Kinder in gewisse Schulen durch die Regierungen, jede Bestimmung der jüdischen Gemeinden für bürgerliche Zwecke, die Bedingung zwölfjährigen Militärdienstes bei Staatsämtern, die Beschränkung auf außerordentliche Professuren, die Nichtanstellung jüdischer Lehrer an Handels-, Gewerbrc. Schulen, so wie durch den Landtag die Zivilehe auch für die Juden eingeführt worden. Hingegen hat das Votum der Ständekurie nicht bewirkt: die unbedingte Zulassung zu allen Staatsämtern, so wie zu allen nicht-theologischen Professuren (namentlich den philosophischen und juristischen) dieMischehe, den Wegfall jüdischer öffentlicher Schulen, die Gleichstellung der Juden in Posen mit den übrigen Glaubensgenossen. Fragen wir nun: bringt das Gesetz, wie es nun in Geltung tritt, wesentliche Vortheile und Fortschritte? so müssen wir dieses bejahen, insbesondere nachdem di« Schattenseiten des Gesetzentwurfs zum großen Theile getilgt worden find. Zuerst in materieller Beziehung haben wirFreizügigkeit und unbeschränkte Gewerbefreiheit erlangt. Die Barriöcen zwischen den einzelnen Provinzen sind für uns gefallen, und die Landschaften, welche uns noch verschlossen waren, sind uns geöffnet. In Bezug auf die innere Organisation der Kultusgemeinden ist eine zweckmäßige Ordnung und Gesetzlichkeit an die Stelle der Anarchie und Willkür getreten. Die Freiheit der religiösen Bewegung ist gesichert und hat selbst in streitigen Fällen einen Anhalt in der „Kommission" gefunden. Im Lehramt und Staatsamt ist ein Schritt vorwärts geschehen. Universität und Handels-, Gewerbs-, Kunstschulen sind uns eröffnet; und wenn auch Gymnasien, Bürger- und Volksschulen verschlossen blieben, so weiß man doch, daß der allgemeine Geist sein« Konsequenzen verlangt. Freilich steht noch die Barriere der „richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt" vor dem Slaatsamt; aber die Definition dieser ist doch schon etwas leichter, als das Frühere „obrigkeitliche Autorität", und jedenfalls ist damit der Eingang eröffnet. Welches ist nun der Standpunkt, den wie hiernach in Preußen einnehmen? Von vorn herein ist nunmehr jener, noch jüngst erklungene Vorwurf „wir seien Fremde?" völlig getilgt. Wir haben „gleiche Rechte bei gleichen Pflichten", wir sind den christlichen Bewohnern gleich gestellt, und wenn auch das Wörtchen „völlig" noch fehlt, so betrifft dies „Ausnahmen", die dem allgemeinen Prädikat nicht entgegentreten. Dennoch stellen diese Ausnahmen uns mitten in den Weg. Der allgemeine Grundsatz ist feierlich anerkannt, aber die Ausnahmen schließen uns aus den höheren Regionen des Staates und von vielen Zweigen des wissenschaftlichen Lebens und Lehramtes aus. Die wesentlichsten Staatsämter und die ständische» Rechte sind uns noch vorenthalten. Wir haben somit eine dreifache Rubrik: der allgemeine Grundsatz mit seinen Folgen, diesem gegenüber die Ausschließung, und dieser gegenüber die Konzessionen. Hieraus geht klar hervor, daß das Gesetz nur eine Uebergangsperiode bezeichnet. Wo das Eine bewilligt ist, wird das Nächstfolgende weiter verlangt; wo das Eine anerkannt ist, wird das Andre nicht versagt bleiben können. Ein solches Gesetz stellt vorläufig fest, was unabweislich geworden, weiset aber selbst konsequenterweise auf das hin, was bereits in Frage gekommen, die Lösung dieser Fragen schon in sich tragend. Die Fassung des Gesetzes zeigt dies selbst, denn es läßt das, was wir erreicht haben, meist unausgesprochen, aber im Detail bezeichnet es, was uns noch versagt ist, und was also zu erreichen der Zukunft überlassen ist. Das Gesetz ist ein Wegweiser, der noch stehen bleibt, aber auf die zu gehenden Wege hin zeigt. In diesem seinem Charakter wollen wir dieses Gesetz 34*

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