Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 516 (sequence 8)
- Language
- German
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516 gemeinen Schrrlinleresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eignen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde angeordnet werden. 20) §. 65. Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunalbehörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. §. 66. Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßigkeit der Schulabtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten Vorbehalten. §, 67. Eine nach §§. 64—66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen : 1) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schulbezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 58 bewirkt. 3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalablagen der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkaffen für das Ortsschulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterungen, welche dem Kommunalschulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwachst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern sestzusetzen ist. 4) Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowol von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Octsschulen frei. 5) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschrankt. 21) 22) 2v) Die H. K. hatte diesen §• angenommen, die St. K. dagegen ihn wesentlich modifizirt, was nicht berücksichtigt worden. 2I) Die §§. 65—67. über besondere öffentliche jüdische Schulen hatte die St. K. völlig gestrichen, was nicht berücksichtigt worden. 2Z) Dagegen ist der §. des Entwurfs, welcher dem Vorstände eine Einwirkung ans den Lebensberuf der Knaben zur Pflicht wachte, nach dem Votum der St. K. gestrichen worden, so jedoch, daß er für die Juden in Posen in Kraft bleibt (§. 70). Abschnitt II. Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. §. 68. (Synagogengemeinden.) Die Vorschriften der §§. 35—50, wegen Bildung von Synagogengemeinden rc., finden auf das Großherzogthum Posen, wo den Juden bereits Korporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maßgabe Anwendung: 1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Synagogengemeinde gehört haben, nach näherer Vorschrift des §. 36 einer solchen Gemeinde einzuverleiben. 2) Die Genehmigung der Regierung ist daselbst außer den im §. 48 angeführten Fällen auch zur Aufnahme von Schulden jeder Art, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Korporationen oder über die Substanz des Vermögens der Synagogengemeinde, wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben, erforderlich. §♦ 69. (Kultus- und Schulwesen. Armen- und Krankenpflege rc.)^ Desgleichen finden die Vorschriften der §tz. 51—67 über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege, so wie über die Schulangelegenheiten, auch hier Anwendung. Diejenigen jüdischen Schulen, welche nach §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrichtung von den Regierungen für nothwendig erachtet wird. §. 70. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Synagogengemeinde durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höhern Berufe widme, und daß Keiner derselben zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde. Titel III. Allgemeine Bestimmungen. §. 71. (Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden.) Zur Niederlaffung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisationsurkunde der Genehmigungdes Ministers des Innern. Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die Inländer, und die fremden Juden, gegen Letztere, sofern sie sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlrn. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der darüber bestehenden oder künftig zu erlassenden polizeilichen Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der